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SR 0.831.109.454.21 Zusatzvereinbarung vom 4. Juli 1969 zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über Soziale Sicherheit vom 14. Dezember 1962 (mit Schlussprotokoll)

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0.831.109.454.21

Übersetzung1

Zusatzvereinbarung

zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Italienischen Republik über Soziale Sicherheit vom
14. Dezember 1962

Abgeschlossen am 4. Juli 1969

Von der Bundesversammlung genehmigt am 10. Juni 19702

Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 30. Juni 1973

In Kraft getreten am 1. Juli 1973

Der Schweizerische Bundesrat und der Präsident der Italienischen Republik,

vom Wunsche geleitet, das Abkommen zwischen der Schweiz und Italien über soziale Sicherheit vom 14. Dezember 19623 (im folgenden «Abkommen» genannt) zu ergänzen, sind übereingekommen, eine Zusatzvereinbarung zu diesem Abkommen abzuschliessen, und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

der Schweizerische Bundesrat: Herrn Cristoforo Motta, Delegierten für Sozialversicherungsabkommen; der Präsident der Italienischen Republik: Seine Exzellenz Herrn Enrico Martino, ausserordentlichen und bevollmächtigten Botschafter der Italienischen Republik in der Schweiz,

die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten die nachstehenden Bestimmungen vereinbart haben:

  Art. 1

1 Italienische Staatsangehörige können in Abweichung von Artikel 7 des Abkommens verlangen, dass bei Eintritt des Versicherungsfalles des Alters nach der italienischen Gesetzgebung die von ihnen und ihren Arbeitgebern an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichteten Beiträge an die italienische Sozialversicherung überwiesen werden, sofern ihnen noch keine Leistungen der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung gewährt worden sind und vorausgesetzt, dass sie die Schweiz …1 verlassen haben, um sich endgültig in Italien oder in einem Drittstaat niederzulassen. Haben bei Ehepaaren beide Gatten Beiträge an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichtet, so kann jeder gesondert die Überweisung seiner eigenen Beiträge verlangen. Wurden die Beiträge der Ehefrau allein überwiesen, so beschränkt sich der Anspruch des Ehemannes auf eine einfache Rente der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung; die Gewährung einer Zusatzrente für die Ehefrau ist ausgeschlossen.

2 Italienische Staatsangehörige, deren Beiträge in Anwendung von Absatz 1 an die italienische Sozialversicherung überwiesen wurden, sowie ihre Hinterlassenen können gegenüber der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung keinerlei Ansprüche mehr geltend machen. Beiträge, die allenfalls nach der Überweisung an die schweizerische Versicherung entrichtet werden, eröffnen ebenfalls keinen Leistungsanspruch mehr; die an die Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichteten Beiträge können indessen bei Eintritt eines Versicherungsfalles nach der schweizerischen Gesetzgebung auf Antrag an die italienische Sozialversicherung überwiesen werden.

3 Die italienische Sozialversicherung verwendet die überwiesenen Beiträge zugunsten des Versicherten oder seiner Hinterlassenen, um ihnen im Rahmen der von den italienischen Behörden erlassenen Sonderbestimmungen die Vorteile der in Artikel 1 des Abkommens bezeichneten italienischen Gesetzgebung zukommen zu lassen. Ergibt sich aus der Überweisung der Beiträge für den Versicherten oder seine Hinterlassenen nach den Bestimmungen der italienischen Gesetzgebung keine Verbesserung der Renten, so zahlt die italienische Sozialversicherung ihnen die überwiesenen Beiträge aus.


1 Aufgehoben durch Art. 8 der Zweiten Zusatzvereinb. vom 2. April 1980 (SR 0.831.109.454.24).

  Art. 2

Italienische Staatsangehörige, deren persönliche Beiträge an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung in Anwendung der Bestimmungen des Abkommens vom 4. April 19491 an die italienische Versicherung überwiesen worden sind, können die Überweisung der Arbeitgeberbeiträge - unter Abzug der vergüteten Zinsen - verlangen, wenn ihnen hieraus ein Anspruch auf Leistungen der italienischen Rentenversicherung oder auf eine Erhöhung der zu gewährenden oder der bereits zugesprochenen Leistung erwächst oder wenn diese Beiträge dem Berechtigten zurückerstattet werden können. Dasselbe Recht steht auch den Hinterlassenen dieser Staatsangehörigen zu, wenn sie einen Leistungsanspruch geltend machen können.


