0.232.111.191.36
Originaltext
Vertrag
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über den Schutz von Herkunftsangaben und anderen geographischen Bezeichnungen
Abgeschlossen am 7. März 1967
Von der Bundesversammlung genehmigt am 3. Oktober 19681
Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 30. Mai 1969
In Kraft getreten am 30. August 1969
(Stand am 30. August 1969)
Der Schweizerische Bundesrat und der Präsident der Bundesrepublik Deutschland
in Anbetracht des Interesses der beiden Vertragstaaten, die Naturerzeugnisse und die Erzeugnisse der gewerblichen Wirtschaft sowie insbesondere die Herkunftsangaben einschliesslich der Ursprungsbezeichnungen und andere geographische Bezeichnungen, die bestimmten Erzeugnissen oder Waren vorbehalten sind, wirksam gegen unlauteren Wettbewerb zu schützen,
sind übereingekommen, zu diesem Zweck einen Vertrag zu schliessen, und haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
Die Bevollmächtigten haben nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart:
Art. 1
Jeder der Vertragstaaten verpflichtet sich, alle notwendigen Massnahmen zu ergreifen, um in wirksamer Weise
- 1.
- die aus dem Gebiet des anderen Vertragstaats stammenden Naturerzeugnisse und Erzeugnisse der gewerblichen Wirtschaft gegen unlauteren Wettbewerb im geschäftlichen Verkehr und
- 2.
- die in den Artikeln 2, 3 und 5 Absatz 2 erwähnten Namen, Bezeichnungen und Abbildungen sowie die in den Anlagen A und B dieses Vertrages aufgeführten Bezeichnungen nach Massgabe dieses Vertrages und des Protokolls zu diesem Vertrag
zu schützen.
Art. 2
(1) Der Name «Bundesrepublik Deutschland», die Bezeichnung «Deutschland» und die Namen deutscher Länder sowie die in der Anlage A dieses Vertrages aufgeführten Bezeichnungen sind, soweit sich nicht aus den Absätzen 2 bis 4 etwas anderes ergibt, im Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausschliesslich deutschen Erzeugnissen oder Waren vorbehalten und dürfen dort nur unter denselben Voraussetzungen benutzt werden, wie sie in der Gesetzgebung der Bundesrepublik Deutschland vorgesehen sind. Jedoch können gewisse Vorschriften dieser Gesetzgebung jeweils durch ein Protokoll für nicht anwendbar erklärt werden.
(2) Wird eine der in der Anlage A dieses Vertrages aufgeführten Bezeichnungen mit Ausnahme der in Absatz 1 bezeichneten Staats— oder Ländernamen für andere als die Erzeugnisse oder Waren, denen sie in der Anlage A zugeordnet ist, benutzt, ist Absatz 1 nur anzuwenden, wenn
- 1.
- die Benutzung geeignet ist, den Unternehmen, die die Bezeichnung für die in der Anlage A angegebenen deutschen Erzeugnisse oder Waren rechtmässig benutzen, Nachteile im Wettbewerb zuzufügen, es sei denn, dass an der Benutzung der Bezeichnung im Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft für nichtdeutsche Erzeugnisse oder Waren ein schutzwürdiges Interesse besteht,
- oder
- 2.
- die Benutzung der Bezeichnung geeignet ist, den besonderen Ruf oder die besondere Werbekraft der Bezeichnung zu beeinträchtigen.
(3) Stimmt eine der nach Absatz 1 geschützten Bezeichnungen mit der Bezeichnung eines Gebiets oder Ortes ausserhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland überein, so wird durch Absatz 1 nicht ausgeschlossen, dass die Bezeichnung für Erzeugnisse oder Waren benutzt wird, die in diesem Gebiet oder Ort hergestellt sind. Jedoch können jeweils durch ein Protokoll ergänzende Bestimmungen getroffen werden.
(4) Durch Absatz 1 wird ferner niemand gehindert, auf Erzeugnissen oder Waren, ihrer Verpackung, in den Geschäftspapieren oder in der Werbung seinen Namen, seine Firma, soweit sie den Namen einer natürlichen Person enthält, und seinen Wohnsitz oder Sitz anzugeben, sofern diese Angaben nicht als Kennzeichen der Erzeugnisse oder Waren benutzt werden. Die kennzeichenmässige Benutzung des Namens und der Firma ist jedoch zulässig, wenn ein schutzwürdiges Interesse an dieser Benutzung besteht.
(5) Artikel 5 bleibt vorbehalten.
Art. 3
(1) Der Name «Schweizerische Eidgenossenschaft», die Bezeichnungen «Schweiz» und «Eidgenossenschaft» und die Namen der schweizerischen Kantone sowie die in der Anlage B dieses Vertrages aufgeführten Bezeichnungen sind, soweit sich nicht aus den Absätzen 2 bis 4 etwas anderes ergibt, im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausschliesslich schweizerischen Erzeugnissen oder Waren vorbehalten und dürfen dort nur unter denselben Voraussetzungen benutzt werden, wie sie in der schweizerischen Gesetzgebung vorgesehen sind. Jedoch können gewisse Vorschriften dieser Gesetzgebung jeweils durch ein Protokoll für nicht anwendbar erklärt werden.
(2) Wird eine der in der Anlage B dieses Vertrages aufgeführten Bezeichnungen für andere als die Erzeugnisse oder Waren, denen sie in der Anlage B zugeordnet ist, benutzt, so ist Absatz 1 nur anzuwenden, wenn
- 1.
- die Benutzung geeignet ist, den Unternehmen, die die Bezeichnung für die in der Anlage B angegebenen schweizerischen Erzeugnisse oder Waren rechtmässig benutzen, Nachteile im Wettbewerb zuzufügen, es sei denn, dass an der Benutzung der Bezeichnung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtschweizerische Erzeugnisse oder Waren ein schutzwürdiges Interesse besteht,
- oder
- 2.
- die Benutzung der Bezeichnung geeignet ist, den besonderen Ruf oder die besondere Werbekraft der Bezeichnung zu beeinträchtigen.
(3) Stimmt eine der nach Absatz 1 geschützten Bezeichnungen mit der Bezeichnung eines Gebiets oder Ortes ausserhalb des Gebiets der Schweizerischen Eidgenossenschaft überein, so wird durch Absatz 1 nicht ausgeschlossen, dass die Bezeichnung für Erzeugnisse oder Waren benutzt wird, die in diesem Gebiet oder Ort hergestellt sind. Jedoch können jeweils durch ein Protokoll ergänzende Bestimmungen getroffen werden.
(4) Durch Absatz 1 wird ferner niemand gehindert, auf Erzeugnissen oder Waren, ihrer Verpackung, in den Geschäftspapieren oder in der Werbung seinen Namen, seine Firma, soweit sie den Namen einer natürlichen Person enthält, und seinen Wohnsitz oder Sitz anzugeben, sofern diese Angaben nicht als Kennzeichen der Erzeugnisse oder Waren benutzt werden. Die kennzeichenmässige Benutzung des Namens und der Firma ist jedoch zulässig, wenn ein schutzwürdiges Interesse an dieser Benutzung besteht.
(5) Artikel 5 bleibt vorbehalten.
