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SR 0.747.224.41 Vertrag vom 1. Juni 1973 über die Schifffahrt auf dem Alten Rhein

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0.747.224.41

Originaltext

Vertrag über die Schiffahrt auf dem Alten Rhein

Abgeschlossen am 1. Juni 1973
Von der Bundesversammlung genehmigt am 26. Juni 1974
Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 19. November 1975
In Kraft getreten am 1. Januar 1976

Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Republik Österreich,

in dem Wunsche, im Hinblick auf Artikel 1 Absatz 3 des Übereinkommens über die Schiffahrt auf dem Bodensee vom 1. Juni 19731 die Schiffahrt auf dem Alten Rhein durch einen Vertrag und einheitliche Schiffahrtsvorschriften zu regeln,

sind wie folgt übereingekommen:

  Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen

  Art. 1

Dieser Vertrag regelt die Schiffahrt auf dem Alten Rhein von seiner Mündung bis zur Strassenbrücke Rheineck-Gaissau.

  Art. 2

(1) Unter Beachtung der Bestimmungen dieses Vertrages und der nach Artikel 5 geltenden Vorschriften ist die Schiffahrt für jedermann frei.

(2) Die Vertragsstaaten behandeln alle Fahrzeuge, die nach diesem Vertrag und den nach Artikel 5 geltenden Vorschriften zum Verkehr berechtigt sind, gleich.

  Art. 3

In Häfen und an Landestellen, die für den allgemeinen Verkehr bestimmt sind, ist das blosse Anlegen eines Fahrzeuges unentgeltlich. Jedoch dürfen für besondere Leistungen, die in solchen Häfen oder an solchen Landestellen erbracht werden, unter Beachtung des Artikel 2 Absatz 2 Gebühren vorgesehen werden.

  Art. 4

(1) Die Vertragsstaaten sorgen dafür, dass die Schiffahrt durch Bauten und sonstige künstliche Anlagen oder auf andere Weise nicht mehr behindert wird, als dies zur Wahrung anderer öffentlicher Interessen unvermeidbar ist. Sie verständigen einander über die Pläne neuer Bauten und Anlagen sowie über die bei deren Ausführung zu treffenden Massnahmen.

(2) Die Vertragsstaaten treffen gemeinsam die erforderlichen Massnahmen zur Kennzeichnung der Fahrrinne. Die dadurch entstehenden Kosten tragen die Vertragsstaaten je zur Hälfte.


  Abschnitt II Einheitliche Schiffahrtsvorschriften

  Art. 5

Die Vertragsstaaten wenden die auf Grund des Übereinkommens über die Schiffahrt auf dem Bodensee1 erlassenen Vorschriften an (Schiffahrtsvorschriften). Sie können, soweit es die besonderen örtlichen Verhältnisse erfordern, unter sinngemässer Anwendung des Artikels 5 des Übereinkommens besondere Vorschriften erlassen (besondere Schiffahrtsvorschriften).


1 SR 0.747.223.11

  Art. 6

Fahrzeuge, die auf dem Bodensee verkehren dürfen, sind auch zum Verkehr auf dem Alten Rhein berechtigt, soweit die besonderen Schiffahrtsvorschriften nichts anderes bestimmen.

  Art. 7

Wer auf dem Bodensee ein Fahrzeug führen darf, ist dazu auch auf dem Alten Rhein berechtigt, soweit die besonderen Schiffahrtsvorschriften nichts anderes bestimmen.

  Art. 8

Jeder Vertragsstaat kann zusätzlich zu den Bestimmungen dieses Abschnittes besondere Vorschriften für die gewerbsmässige Ausübung der Schiffahrt erlassen.


  Abschnitt III Durchführung des Vertrages

  Art. 9

(1) Jeder Vertragsstaat vollzieht diesen Vertrag und die nach Artikel 5 geltenden Vorschriften auf seinem Hoheitsgebiet.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 sind die Organe eines Vertragsstaates auf der in Artikel 1 bezeichneten Rheinstrecke auch im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates zur Feststellung des Sachverhaltes und zur Vornahme unaufschiebbarer sonstiger Massnahmen berechtigt, wenn sie, insbesondere im Zusammenhang mit einem Unfall, Vorgänge wahrnehmen, die den dringenden Verdacht einer schweren Zuwiderhandlung gegen Schiffahrtsvorschriften begründen, oder ein an einer solchen Zuwiderhandlung beteiligtes Fahrzeug verfolgen. Die Festnahme von Personen ist nicht zulässig.


  Abschnitt IV Schlussbestimmungen

  Art. 10

Ergänzend zu den Bestimmungen dieses Vertrages gilt das Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über die Schiffahrt auf dem Bodensee.1


1 SR 0.747.223.11

  Art. 11

Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden in Bern ausgetauscht werden.

  Art. 12

(1) Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht worden sind.

(2) Dieser Vertrag kann auf diplomatischem Wege schriftlich gekündigt werden. Die Kündigung wird nach Ablauf des auf sie folgenden Kalenderjahres wirksam.

(3) Im Falle einer Kündigung des Vertrages nehmen die Vertragsstaaten unverzüglich Verhandlungen zur Neuregelung der Schiffahrt auf dem Alten Rhein auf. Bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung wird dieser Vertrag weiter angewendet.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten diesen Vertrag unterschrieben.

Geschehen auf dem Bodensee am 1. Juni 1973 in zwei Urschriften in deutscher Sprache.

Für die

Schweizerische Eidgenossenschaft:

Für die

Republik Österreich:

Diez


Abs. 1 3. Abschn. des BB vom 26. Juni 1974 (AS 1976 17)


1 SR 0.747.223.11


Karl Fischer

Elmar Grabherr

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Zusätzliche Informationen

Dieser Text ist in Kraft.
Beschluss 1. Juni 1973
Inkrafttreten 1. Januar 1976
Quelle AS 1976 38
Chronologie Chronologie
Änderungen Änderungen

Werkzeug

Sprachenvergleich


Alle Fassungen

in Kraft 01.01.1976 PDF DOC

Revisionen

01.01.1976
Vertrag vom 1. Juni 1973 über die Schifffahrt auf dem Alten Rhein
 

Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen
Zum SeitenanfangLetzte Aktualisierung: 03.12.2019

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