672.2
Bundesgesetz über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung1
vom 22. Juni 1951 (Stand am 1. Dezember 2017)
Art. 1
Die Ausführungsbestimmungen für die Durchführung eines von der Schweizerischen Eidgenossenschaft mit einem fremden Staate abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung werden vom Bundesrat aufgestellt.
Art. 2
1 Der Bundesrat ist insbesondere zuständig:
- a.
- das Verfahren zu ordnen, das bei einer staatsvertraglich zugesicherten Rückerstattung an der Quelle erhobener schweizerischer Steuern auf Kapitalerträgen einzuhalten ist;
- b.
- Massnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass die vom andern Vertragsstaat zugesicherte Herabsetzung von an der Quelle erhobenen Steuern Personen zugute kommt, die darauf nach dem Abkommen keinen Anspruch gaben;
- c.
- im Rahmen des Abkommens zu treffende Entscheidungen und Verfügungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung, welche Steuern des andern Vertragsstaates zum Gegenstande haben, der eidgenössischen Verwaltungsgerichtsbarkeit zu unterstellen und sie in bezug auf ihre Vollstreckbarkeit den Entscheidungen über Bundessteuern gleichzustellen;
- d.1
- e.
- zu bestimmen, wie eine staatsvertraglich vereinbarte Anrechnung von Steuern des andern Vertragsstaates auf die in der Schweiz geschuldeten Steuern durchzuführen ist;
- f.
- auf die Widerhandlungen gegen die Ausführungsvorschriften die Strafbestimmungen der eidgenössischen Steuergesetze anwendbar zu erklären.
2 Er kann den Erlass von Verfahrensbestimmungen dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) übertragen.2
1 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 5 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, mit Wirkung seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193).
2 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Dez. 2017 (AS 2017 5517; BBl 2015 7831).
Art. 2a1
Das EFD ist insbesondere dafür zuständig, im Einvernehmen mit den Kantonen deren Beteiligung an Zahlungen festzulegen, die die Schweiz dem andern Vertragsstaat im Abkommen zugesichert hat. Es regelt das Verfahren.
1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Dez. 2017 (AS 2017 5517; BBl 2015 7831).
Art. 31
1 Der Bundesrat wird beauftragt, nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 18742 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse die Bekanntmachung dieses Bundesgesetzes zu veranlassen.
2 Er setzt den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes fest.
1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193).
2 BS 1 73; AS 1962 789
Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 19515
1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193).2 SR 1013 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Dez. 2017 (AS 2017 5517; BBl 2015 7831).4 BBl 1951 II 2965 BRB vom 28. Sept. 1951
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen
Zum SeitenanfangLetzte Aktualisierung: 03.12.2019