Art. 4
(1) Werden die nach den Artikeln 2 und 3 geschützten Bezeichnungen diesen Bestimmungen zuwider im geschäftlichen Verkehr für Erzeugnisse oder Waren oder deren Aufmachung oder Verpackung oder auf Rechnungen, Frachtbriefen oder anderen Geschäftspapieren oder in der Werbung benutzt, so wird die Benutzung auf Grund des Vertrages selbst durch alle gerichtlichen oder behördlichen Massnahmen einschliesslich der Beschlagnahme unterdrückt, die nach der Gesetzgebung des Vertragstaates, in dem der Schutz in Anspruch genommen wird, für die Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs oder sonst für die Unterdrückung unzulässiger Bezeichnungen in Betracht kommen.
(2) Die Bestimmungen dieses Artikels sind auch dann anzuwenden, wenn diese Namen oder Bezeichnungen in Übersetzung oder mit einem Hinweis auf die tatsächliche Herkunft oder mit Zusätzen wie «Art», «Typ», «Fasson», «Nachahmung» oder dergleichen benutzt werden. Die Anwendung der Bestimmungen dieses Artikels wird insbesondere nicht dadurch ausgeschlossen, dass die nach den Artikeln 2 und 3 geschützten Bezeichnungen in abweichender Form benutzt werden, sofern trotz der Abweichung die Gefahr einer Verwechslung im Verkehr besteht.
(3) Die Bestimmungen dieses Artikels sind auf Erzeugnisse oder Waren bei der Durchfuhr nicht anzuwenden.
Art. 5
(1) Die Bestimmungen des Artikels 4 sind auch anzuwenden, wenn für Erzeugnisse oder Waren oder deren Aufmachung oder Verpackung oder auf Rechnungen, Frachtbriefen oder sonstigen Geschäftspapieren oder in der Werbung Kennzeichnungen, Marken, Namen, Aufschriften oder Abbildungen benutzt werden, die unmittelbar oder mittelbar falsche oder irreführende Angaben über Herkunft, Ursprung, Natur, Sorte oder wesentliche Eigenschaften der Erzeugnisse oder Waren enthalten.
(2) Namen oder Abbildungen von Orten, Gebäuden, Denkmälern, Flüssen, Bergen oder dergleichen, die nach Auffassung eines wesentlichen Teils der beteiligten Verkehrskreise des Vertragstaats, in dem der Schutz in Anspruch genommen wird, auf den anderen Vertragstaat oder auf einen Ort oder ein Gebiet dieses Vertragstaats hinweisen, gelten als falsche oder irreführende Angaben über die Herkunft im Sinne des Absatzes 1, wenn sie für Erzeugnisse oder Waren benutzt werden, die nicht aus diesem Vertragstaat stammen, sofern nicht der Name oder die Abbildung unter den gegebenen Umständen vernünftigerweise nur als Beschaffenheitsangabe oder Phantasiebezeichnung aufgefasst werden kann.
Art. 6
Ansprüche wegen Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Vertrages können vor den Gerichten der Vertragstaaten ausser von Personen und Gesellschaften, die nach der Gesetzgebung der Vertragstaaten hierzu berechtigt sind, auch von Verbänden und Vereinigungen geltend gemacht werden, welche die beteiligten Erzeuger, Hersteller, Händler oder Verbraucher vertreten und in einem der Vertragstaaten ihren Sitz haben, sofern sie nach der Gesetzgebung des Vertragstaats, in dem sie ihren Sitz haben, als solche in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten klagen können. Sie können unter diesen Voraussetzungen auch im Strafverfahren Ansprüche oder Rechtsbehelfe geltend machen, soweit die Gesetzgebung des Vertragstaats, in dem das Strafverfahren durchgeführt wird, solche Ansprüche oder Rechtsbehelfe vorsieht.
Art. 7
(1) Erzeugnisse und Waren, Verpackungen, Rechnungen, Frachtbriefe und sonstige Geschäftspapiere sowie Werbemittel, die sich bei Inkrafttreten dieses Vertrages im Gebiet eines der Vertragstaaten befinden und rechtmässig mit Angaben versehen worden sind, die nach diesem Vertrag nicht benutzt werden dürfen, können bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Vertrages abgesetzt oder aufgebraucht werden.
(2) Darüber hinaus dürfen Personen und Gesellschaften, die eine der nach den Artikeln 2 oder 3 geschützten Bezeichnungen bereits im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Vertrages rechtmässig benutzt haben, diese Bezeichnung bis zum Ablauf von sechs Jahren nach Inkrafttreten des Vertrages weiterbenutzen. Das Weiterbenutzungsrecht kann nur mit dem Geschäftsbetrieb oder dem Teil des Geschäftsbetriebs, zu dem die Bezeichnung gehört, vererbt oder veräussert werden.
(3) Ist eine der nach den Artikeln 2 oder 3 geschützten Bezeichnungen Bestandteil einer Firma, die bereits im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Vertrages rechtmässig benutzt worden ist, so sind die Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 4 Satz 1 und des Artikels 3 Absatz 4 Satz 1 auch dann anzuwenden, wenn die Firma nicht den Namen einer natürlichen Person enthält. Absatz 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(4) Artikel 5 bleibt vorbehalten.
Art. 8
(1) Die Listen der Anlagen A und B dieses Vertrages können durch Notenwechsel geändert oder erweitert werden. Jedoch kann jeder Vertragstaat die Liste der Bezeichnungen für Erzeugnisse oder Waren aus seinem Gebiet ohne Zustimmung des anderen Vertragstaats einschränken.
(2) Im Falle der Änderung oder Erweiterung der Liste der Bezeichnungen für Erzeugnisse oder Waren aus dem Gebiet eines der Vertragstaaten sind die Bestimmungen des Artikels 7 anzuwenden; statt des Zeitpunkts der Unterzeichnung und des Inkrafttretens des Vertrages ist der Zeitpunkt der Bekanntmachung der Änderung oder Erweiterung durch den anderen Vertragstaat massgebend.
Art. 9
Die Bestimmungen dieses Vertrages schliessen nicht den weitergehenden Schutz aus, der in einem der Vertragstaaten für die nach den Artikeln 2, 3 und 5 Absatz 2 geschützten Bezeichnungen und Abbildungen des anderen Vertragstaats auf Grund innerstaatlicher Rechtsvorschriften oder anderer internationaler Vereinbarungen besteht oder künftig gewährt wird.
Art. 10
(1) Zur Erleichterung der Durchführung dieses Vertrages wird aus Vertretern der Regierung jedes der Vertragstaaten eine Gemischte Kommission gebildet.
(2) Die Gemischte Kommission hat die Aufgabe, Vorschläge zur Änderung oder Erweiterung der Listen der Anlagen A und B dieses Vertrages, die der Zustimmung der Vertragstaaten bedürfen, zu prüfen sowie alle mit der Anwendung dieses Vertrages zusammenhängenden Fragen zu erörtern.
(3) Jeder der Vertragstaaten kann das Zusammentreten der Gemischten Kommission verlangen.
Art. 11
Dieser Vertrag gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrages eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Art. 12
(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation; die Ratiflikationsurkunden werden so bald wie möglich in Bern ausgetauscht.
(2) Dieser Vertrag tritt drei Monate nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und bleibt zeitlich unbegrenzt in Kraft.
(3) Dieser Vertrag kann jederzeit von jedem der beiden Vertragstaaten mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden.
Zu Urkund dessen haben die obengenannten Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet.
Geschehen zu Bonn, am 7. März 1967, in zwei Urschriften in deutscher Sprache.
Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: Troendle Voyame | Für die Bundesrepublik Deutschland: Schütz Gessler |
Protokoll
Die hohen Vertragsparteien,
von dem Wunsche geleitet, die Anwendung gewisser Vorschriften des Vertrages vorn heutigen Tage über den Schutz von Herkunftsangaben und anderen geographischen Bezeichnungen näher zu regeln,
haben die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, welche einen integrierenden Bestandteil des Vertrages bilden:
- 1.
- Die Artikel 2 und 3 des Vertrages verpflichten die Vertragstaaten nicht, in ihrem Gebiet beim Inverkehrbringen von Erzeugnissen oder Waren, die mit den nach den Artikeln 2 und 3 des Vertrages geschützten Bezeichnungen versehen sind, die Rechts— und Verwaltungsvorschriften des anderen Vertragstaats anzuwenden, die sich auf die verwaltungsmässige Kontrolle dieser Erzeugnisse und Waren beziehen, wie zum Beispiel diejenigen Vorschriften, die die Führung von Eingangs— und Ausgangsbüchern und den Verkehr dieser Erzeugnisse oder Waren betreffen.
- 2.
- Die Artikel 2 und 3 des Vertrages finden auf Bezeichnungen von Tierrassen keine Anwendung.
- Das gleiche gilt für Bezeichnungen, die nach Massgabe des Internationalen Übereinkommens zum Schutz von Pflanzenzüchtungen vom 2. Dezember 19612 als Sortenbezeichnungen verwendet werden müssen, wenn dieses Übereinkommen im Verhältnis zwischen den Vertragstaaten des vorliegenden Vertrages in Kraft getreten ist.
- 3.
- Durch den Vertrag werden die in jedem der Vertragstaaten bestehenden Bestimmungen über die Einfuhr von Erzeugnissen oder Waren nicht berührt.
- 4.
- Die folgenden in den Anlagen A und B des Vertrages aufgeführten übereinstimmenden Weinbezeichnungen dürfen im anderen Vertragstaat jeweils nur zusammen mit der Angabe des Ursprungslandes oder mit dem nachstehend bezeichneten Zusatz benutzt werden.
Deutsche Bezeichnungen in der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Artikel 3 Absatz 3 des Vertrages): |
Weinbaugebiet Baden Dottingen (Baden) Erlenbach (Franken) Erlenbach (Württemberg) Forst (Rheinpfalz) Johannisberg (Rheingau) Winkel (Rheingau) |
Schweizerische Bezeichnungen in der Bundesrepublik Deutschland (Artikel 2 Absatz 3 des Vertrages): |
Baden (Aargau) Döttingen (Aargau) Erlenbach (Zürich) Forst (St. Gallen) Johannisberg (Wallis) Winkel (Zürich) |
- Die Aufstellung dieser Bezeichnungen kann gemäss dem in Artikel 8 des Vertrages vorgesehenen Verfahren geändert oder erweitert werden.
- 5.
- Die folgenden in der Anlage B des Vertrages aufgeführten Bezeichnungen dürfen in der Bundesrepublik Deutschland nur benutzt werden, wenn ihnen die Bezeichnung «Schweiz» oder der Name des Kantons hinzugefügt wird, in dem der Ort oder das Gebiet liegt, auf den oder auf das die Bezeichnung hinweist:
Weine: Auvernier Chablais Coteaux du Jura Fully Lully Pully Satigny St. Aubin Vully |
Spirituosen: Schwarzbuben—Kirsch |
- 6.
- Durch die Aufnahme der Bezeichnung «Clevner» in die Anlage B des Vertrages wird nicht ausgeschlossen, dass diese Bezeichnung in der Bundesrepublik Deutschland als Rebsortenbezeichnung neben einer geographischen Bezeichnung benutzt wird.
- 7.3
- Durch die Aufnahme der Bezeichnung «Emmentaler Käse» in die Anlage B des Vertrages wird nicht ausgeschlossen, dass in der Bundesrepublik Deutschland diese Bezeichnung für nichtschweizerischen Käse benutzt wird, wenn der Bezeichnung die Angabe des Herstellungslandes in nach Schriftart, Grösse und Farbe gleichen Buchstaben hinzugefügt wird. Für deutschen Käse darf die Bezeichnung «Emmentaler» ausserdem benutzt werden, wenn ihr die Bezeichnung «Allgäu» («Allgäuer») in derselben Weise hinzugefügt wird; in diesem Falle ist jedoch, ausser auf Rechnungen, Frachtbriefen und anderen Geschäftspapieren, deutlich sichtbar und in leicht lesbarer Schrift zusätzlich die Bezeichnung «Deutschland» oder «deutsch» zu benutzen, wobei die Verwendung einer dieser Bezeichnungen in der Firma oder Anschrift des Unternehmens ausreicht.
- 8.
- Als Übersetzungen der nach den Artikeln 2 und 3 des Vertrages geschützten Bezeichnungen (Artikel 4 Absatz 2 des Vertrages) gelten auch die entsprechenden lateinischen Bezeichnungen und im Falle der Bezeichnung «westschweizerisch» auch die Bezeichnung «romand». Der nach Artikel 4 Absatz 2 des Vertrages gewährleistete Schutz für die von den geschützten Bezeichnungen abgeleiteten Eigenschaftswörter gilt im Falle des Kantonsnamens «Graubünden» auch für die Kurzform «Bündner».
- 9.
- Zugunsten von Personen und Gesellschaften, die oder deren Rechtsvorgänger eine nach den Artikeln 2 oder 3 des Vertrages geschützte Bezeichnung im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Vertrages bereits seit mehr als fünfzig Jahren rechtmässig benutzt haben, wird die in Artikel 7 Absatz 2 des Vertrages vorgesehene Frist auf zwanzig Jahre verlängert.
- 10.
- Zugunsten von Personen und Gesellschaften, die oder deren Rechtsvorgänger die Bezeichnung «Steinhäger» in der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Vertrages rechtmässig benutzt haben, wird die in Artikel 7 Absatz 2 des Vertrages vorgesehene Frist auf zwölf Jahre verlängert.
Geschehen zu Bonn, am 7. März 1967, in zwei Urschriften in deutscher Sprache.
Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: Troendle Voyame | Für die Bundesrepublik Deutschland: Schütz Gessler |
Anlage A
I. Weine
A. Gebietsnamen
1. Ahr
2. Baden
- a)
- Bodensee
- b)
- Markgräflerland
- c)
- Kaiserstuhl
- d)
- Breisgau
- e)
- Ortenau
- f)
- Kraichgau
- g)
- Bad. Bergstrasse
- h)
- Bad. Frankenland
3. Bergstrasse
4. Franken
5. Lahn
6. Mittelrhein
7. Mosel—Saar—Ruwer
(zur näheren Kennzeichnung auch als zusätliche Bezeichnung erlaubt: Mosel oder Saar oder Ruwer)
8. Nahe
9. Rheingau
10. Rheinhessen
11. Rheinpfalz
12. Siebengebirge
13. Württemberg
B. Namen der Weinbaugemeinden
(Gemarkungen)
1. Ahr
- Ahrweiler
- Altenahr
- Bachem b. Ahrweiler
- Bad
- Neuenahr
- Bodendorf
- Dernau
- Heimersheim
- Kreuzberg
- Lantershofen
- Mayschoss
- Rech
- Walporzheim
2. Baden
- a)
- Bodensee
- Erzingen
- Hagnau
- Konstanz
- Meersburg
- Überlingen
- b)
- Markgräflerland
- Auggen
- Badenweiler
- Ballrechten
- Britzingen
- Buggingen
- Dottingen
- Ebringen
- Efringen—Kirchen
- Ehrenstetten
- Grunern
- Haltingen
- Heitersheim
- Hügelheim
- Kirchhofen
- Laufen
- Müllheim
- Niederweiler
- Pfaffenweiler
- Schallstadt
- Schliengen
- Staufen
- Vögisheim
- Wolfenweiler
- c)
- Kaiserstuhl
- Achkarren
- Bahlingen
- Bickensohl
- Bischoffingen
- Breisach
- Burkheim
- Eichstetten
- Endingen
- Ihringen
- Jechtingen
- Kiechlingsbergen
- Leiselheim
- Merdingen
- Oberbergen
- Oberrotweil
- Sasbach
- Wasenweiler
- d)
- Breisgau
- Freiburg
- Glottertal
- Hecklingen
- Köndringen
- e)
- Ortenau
- Bühlertal
- Diersburg
- Durbach
- Eisental
- Fessenbach
- Gengenbach
- Kappelrodeck
- Lahr
- Neuweier
- Oberkirch
- Offenburg
- Ortenberg
- Rammerweier
- Reichenbach
- Sasbachwalden
- Steinbach
- Tiergarten
- Varnhalt
- Waldulm
- Zell—Weierbach
- f)
- Kraichgau
- Bruchsal
- Eichelberg
- Obergrombach
- Sulzfeld
- Weingarten
- g)
- Bad. Bergstrasse
- Grosssachsen
- Leutershausen
- Malsch
- Rauenberg
- Weinheim
- Wiesloch
- h)
- Bad. Frankenland
- Beckstein
- Dertingen
3. Bergstrasse
- Bensheim
- Bensheim—Auerbach
- Gross Umstadt
- Hambach
- Heppenheim
- Zwingenberg
4. Franken
- Abtswind
- Astheim
- Bullenheim
- Bürgstadt
- Castell
- Dettelbach
- Eibelstadt
- Erlenbach b. Marktheidenfeld
- Escherndorf
- Frickenhausen
- Grossheubach
- Grossostheim
- Hammelburg
- Handthal
- Hasloch
- Homburg
- Hörstein
- Hüttenheim
- lphofen
- Ippesheim
- Kitzingen
- Klingenberg
- Köhler
- Marktbreit
- Michelbach
- Nordheim
- Obereisenheim
- Randersacker
- Rödelsee
- Schloss Saaleck
- Sommerach
- Sommerhausen
- Stetten
- Sulzfeld
- Thüngersheim
- Veitshöchheim
- Volkach
- Wiesenbronn
- Würzburg
5. Lahn
- Nassau
- Obernhof
- Weinähr
6. Mittelrhein
- Bacharach
- Bad Salzig
- Boppard
- Bornich
- Braubach
- Breitscheid
- Damscheid
- Dattenberg
- Dellhofen
- Dörscheid
- Erpel
- Hammerstein
- Hirzenach
- Hönningen
- Kamp
- Kasbach
- Kaub
- Kestert
- Langscheid
- Leubsdorf
- Leutesdorf
- Linz
- Manubach
- Niederburg
- Niederheimbach
- Nochern
- Oberdiebach
- Oberheimbach
- Oberlahnstein
- Oberspay
- Oberwesel
- Ockenfels
- Osterspai
- Patersberg
- Perscheid
- Remagen
- Rheinbreitbach
- Rheinbrohl
- Rhens
- Steeg
- St. Goar
- St. Goarshausen
- Trechtingshausen
- Unkel
- Urbar
- Vallendar
- Wellmich
- Werlau
7. Mosel—Saar—Ruwer
- St. Aldegund
- Alf
- Alken
- Andel
- Ayl
- Bausendorf
- Beilstein
- Bekond
- Bernkastel—Kues
- Biebelhausen
- Bilzingen
- Brauneberg
- Bremm
- Briedern
- Briedel
- Brodenbach
- Bruttig
- Bullay
- Burg
- Burgen (Kreis Bernkastel)
- Burgen (Kreis St. Goar)
- Cochem
- Detzem
- Dhron
- Dieblich
- Dreis
- Ediger
- Eitelsbach
- Ellenz—Poltersdorf
- Eller
- Enkirch
- Ensch
- Erden
- Ernst
- Fankel
- Fastrau
- Fell
- Fellerich
- Filsch
- Filzen (Mosel)
- Filzen (Saar)
- Franzenheim
- Godendorf
- Gondorf
- Graach
- Grewenich
- Güls
- Hamm bei Filzen
- Hatzenport
- Helfant
- Hockweiler
- Hupperath
- Igel
- Irsch (Mosel)
- Irsch (Saar)
- Kanzem
- Karden
- Kasel
- Kastel—Stadt
- Kattenes
- Kenn
- Kernscheid
- Kesten
- Kinheim
- Klotten
- Klüsserath
- Kobern
- Koblenz—Stadt
- Kommlingen
- Konz
- Köllig
- Könen
- Köwerich
- Krettnach—Obermennig
- Kröv
- Krutweiler
- Langsur
- Lay
- Lehmen
- Leiwen
- Liersberg
- Lieser
- Longen
- Longuich—Kirsch
- Löf
- Lörsch
- Lösnich
- Maring—Noviand
- Mehring
- Merl
- Mertesdorf
- Mesenich (Kreis Zell)
- Mesenich (Kreis Trier)
- Metzdorf
- Minden
- Minheim
- Monzel
- Morscheid
- Moselkern
- Müden
- Mülheim a. d. Mosel
- Neef
- Nehren
- Nennig
- Neumagen
- Niederemmel
- Niedermennig
- Nittel
- Oberbillig
- Oberemmel
- Ockfen
- Olkenbach
- Onsdorf
- Osann
- Palzem
- Pellingen
- Perl
- Piesport
- Platten
- Pommern
- Pölich
- Pünderich
- Ralingen
- Rehlingen
- Reil
- Riol
- Riveris
- Rivenich
- Ruwer
- Saarburg—Beurig
- Schleich
- Schoden
- Schweich
- Sehndorf
- Senheim
- Serrig
- Soest
- Starkenburg
- Tarforst
- Tawern
- Temmels
- Thörnich
- Traben—Trarbach
- Treis
- Trier—Stadt
- Trittenheim
- Uerzig
- Valwig
- Veldenz
- Waldrach
- Wasserliesch
- Wawern
- Wehlen
- Wehr
- Wellen
- Wiltingen
- Wincheringen
- Winningen
- Wintersdorf
- Wintrich
- Wittlich
- Wolf
- Zell
- Zeltingen—Rachtig
8. Nahe
- Argenschwang
- Auen
- Bad Kreuznach
- Bad Münster am Stein
- Bärweiler
- Bingerbrück
- Bockenau
- Boos
- Braunenweiler
- Breitenheim
- Bretzenheim (Nahe)
- Burgsponheim
- Dalberg
- Desloch
- Dorsheim
- Eckenroth
- Genheim
- Gutenberg
- Hargesheim
- Hausweiler
- Heddesheim
- Heimberg
- Hergenfeld
- Hochstetten
- Hüffelsheim
- Jeckenbach
- Kappeln
- Katzenbach
- Kirschroth
- Krebsweiler
- Langenlonsheim
- Langenthal
- Langweiler
- Laubenheim (Nahe)
- Lauschied
- Löllbach
- Mandel
- Martinstein
- Medard
- Meddersheim
- Meisenheim
- Merxheim
- Monzingen
- Münster—Sarmsheim
- Niedereisenbach
- Niederhausen
- Norheim
- Nussbaum
- Oberstreit
- Offenbach (Glan)
- Pferdsfeld
- Ransweiler
- Raumbach
- Roxheim
- Rüdesheim
- Rümmelsheim
- Sankt Katharinen
- Schlossböckelheim
- Schöneberg
- Schweppenhausen
- Simmern unter Dhaun
- Sobernheim
- Sommerloch
- Spabrücken
- Sponheim
- Staudernheim
- Stromberg
- Traisen
- Waldalgesheim
- Waldböckelheim
- Waldhilbersheim
- Waldlaubersheim
- Wallhausen
- Weiler bei Bingerbrück
- Weiler bei Monzingen
- Weinsheim
- Wiesweiler
- Windesheim
- Winzenheim
9. Rheingau
- Assmannshausen
- Aulhausen
- Eltville
- Erbach/Rhg.