1 [AS 1950 365]

  Art. 3

1 Schweizerische und italienische Grenzgänger, die in der Schweiz beschäftigt sind oder waren, haben Anspruch auf die für ihre Eingliederung ins schweizerische Erwerbsleben notwendigen Massnahmen der schweizerischen Invalidenversicherung, wenn sie in den drei Jahren, die unmittelbar vor den in Betracht kommenden Massnahmen liegen, während mindestens eines Jahres Beiträge nach der schweizerischen Gesetzgebung entrichtet haben und sofern sie nicht wiederum eine Erwerbstätigkeit ausserhalb der Schweiz aufgenommen haben.1

2 Schweizerische und italienische Grenzgänger, die in Italien beschäftigt sind oder waren, können unter den gleichen Voraussetzungen wie die italienischen Versicherten in den Genuss der von der italienischen Gesetzgebung vorgesehenen Leistungen zur Verhütung und Behandlung der Invalidität kommen.

3 Schweizerische und italienische Grenzgänger, die in der Schweiz beschäftigt sind oder waren und die in den drei Jahren unmittelbar vor dem Eintritt des Versicherungsfalles während mindestens eines Jahres Beiträge nach der schweizerischen Gesetzgebung entrichtet haben, gelten hinsichtlich der ordentlichen Invalidenrenten als Versicherte im Sinne der schweizerischen Gesetzgebung.2


1 Fassung gemäss Art. 9 der Zweiten Zusatzvereinb. vom 2. April 1980, in Kraft seit 1. Febr. 1982 (SR 0.831.109.454.24).
2 Fassung gemäss Art. 9 der Zweiten Zusatzvereinb. vom 2. April 1980, in Kraft seit 1. Febr. 1982 (SR 0.831.109.454.24).

  Art. 4

1 Bei der Anwendung von Artikel 8 Buchstabe a des Abkommens werden Kinder, die in Italien invalid geboren sind und deren Mutter sich vor der Geburt insgesamt während höchstens zweier Monate in Italien aufgehalten hat, den in der Schweiz invalid geborenen Kindern gleichgestellt. Die schweizerische Invalidenversicherung übernimmt die Leistungen im Falle eines Geburtsgebrechens des Kindes während der ersten drei Monate nach der Geburt zu ihren Lasten bis zu dem Umfange, in dem sie solche Leistungen in der Schweiz hätte gewähren müssen.

2 Für den Erwerb von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung gilt bei der Ermittlung der seit der Geburt ununterbrochenen Aufenthaltsdauer in der Schweiz gemäss der obenerwähnten Bestimmung ein Aufenthalt des Kindes in Italien von höchstens drei Monaten unmittelbar nach der Geburt als Wohndauer in der Schweiz.

  Art. 5

Italienische Staatsangehörige können die Bedingungen für die Aufnahme in die italienische freiwillige Weiterversicherung für den Fall der Invalidität, des Alters und zugunsten der Hinterlassenen auch gestützt auf ausschliesslich in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung zurückgelegte Beitragszeiten erfüllen. Zur Bestimmung der Beitragskategorie und -klasse, in welche der Berechtigte nach der italienischen Gesetzgebung über die freiwilligen Beitragszahlungen eingereiht werden muss, wird auf das in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung beitragspflichtige Einkommen abgestellt.

  Art. 6

1 Diese Zusatzvereinbarung bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden sobald als möglich in Rom ausgetauscht.

2 Diese Zusatzvereinbarung tritt am ersten Tag des auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Monats in Kraft, wobei Artikel 1 mit Wirkung ab 1. September 1969 gilt.

  Art. 7 Schlussprotokoll

Diese Zusatzvereinbarung gilt für dieselbe Dauer und unter denselben Voraussetzungen wie das Abkommen.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten diese Zusatzvereinbarung unterzeichnet.

So geschehen am 4. Juli 1969 in Bern, in zweifacher Ausfertigung, eine in französischer, eine in italienischer Sprache; beide Fassungen sind in gleicher Weise verbindlich.


