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SR 0.274.186.491 Notenaustausch vom 15. März/18. August 1928 zwischen der Schweiz und Polen über die Anwendung der Haager Übereinkunft betreffend Zivilprozessrecht

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0.274.186.491

Notenaustausch vom 15. März/18. August 1928

zwischen der Schweiz und Polen über die Anwendung der Haager Übereinkunft betreffend Zivilprozessrecht

In Kraft getreten am 18. August 1928

(Stand am 15. Juni 1999)

Mit Notenaustausch vom 15. März/18. August 1928 ist zwischen der Schweiz und Polen eine Vereinbarung über die Anwendung der Haager Übereinkunft betreffend Zivilprozessrecht1 getroffen worden. Der Inhalt dieser Vereinbarung ist folgender:

Auf Grund von Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 9 Absatz 1 der Konvention wurde bestimmt, dass die in Polen zuzustellenden Akten schweizerischer Behörden durch die schweizerische Gesandtschaft in Warschau2 den Präsidenten der zuständigen polnischen Kreisgerichte übermittelt werden können. Die schweizerischen Ersuchsschreiben sind zum Vollzug von der Gesandtschaft dem polnischen Justizministerium zuzuleiten.

Die in der Schweiz zuzustellenden Akten und zu vollziehenden Ersuchsschreiben polnischer Behörden werden von der polnischen Gesandtschaft3 und den polnischen Konsulaten der Polizeiabteilung4 des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements übermittelt.

Die in Artikel 6 Absatz 1 der Haager Übereinkunft vorgesehenen Zustellungsarten gelangen nicht zur Anwendung.

Für die Erwirkung der Vollstreckbarerklärung von Kostenentscheiden wurde beiderseits auf die Innehaltung des diplomatischen Weges verzichtet. (Artikel 18 Absatz 3 der Haager Konvention5).

Hinsichtlich der Sprachenfrage gelten für die Aktenzustellungen und die Ersuchsschreiben die in der Haager Übereinkunft (Artikel 3 und 10) aufgestellten Grundsätze. Die Exequaturbegehren (in der Schweiz Rechtsöffnungsbegehren) im Sinne von Artikel 19 Absatz 2 Ziffer 3 jener Übereinkunft müssen in der Sprache der ersuchten Behörde abgefasst sein. Weiterhin müssen mit Übersetzungen in dieser Sprache das Dispositiv nebst dem Ingress des Entscheides sowie die im Absatz 3 genannten Bescheinigungen versehen sein, nicht dagegen die Entscheidungsgründe.


BS 12 333


1 SR 0.274.11. Zwischen der Schweiz und Polen gelten heute das Haager Übereink. vom 15. Nov. 1965 über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (SR 0.274.131) und das Haager Übereink. vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (SR 0.274.132).2 Diese Gesandtschaft wurde durch nicht veröffentlichten Beschluss des BR vom 4. März 1958 in eine Botschaft umgewandelt.3 Heute: Botschaft.4 Heute: Bundesamt für Justiz (Art. 4a der Publikationsverordnung vom 15. Juni 1998 - SR 170.512.1 ).5 SR 0.274.11. Zwischen der Schweiz und Polen gilt heute das Haager Übereink. vom 25. Okt. 1980 über den internationalen Zugang zur Rechtspflege (SR 0.274.133).


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Zusätzliche Informationen

Dieser Text ist in Kraft.
Beschluss 18. August 1928
Inkrafttreten 18. August 1928
Quelle AS 44 726
Chronologie Chronologie
Änderungen Änderungen

Werkzeug

Sprachenvergleich


Alle Fassungen

in Kraft 18.08.1928 PDF DOC

Revisionen

18.08.1928
Notenaustausch vom 15. März/18. August 1928 zwischen der Schweiz und Polen über die Anwendung der Haager Übereinkunft betreffend Zivilprozessrecht
 

Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen
Zum SeitenanfangLetzte Aktualisierung: 16.02.2019

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