- Frauenstein
- Geisenheim
- Hallgarten
- Hattenheim
- Hochheim
- Johannisberg
- Kiedrich
- Lorch/Rh.
- Lorchhausen
- Martinsthal
- Mittelheim
- Niederwalluf
- Oberwalluf
- Oestrich
- Rauenthal
- Rüdesheim
- Schloss Johannisberg
- Schloss Vollrads
- Steinberg
- Wicker
- Wiesbaden
- Winkel
10. Rheinhessen
- Abenheim
- Albig
- Alsheim
- Alzey
- Appenheim
- Armsheim
- Aspisheim
- Bechtheim
- Bingen
- Bodenheim
- Bosenheim
- Bubenheim
- Dalheim
- Dalsheim
- Dexheim
- Dienheim
- Dorn—Dürkheim
- Dromersheim
- Ebersheim
- Eckelsheim
- Elsheim
- Ensheim
- Essenheim
- Flonheim
- Framersheim
- Gau—Algesheim
- Gau—Bickelheim
- Gau—Bischofsheim
- Gau—Heppenheim
- Gau—Odernheim
- Gau—Weinheim
- Gross—Winternheim
- Gundersheim
- Gundheim
- Guntersblum
- Hackenheim
- Hahnheim
- Harxheim
- Heimersheim
- Hillesheim
- Hohen—Sülzen
- Horrweiler
- Ingelheim
- Jugenheim
- Laubenheim
- Ludwigshöhe
- Mainz—Stadt
- Mettenheim
- Mommenheim
- Mölsheim
- Monsheim
- Monzernheim
- Nackenheim
- Nieder—Flörsheim
- Nieder—Saulheim
- Nierstein
- Ober—Ingelheim
- Ockenheim
- Oppenheim
- Osthofen
- Partenheim
- Pfaffen—Schwabenheim
- Pfeddersheim
- Planig
- Schwabenheim
- Schwabsburg
- Selzen
- Spiesheim
- Sprendlingen
- Stadecken
- St. Johann
- Sulzheim
- Udenheim
- Uelversheim
- Uffhofen
- Vendersheim
- Volxheim
- Wachenheim
- Wallertheim
- Weinheim
- Weinolsheim
- Westhofen
- Wolfsheim
- Wöllstein
- Worms (Stadt und Vororte)
- Wörrstadt
- Zornheim
- Zotzenheim
11. Rheinpfalz
- Albersweiler
- Albisheim/Pfrimm
- Albsheim a. d. Eis
- Alsenz
- Altdorf
- Altenbamberg
- Appenhofen
- Arzheim
- Asselheim
- Bad Dürkheim
- Bayerfeld—Stockweiler
- Berghausen
- Bergzabern
- Billigheim
- Birkweiler
- Bissersheim
- Böbingen
- Bobenheim am Berg
- Böchingen
- Bolanden
- Bornheim
- Burrweiler
- Callbach
- Dackenheim
- Dammheim
- Deidesheim
- Diedesfeld
- Dielkirchen
- Dirmstein
- Dörrenbach
- Duchroth—Oberhausen
- Duttweiler
- Ebernburg
- Edenkoben
- Edesheim
- Einselthum
- Ellerstadt
- Erpolzheim
- Eschbach
- Essingen
- Feilbingert
- Flemlingen
- Forst
- Frankweiler
- Freimersheim
- Freinsheim
- Friedelsheim
- Gerolsheim
- Gimmeldingen
- Gleisweiler
- Gleiszellen—Gleishorbach
- Gräfenhausen
- Godramstein
- Göcklingen
- Gönnheim
- Grossbockenheim
- Grossfischlingen
- Grosskarlbach
- Grünstadt
- Haardt
- Hainfeld
- Hallgarten
- Hambach
- Harxheim
- Heiligenstein
- Herxheim am Berg
- Heuchelheim
- Hochstätten
- Ilbesheim
- Ilbesheim bei Landau
- Impflingen
- Kalkhofen
- Kallstadt
- Kapellen—Drusweiler
- Kindenheim
- Kirchheim an der Weinstrasse
- Kirchheimbolanden
- Kirrweiler
- Kleinkarlbach
- Klingen
- Klingenmünster
- Knöringen
- Königsbach
- Lachen—Speyerdorf
- Landau/Pfalz
- Laumersheim
- Lauterecken
- Leinsweiler
- Leistadt
- Lettweiler
- Malkammer
- Mechtersheim
- Meckenheim
- Mörzheim
- Mussbach
- Mülheim a. d. Eis
- Münsterappel
- Neuleiningen
- Neustadt a. d. Weinstrasse
- Niederhochstadt
- Niederhorbach
- Niederhausen a. d. Appel
- Niederkirchen
- Niedermoschel
- Niefernheim
- Nussdorf
- Oberhochstadt
- Oberlustadt
- Obermoschel
- Oberndorf
- Oberotterbach
- Odernheim
- Pleisweiler—Oberhofen
- Ranschbach
- Rechtenbach
- Rehborn
- Rhodt unter Rietburg
- Rockenhausen
- Roschbach
- Ruppertsberg
- Sankt Martin
- Sausenheim
- Schweigen
- Schweighofen
- Siebeldingen
- Steinweiler
- Ungstein
- Unkenbach
- Venningen
- Wachenheim a. d. Weinstrasse
- Walsheim
- Weingarten
- Weisenheim am Berg
- Weisenheim am Sand
- Weyher
- Winden
- Winterborn
- Wolfstein
- Wollmesheim
- Zell
12. Siebengebirge
- Honnef
- Königswinter
- Niederdollendorf
- Oberdollendorf
- Rhöndorf
13. Württemberg
- Adolzfurt
- Beilstein
- Besigheim
- Beutelsbach
- Bönnigheim
- Brackenheim
- Cleebronn
- Criesbach
- Derdingen
- Dürrenzimmern
- Eberstadt
- Endersbach
- Erlenbach
- Eschelbach
- Esslingen
- Fellbach
- Flein
- Grantschen
- Geradstetten
- Grossbottwar
- Grossheppach
- Grunbach
- Harsberg
- Heilbronn
- Hessigheim
- Hohenhaslach
- Horrheim
- Ingelfingen
- Kleinbottwar
- Kleinheppach
- Korb
- Lauffen a. N.