Für den

Schweizerischen Bundesrat:

Für die Regierung

der Italienischen Republik:

Cristoforo Motta

Enrico Martino

  Schlussprotokoll

Anlässlich der heutigen Unterzeichnung der Zusatzvereinbarung zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über Soziale Sicherheit vom 14. Dezember 1962 haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten folgende Erklärungen vereinbart:

1.
Erfüllt ein italienischer Grenzgänger die Voraussetzungen gemäss Artikel 3 Absatz 3 der Zusatzvereinbarung für den Erwerb einer schweizerischen ordentlichen Invalidenrente nicht, so findet gegebenenfalls die Regelung von Artikel 8 Buchstabe b des Abkommens in Verbindung mit Artikel 5 der Zusatzvereinbarung Anwendung.
2.
Als der italienischen Versicherung im Sinne von Artikel 8 Buchstabe b des Abkommens angehörend gelten italienische Staatsangehörige,
a.
wenn Beiträge zur obligatorischen Versicherung, zur freiwilligen Weiterversicherung oder zur freiwilligen Selbstversicherung in Italien entrichtet werden;
b.
während der nachstehenden Ersatzzeiten gemäss italienischem Recht, sofern sie unmittelbar an eine Beitragszeit in der italienischen oder schweizerischen obligatorischen Versicherung oder an eine Zeit freiwilliger Weiterversicherung nach italienischer Gesetzgebung anschlies-sen, wobei eine Spanne von höchstens zehn Wochen zwischen dem Ende der obligatorischen Versicherung und dem Beginn der Ersatzzeit unberücksichtigt bleiben soll:
(i)
Zeiten rechtzeitig bescheinigter Krankheit bis zu einer Gesamtdauer von zwölf Monaten;
(ii)
Zeiten der Unterbringung in einer Heilstätte wegen Tuberkulose, sofern diese Unterbringung auf Grund eigener Versicherung des Berechtigten erfolgt;
(iii)
Zeiten des Bezugs von Geldleistungen für Kurentlassene (inden-nità post-sanatoriale) bis zur Dauer eines Jahres nach der Entlassung aus der Heilstätte, sofern die Leistungen auf Grund eigener Versicherung des Berechtigten erfolgen;
(iv)
Zeiten obligatorischer Arbeitsunterbrechung infolge Schwangerschaft und Wochenbett bis zur Höchstdauer von drei Monaten vor und acht Wochen nach der Geburt;
(v)
Zeiten der Arbeitslosigkeit, während welcher die ordentliche Arbeitslosenentschädigung gewährt wird, bis zur Höchstdauer von 180 aufeinanderfolgenden Tagen.
3.
Die in Artikel 18 des Abkommens bezeichneten zuständigen Behörden werden im gegenseitigen Einvernehmen prüfen und festlegen, in welchen Fällen und in welchem Umfange Zeiten, während welcher ein italienischer Staatsangehöriger eine italienische Invalidenrente bezieht, bei der Anwendung von Artikel 8 Buchstabe b des Abkommens berücksichtigt werden können.
4.4
Der Versicherungsfall des Alters im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Zusatzvereinbarung gilt auch als eingetreten, wenn die Altersrente in den vom italienischen Gesetz vorgesehenen besonderen Fällen vor dem allgemeinen Rentenalter zugesprochen wird.

Dieses Schlussprotokoll, das einen integrierenden Bestandteil der heute zwischen der Schweiz und Italien abgeschlossenen Zusatzvereinbarung bildet, bedarf der Ratifikation und gilt unter denselben Voraussetzungen und für dieselbe Dauer wie die Zusatzvereinbarung.

So geschehen am 4. Juli 1969 in Bern, in zweifacher Ausfertigung, eine in französischer, eine in italienischer Sprache; beide Fassungen sind in gleicher Weise verbindlich.

Für den

Schweizerischen Bundesrat:

Für die Regierung

der Italienischen Republik:

Cristoforo Motta

Enrico Martino


AS 1973 1185; BBl 1969 II 1197


1 Der französische und italienische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in den entsprechenden Ausgaben dieser Sammlung.
2 AS 1973 1183
3 SR 0.831.109.454.2
4 Eingeführt durch Art. 10 der Zweiten Zusatzvereinb. vom 2. April 1980, in Kraft seit 1. Febr. 1982 (SR 0.831.109.454.24).


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Zusätzliche Informationen

Dieser Text ist in Kraft.
Beschluss 4. Juli 1969
Inkrafttreten 1. Juli 1973
Quelle AS 1973 1185
Chronologie Chronologie
Änderungen Änderungen
Zitate Zitate

Werkzeug

Sprachenvergleich


Alle Fassungen

in Kraft 01.02.1982 PDF DOC
nicht mehr in Kraft 01.07.1973

Revisionen

01.07.1973
Zusatzvereinbarung vom 4. Juli 1969 zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über Soziale Sicherheit vom 14. Dezember 1962 (mit Schlussprotokoll)
 

Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen
Zum SeitenanfangLetzte Aktualisierung: 16.02.2019

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