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SR 0.973.276.332 Abkommen vom 13. Dezember 1972 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Türkischen Republik über die Gewährung eines Kredites von 13 Millionen Schweizerfranken an die Türkei

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[0.973.276.332]

Übersetzung1

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Türkischen Republik über die Gewährung eines Kredites von 13 Millionen Schweizerfranken an die Türkei

Abgeschlossen am 13. Dezember 1972

In Kraft getreten durch Notenaustausch am 4. April 1973

(Stand am 4. April 1973)

Die Schweizerische Regierung und die Türkische Regierung,

im Hinblick auf den Beschluss der Türkischen Regierung, die Wirtschaft der Türkei durch Anwendung des Fünfjahresplanes für die Periode 1968 bis 1972 in stabiler und ausgeglichener Weise zu entwickeln, gestützt auf die vom Konsortium für die Türkei der OECD, dem die vertragsschliessenden Parteien als Mitglieder angehören, eingeleitete multilaterale Aktion zur finanziellen Erleichterung der Durchführung des erwähnten Programmes und vom Wunsche beseelt, die wirtschaftlichen Beziehungen und die Zusammenarbeit zwischen den beiden Ländern auszubauen,

haben folgendes vereinbart:

  Art. 1

Die Schweizerische Eidgenossenschaft eröffnet der Türkischen Republik, sobald dieses Abkommen in Kraft getreten ist, einen Kredit von 13 Millionen Schweizerfranken (dreizehn Millionen Franken), als zweite Tranche für die in Frage stehende Zeitdauer, zu den nachfolgenden Bedingungen.

  Art. 2

Dieser Kredit, der zur finanziellen Durchführung des türkischen Fünrjahresplanes beitragen soll, ist bestimmt für die Bezahlung von Lieferungen schweizerischer Investitionsgüter mit einer langen wirtschaftlichen Amortisationsdauer und von schweizerischen Dienstleistungen ähnlicher Natur, die mit Projekten dieses Planes im Zusammenhang stehen.

  Art. 3

Die schweizerischen Behörden und die türkischen Behörden bezeichnen im gegenseitigen Einvernehmen von Fall zu Fall diejenigen schweizerischen Investitionsgüter und schweizerischen Dienstleistungen, die im Rahmen dieses Abkommens bezahlt werden.

Diese Bezeichnung schliesst die vorgängige oder nachträgliche Erteilung aller für die ordnungsgemässe Abwicklung der einzelnen Geschäfte erforderlichen Bewilligungen ein.

  Art. 4

Die Bezahlung der in Artikel 3 erwähnten Investitionsgüter und schweizerischen Dienstleistungen erfolgt vollständig im Rahmen des in Artikel 1 aufgeführten Betrages.

Die Zahlungen an die schweizerischen Gläubiger erfolgen gemäss den in den privaten Verträgen vorgesehenen Fälligkeiten.

  Art. 5

Der Gegenwert der in Artikel 3 erwähnten Lieferungen und Dienstleistungen wird den schweizerischen Gläubigern gemäss dem vorstehenden Artikel 4 auf Grund von Zahlungsaufträgen der «Türkiye Cumhuriyet Merkez Bankasi, Ankara» (Zentralbank der Türkischen Republik) ausbezahlt, die von den zuständigen schweizerischen Behörden visiert werden.

  Art. 6

Die Türkische Regierung verpflichtet sich, für den Kredit der Schweizerischen Eidgenossenschaft nach Massgabe seiner Benützung einen jährlichen Zins von 3 % (drei Prozent) zu zahlen.

Die Zinsen werden am 30. Juni und 31. Dezember jeden Jahres bezahlt, erstmals am Ende des Semesters, in dem die erste Zahlung durch die Schweizerische Eidgenossenschaft erfolgt ist.

  Art. 7

Die Türkische Regierung, die unabhängig von der Bezahlung der Schulden durch die türkischen Schuldner den Kreditbetrag der Schweizerischen Eidgenossenschaft schuldet, verpflichtet sich, diesen Kredit in 36 gleichen Semesterraten jeweils am 30. Juni und 31. Dezember jeden Jahres zurückzuzahlen, erstmals am 31. Dezember 1979.

Die Türkische Regierung behält sich vor, ihre Schuld gegenüber der Schweizerischen Eidgenossenschaft ganz oder teilweise vorzeitig zurückzuzahlen.

  Art. 8

Die Zahlung der Zinsen und der Amortisationen erfolgt ausserhalb eines allfälligen Abkommens über den Zahlungsverkehr zwischen den beiden Ländern, in Schweizerfranken an die Schweizerische Nationalbank in Zürich für Rechnung der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

  Art. 9

Damit der auf Grund dieses Abkommens eröffnete Kredit beansprucht werden kann, müssen die Verträge über die in Artikel 3 erwähnten Lieferungen und Dienstleistungen bis zum 31. Dezember 1973 fest abgeschlossen sein. Diese Frist kann im gegenseitigen Einvernehmen unter zu vereinbarenden Bedingungen verlängert werden.

  Art. 10

Dieses Abkommen tritt nach Bekanntgabe seiner Genehmigung durch die beiden Regierungen in Kraft.

Ausgefertigt in Ankara, in zwei Exemplaren, am 13. Dezember 1972.

Für die Schweizerische Regierung:

A. Marcionelli

Für die Türkische Regierung:

Ahmet Tufan Gül


 AS 1974 440


1 Übersetzung des französischen Originaltextes.


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Zusätzliche Informationen

Dieser Text ist nicht in Kraft.
Beschluss 13. Dezember 1972
Inkrafttreten 4. April 1973
Quelle AS 1974 440
Beschluss auf. 25. August 2020
Aufhebung 31. Dezember 2001
Quelle auf. AS 2020 3605
Chronologie Chronologie

Alle Fassungen

nicht mehr in Kraft 04.04.1973

Revisionen

04.04.1973 - 31.12.2001
Abkommen vom 13. Dezember 1972 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Türkischen Republik über die Gewährung eines Kredites von 13 Millionen Schweizerfranken an die Türkei
 

Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen
Zum SeitenanfangLetzte Aktualisierung: 12.01.2021

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