- Lehrensteinsfeld
- Löchgau
- Löwenstein
- Markelsheim
- Michelbach a. W.
- Mundelsheim
- Niederhall
- Nordheim
- Oberstenfeld
- Pfedelbach
- Rosswag
- Schnait
- Schwaigern
- Stetten i. R.
- Strümpfelbach
- Stuttgart
- Verrenberg
- Walheim
- Weikersheim
- Weinsberg
- Willsbach
C. Sonstige Herkunftsangaben
Deutscher Weisswein Deutscher Sekt
Deutscher Rotwein
D. Regionale Herkunftsangaben
Liebfrauenmilch Liebfraumilch
II. Ernährung und Landwirtschaft
Backwaren
- Aachener Printen
- Bremer Klaben
- Dresdner Christstollen
- Freiburger Brezeln
- Friedrichsdorfer Zwieback
- Liegnitzer Bomben
- Nürnberger Lebkuchen
- Rheinisches Schwarzbrot
- Rheinisches Vollkornbrot
- Westfälischer Pumpernickel
- Westfälisches Schwarzbrot
Fischwaren
- Büsumer Krabben
- Husumer Krabben
- Flensburger Aal
- Kieler Sprotten
Fleischwaren
- Braunschweiger Mettwurst
- Coburger Kernschinken
- Frankfurter Würstchen
- (nicht «Frankfurterli»,
- «Saucisse de Francfort»
- oder «Salsiccia di Francoforte»)
- Halberstädter Würstchen
- Holsteiner Katenschinken, —Wurst
- Münchener Weisswürste
- Nürnberger Bratwürste
- Regensburger Würste
- Rügenwalder Teewurst
- Schwarzwälder Speck
- Thüringer Wurst
- Westfälischer Schinken
Bier
- Allgäuer Bier
- Augsburger Bier
- Bayerisches Bier
- Berliner Weisse
- Bitburger Bier
- Dortmunder Bier
- Düsseldorfer Alt—Bier
- Hamburger Bier
- Herrenhäuser Bier
- Hofer Bier
- Kemptener Bier
- Kölsch—Bier
- Kulmbacher Bier
- Münchener Bier
- Nürnberger Bier
- Regensburger Bier
- Stuttgarter Bier
- Würzburger Bier
Mineralwasser
- Birresborner Sprudel
- Dauner Sprudel
- Fachinger Wasser
- Gerolsteiner Mineralwasser
- Offenbacher Sprudel
- Pyrmonter Säuerling
- Rhenser Sprudel
- Roisdorfer (Wasser)
- Selters (nicht «Selterswasser»)
- Teinacher Sprudel
- Tönnissteiner Sprudel
- Wildunger Wasser
Spirituosen
- Bayerischer Gebirgsenzian
- Berliner Kümmel
- Chiemseer Klosterlikör
- Deutscher Korn
- Deutscher Kornbrand
- Deutscher Weinbrand
- Ettaler Klosterlikör
- Hamburger Kümmel
- Königsberger Bärenfang
- Münchener Kümmel
- Ostpreussischer Bärenfang
- Schwarzwälder Himbeergeist
- Schwarzwälder Kirsch
- Steinhäger
- Stonsdorfer
Hopfen
- Badischer Hopfen
- Hallertauer Hopfen
- Hersbrucker Hopfen
- Jura Hopfen
- Rheinpfälzer Hopfen
- Rottenburg—Herrenberg Weil—der—Stadt Hopfen
- Spalter Hopfen
- Tettnanger Hopfen
Saatgut
- Erfurter Gartenbauerzeugnisse
- Erfurter Sämereien
- Gelbklee:
- Alb—Schwedenklee
- Rotklee:
- Eifler Rotklee
- Probsteier Rotklee
- Württemberger
- Weissklee:
- Chiemgauer Weissklee
- Probsteier Weissklee
- Luzerne:
- Altfränksche—Baden—Württemberg
- Altfränkische—Würzburg
- Eifler Luzerne
Süsswaren
- Bayerisches Blockmalz
- Kölner Zucker
- Königsberger Marzipan
- Lübecker Marzipan
- Neisser Konfekt
- Schwartauer Süsswaren, —Marmelade, —Bonbons
Verschiedenes
- Allgäuer Weisslacker
- Bayerische Pfifferlinge
- Bayerische Steinpilze
- Braunschweiger Konserven
- Bremer Kaffee
- Düsseldorfer Senf
- Filder Sauerkraut
- Hamburger Kaffee
- Neusser Sauerkraut
- Rheinisches Sauerkraut
- Schwetzinger Spargel
III. Gewerbliche Wirtschaft
Glas— und Porzellanwaren
- Bavaria (Bayerisches) Glas
- Bavaria Porzellan
- Berliner Porzellan
- Dresdner Porzellan
- Fürstenberg Porzellan
- Höchster Porzellan
- Ludwigsburger Porzellan
- Nymphenburger Porzellan
Heilmittel
- Baden-Badener Pastillen
- Emser Pastillen, —Salz, —Balsam,— Kränchen
- Kissinger Pillen, —Tabletten, —Salz
- Regensburger Karmelitengeist
- Tölzer Jod Tabletten, —Quellsalz, —Seife
Kohle, Koks
- Rheinische Braunkohle
- Ruhrkohle
Saarkohle
- Westfalen—Koks
Kunstgewerbliche Erzeugnisse
- Münchener Wachsfiguren
- Oberammergauer Holz-
- schnitzereien
Lederwaren
- Offenbacher Lederwaren
Maschinen, Stahl— und Eisenwaren
- Aachener Nadeln
- Bergische Achsen
- Bielefelder Fahrräder
- Deutz(er) Motoren
- Friedrichstaler Handarbeitsgeräte
- Hamborner Kipper
- Heidelberg(er) (—Druckmaschine, —Druckautomat, —Zylinder)
- Hildener Kessel
- Königsbronner Walzen
- Musbach Metall
- Quint—Öfen
- Remscheider Werkzeuge
- Rottweiler Jagdpatronen
- Schwabacher Textilnadeln
- Schweinfurter Kugellager
- Siegener Fallkipper
- Siegener Puffer
- Solinger Stahl— und Schneidwaren
- Tuttlinger Instrumente
- Wasseralfinger Stähle, —Öfen
- Wiehler Achsen
Parfümeriewaren
- Kölnisch Wasser (nicht «Eau de Cologne» oder «Acqua di Colonia»)
Schmuckwaren
- Neu—Gablonzer Schmuck—, Glaswaren
- Gmünder Silber (—waren)
- Idar—Obersteiner Schmuck (—waren)
- Pforzheimer Schmuck (—waren)
Spiele, Spielwaren und Musikinstrumente
- Bielefelder Spielkarten
- Erzgebirgische Spielwaren
- Mittenwalder Geigen
- Nürnberger Spielwaren
- Ravensburger Spiele, —Werkkästen
Steinzeug, Steine, Erden
- Deutsches Steinzeug
- Hunsrücker Schiefer
- Karlsruher Majolika
- Kiefersfelder Marmor, —Zement
- Klingenberger Ton
- Mettlacher Fliesen
- Moselschiefer
- Solnhofener Lithographiersteine, —Platten
- Taunus—Quarzit
- Taunus—Hart—Quarzit
- Taunus—Fels—Hart—Quarzit
- Trierer Gips, —Kalk, —Zement
- Ulmer Weiss
- Westerwälder Steinzeug
Tabakwaren
- Bremer Zigarren
- Bünder Zigarren
- Hamburger Zigarren
- Nordhäuser Kautabak
Textilerzeugnisse
- Aachener Tuche
- Augsburger Stoffe
- Barmer Artikel (Bänder, Besätze, Litzen, Spitzen, Geflechte)
- Bayerischer Loden
- Bielefelder Leinen, —Wäsche
- Blaubeurener Leinen
- Dürener Teppiche
- Erzgebirgische Klöppelarbeit
- Gögginger Nähfäden
- Krefelder Krawatten, —Samt, —Seide
- Laichinger Leinen, —Wäsche
- Lindener Samt, —Tuch
- Münchener Loden, —Trachten
- Rosenheimer Gummimäntel
- Schlitzer Leinen
- Steinhuder Leinen
- Westfälisches Haustuch
Uhren
- Glashütter Uhren
- Schwarzwälder Uhren
- Schwenninger Uhren
Verschiedenes
- Dürener Feinpapier
- Füssen—Immenstadter Hanferzeugnisse, —Bindfaden, —Webgarne
Anlage B
I. Weine
A. Westschweiz
Regionale Herkunftsangabe:
Oeil de Perdrix
1. Kanton Wallis
Regionale Herkunftsangaben:
- Amigne
- Dôle
- Fendant
- Goron
- Heidenwein
- Höllenwein
- Johannisberg
- Vin du Glacier
- Gemeinde—, Lage— und Weingutnamen:
- Ardon
- Ayent
- Bramois (Brämis)
- Branson
- Chamoson
- Charrat
- Chermignon
- Clavoz
- Conthey
- Coquimpex
- Fully
- Granges
- Grimisuat
- Leuk (Loèche)
- Leytron
- Magnot
- Martigny (Martinach)
- Miège
- Molignon
- Montagnon
- Montana
- Muraz
- Raron (Rarogne)
- Riddes
- Saillon
- Salquenen (Salgesch)
- Savièse
- Saxon
- Sierre (Siders)
- Sion (Sitten)
- St. Léonard
- St. Pierre de Clages
- Uvrier
- Varen (Varone)
- Vétroz
- Visp (Viège)
- Visperterminen
2. Kanton Waadt
Gebietsnamen:
- Chablais
- Coteaux du Jura
- La Côte
- Lavaux
- Vully
Regionale Herkunftsangaben:
- Dorin
- Salvagnin
Gemeinde—, Lage— und Weingutnamen:
- Chablais
- Aigle
- Bex
- Ollon
- Villeneuve
- Yvorne
Coteaux du Jura:
- Arnex
- Bonvillars
- Concise
- Corcelle
- Grandson
- Onnens
- Orbe
La Côte:
- Aubonne
- Begnins
- Bougy—Villars
- Bursinel
- Bursins
- Château de Luins
- Coinsins
- Féchy
- Founex
- Gilly
- Luins
- Mont s. Rolle
- Morges
- Nyon
- Perroy
- Rolle
- Tartegnin
- Vinzel
- Vufflens le Château
Lavaux:
- Blonay
- Burignon
- Chardonne
- Chexbres
- Corseaux
- Corsier
- Cully
- Cure d’Attalens
- Dézaley
- Epesses
- Faverges
- Grandvaux
- Lutry
- Montreux
- Paudex
- Pully
- Riex
- Rivaz
- St. Légier
- St. Saphorin
- Treytorrens
- Vevey
- Villette
Vully:
- Vallamand
3. Kanton Genf
Gebietsname:
- Mandement
Gemeinde—, Lage— und Weingutnamen:
- Bernex
- Bourdigny
- Dardagny
- Essertines
- Jussy
- Lully
- Meinier
- Peissy
- Russin
- Satigny
4. Kanton Neuenburg
Gemeinde—, Lage— und Weingutnamen:
Auvernier
Bevaix
Boudry
Champréveyres
Colombier
Corcelles
Cormondrèche
Cornaux
Cortaillod
Cressier
Hauterive
La Coudre
Le Landeron
St. Aubin
St. Blaise
5. Kanton Freiburg
Gebietsname:
- Vully
Gemeinde—, Lage— und Weingutnamen:
- Cheyres
- Môtier
- Mur
- Nant
- Praz
- Sugiez
6. Kanton Bern
Gebietsname:
- Bielersee
Gemeinde—, Lage— und Weingutnamen:
- Alfermée
- Chavannes (Schafis)
- Erlach (Cerlier)
- La Neuveville (Neuenstadt)
- Ligerz (Gléresse)
- Oberhofen
- Schernelz (Cergnaux)
- St. Petersinsel
- Spiez
- Tüscherz (Daucher)
- Twann (Douanne)
- Vingelz (Vigneule)
B. Ostschweiz
Regionale Herkunftsangabe:
- Clevner
1. Kanton Zürich
Gebietsnamen:
- Zürichsee
- Limmattal
- Zürcher Unterland
- Weinland/Kanton Zürich (nicht Weinland ohne Zusatz)
Regionale Herkunftsangaben:
- Weinlandwein
- Zürichseewein
Gemeinde—, Lage— und Weingutnamen:
Zürichsee:
- Appenhalde
- Erlenbach
- Feldbach
- Herrliberg
- Hombrechtikon
- Küsnacht
- Lattenberg
- Männedorf
- Mariahalde
- Meilen
- Schipfgut
- Stäfa
- Sternenhalde
- Turmgut
- Uetikon a. See
- Wädenswil
Limmattal:
- Weiningen
Zürcher Unterland:
- Bachenbülach
- Boppelsen
- Buchs
- Bülach
- Dättlikon
- Dielsdorf
- Eglisau
- Freienstein
- Heiligberg
- Hüntwangen
- Oberembrach
- Otelfingen
- Rafz
- Regensberg
- Schloss Teufen
- Steig—Wartberg
- Wasterkingen
- Wil
- Winkel
Weinland/Kanton Zürich: (nicht Weinland ohne Zusatz)
- Andelfingen
- Benken
- Berg am Irchel
- Dachsen
- Dinhard
- Dorf
- Flaach
- Flurlingen
- Henggart
- Hettlingen
- Humlikon
- Neftenbach
- Ossingen
- Rheinau
- Rickenbach
- Rudolfingen
- Schiterberg
- Schloss Goldenberg
- Stammheim
- Trüllikon
- Trüllisberg
- Truttikon
- Uhwiesen
- Wiesendangen
- Winterthur—Wülflingen
- Worrenberg
- Volken
2. Kanton Schaffhausen
- Gemeinde—, Lage— und Weingutnamen:
- Beringen
- Blaurock
- Buchberg
- Chäferstei
- Dörflingen
- Eisenhalde
- Gächlingen
- Hallau
- Heerenberg
- Löhningen
- Munot
- Oberhallau
- Osterfingen
- Rheinhalde
- Rüdlingen
- Siblingen
- Stein a. Rhein
- Thayngen
- Trasadingen
- Wilchingen
3. Kanton Thurgau
Gemeinde—, Lage— und Weingutnamen:
- Amlikon
- Arenenberg
- Bachtobel
- Burghof
- Ermatingen
- Götighofen
- Herdern
- Hüttwilen
- Iselisberg
- Kalchrain
- Karthause Ittingen
- Neunforn
- Nussbaumen
- Ottenberg
- Schlattingen
- Sonnenberg
- Warth
- Weinfelden
4. Kanton St. Gallen
Gemeinde—, Lage— und Weingutnamen:
- Altstätten
- Au
- Balgach
- Berneck
- Buchberg
- Eichberg
- Forst
- Freudenberg
- Marbach
- Mels
- Monstein
- Pfäfers
- Pfauenhalde
- Ragaz
- Rapperswil
- Rebstein
- Rosenberg
- Sargans
- Thal
- Walenstadt
- Wartau
- Werdenberg
- Wil
5. Kanton Graubünden
Gemeinde—, Lage— und Weingutnamen:
- Chur
- Costams
- Fläsch
- Igis
- Jenins
- Malans
- Maienfeld
- St. Luzisteig
- Trimmis
- Zizers
6. Kanton Aargau
Gemeinde—, Lage— und Weingutnamen:
- Baden
- Birmenstorf
- Bözen
- Brestenberg
- Döttingen
- Effingen
- Elfingen
- Ennetbaden
- Goldwand
- Herrenberg
- Hornussen
- Klingnau
- Mandach
- Remigen
- Rüfenach
- Schinznach
- Schlossberg
- Seengen
- Steinbruck
- Tegerfelden
- Villigen
- Wettingen
C. Übrige Schweiz
1. Kanton Baselland
Gemeinde—, Lage— und Weingutnamen:
- Aesch
- Arlesheim
- Benken
- Biel
- Buus
- Klus
- Maisprach
- Muttenz
- Pratteln
- Tschäpperli
- Wintersingen
2. Kanton Luzern
Gemeindename:
- Heidegg
3. Kanton Schwyz
Gemeindename:
- Leutschen
4. Kanton Tessin
Regionale Herkunftsangabe:
Bondola
Nostrano
II. Ernährung und Landwirtschaft
Back— und Süsswaren:
- Badener Kräbeli
- Emmentaler Bretzeli
- Engadiner Nusstorte
- Hegnauer Bauernbrot
- Jura Waffeln
- Jura Züngli (Biscuits)
- Biscuits du Léman
- Toggenburger Waffeln und Biscuits
- Willisauer Ringli
- Winterthurer Kekse
Bier:
- Birra Bellinzona
- Churer Bier
- Engadiner Bier
- Frauenfelder Bier
- Hochdorfer Bier
- Bière d’Orbe
- Schwander Bier
- Uetliberg—Märzen
- Uster Bier
- Uto—Bock
- Wädenswiler Bier
- Weinfeldner Bier
Delikatessen:
- Escargots d’Areuse
Fischwaren:
- Hallwiler Balchen
- Sempacher Balchen
Fleischwaren:
- Saucisses d’Ajoie
- Bassersdorfer Schüblig
- Emmentaler Würstchen (nicht Emmentalerli)
- Hallauer Schüblig, Schinkenwurst
- Charcuterie Payernoise
Gartenbauerzeugnisse:
- Oensinger Steckzwiebeln
Konserven:
- Bischofszeller Konserven
- Lenzburger Konserven
- Rorschacher Konserven
- Sarganser Konserven
- Walliseller Konserven
Milch— und Käseprodukte:
- Bagnes
- Bellelay Käse (Tête de Moine)
- Brienzer Mutschli
- Emmentaler Käse
- Gomser Käse
- Greyerzerkäse (Gruyère) (nicht «Gruyère de Comté» oder Gruyère französischen Ursprungs oder Gruyère mit Angabe des Herstellungslandesin nach Schriftart, Grösse und Farbe gleichen Buchstaben)
- Vacherin Mont d’Or
- Piora Käse
- Saanenkäse
- Sbrinzkäse
- Ursernkäse
Mineralwasser:
- Adelbodner
- Aproz
- Eglisauer
- Elmer
- Eptinger
- Henniez
- Knutwiler
- Lostorfer
- Meltinger
- Nendaz
- Passugger
- Rhäzünser
- Romanel
- Sassal
- Sissacher
- Weissenburger
- Zurzacher
Spirituosen:
- Kirsch de la Béroche
- Marc de Döle
- Fricktaler Kirsch
- Fricktaler Pflümliwasser
- Innerschwyzer Kräuterbranntwein
- Jura Enzian
- Rigi Kirsch
- Schwarzbuben Kirsch
- Seeländer Pflümliwasser
- Spiezer Kirsch
- Urschwyzer Kirsch
Tabak:
- Brissago
III. Gewerbliche Wirtschaft
Glas— und Porzellanwaren:
- Bülacher Glas
- Langenthal
- Verre de St. Prex
Kunstgewerbliche Erzeugnisse:
- Brienzer Holzschnitzereien
- Brienzer Uhren
- Lötschentaler Masken
- Saaser Möbel
Maschinen, Stahl— und Eisenwaren:
- Choindez—Röhren
- Gerlafinger Spezialprofile
- Kluser Armaturen, Kochgeschirre, Öfen
- Menziken—Maschinen, Leichtmetallwaren
- Netstaler Spritzgussmaschinen, Pressen
- Oerlikoner Maschinen, elektrische Apparate
- Rondez—Schachtguss
Papierwaren:
- Chamer Papier
Spiele, Spielwaren und Musikinstrumente:
- Boîtes à musique de Ste—Croix
Steinzeug, Steine, Erden:
- Lägern Kalk
- Weiacher—Kies
Textilerzeugnisse:
- Aegeri Garne
- Lorze—Garne
- Saaser Handgewebe
Briefwechsel vom 7. März 1967
Originaltext
An den
Staatssekretär des Auswärtigen Amts
- Herrn Klaus Schütz
- Herr Staatssekretär,
ich habe die Ehre, den Empfang Ihres Schreibens vom heutigen Tage zu bestätigen, das folgenden Wortlaut hat:
- «Unter Bezugnahme auf Nummer 7 des heute unterzeichneten Protokolls zu dem Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Schutz von Herkunftsangaben und anderen geographischen Bezeichnungen beehre ich mich, Ihnen zu bestätigen, dass die Bundesrepublik Deutschland und die Schweizerische Eidgenossenschaft die Verhandlungen über die Angabe des Herstellungslandes auf dem als Emmentaler bezeichneten Käse neu aufnehmen werden, falls im Rahmen der Organisation der Vereinten Nationen für Ernährung und Landwirtschaft und der Weltgesundheitsorganisation (FAO/WHO) ein Standard für Emmentaler angenommen wird, in dem an das Erfordernis der Angabe des Herkunftslandes geringere Anforderungen als in Nummer 7 Satz 2 des oben erwähnten Protokolls gestellt werden.
- Dieses Schreiben und Ihr entsprechendes Antwortschreiben sollen eine Vereinbarung zwischen den beiden Vertragstaaten bilden, die gleichzeitig mit dem obengenannten Vertrag in Kraft treten soll.»
Ich habe die Ehre, Ihnen mitzuteilen, dass meine Regierung mit dem Inhalt Ihres Schreibens einverstanden ist und dass Ihr Schreiben und dieses Antwortschreiben eine Vereinbarung zwischen den beiden Vertragstaaten bilden sollen, die gleichzeitig mit dem obengenannten Vertrag in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Staatssekretär, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Bonn, den 7. März 1967 | Troendle |
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen
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