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SR 0.196.116.3 Vertrag vom 25. Mai 1925 zwischen der Schweiz und Österreich über die Anwendung früherer den Rechtsverkehr betreffender Verträge (mit Schlussprotokoll)

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0.196.116.3

Originaltext

Vertrag über die Anwendung früherer den Rechtsverkehr betreffender Verträge zwischen der Schweiz und Österreich

Abgeschlossen am 25. Mai 1925
Von der Bundesversammlung genehmigt am 19. Februar 19261
Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 6. März 1926
In Kraft getreten am 7. März 1926

(Stand am 7. März 1926)

Der Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundespräsident der Republik Österreich

haben in der übereinstimmenden Absicht, die zwischen der Schweiz und der ehemaligen österreichisch—ungarischen Monarchie geschlossenen Verträge zur Regelung der Niederlassungsverhältnisse, über die gegenseitige Auslieferung von Verbrechern und über die Beglaubigung von Urkunden zwischen der Schweiz und der Republik Österreich anwendbar zu machen, beschlossen, zu diesem Zwecke einen Vertrag abzuschliessen, und haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)

die nach Vorweisung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten

über folgende Bestimmungen übereingekommen sind:

  Art. 11

Die zwischen der Schweiz und der ehemaligen österreichisch—ungarischen Monarchie geschlossenen Staatsverträge vom 7. Dezember 18752 zur Regelung der Niederlassungsverhältnisse, vom 10. März 18963 über die gegenseitige Auslieferung von Verbrechern und vom 21. August 19164 über die Beglaubigung der von öffentlichen Behörden der Schweiz oder Österreichs ausgestellten oder beglaubigten Urkunden, werden von den vertragschliessenden Teilen angewendet werden.


1 Die Weitergeltung der in diesem Artikel aufgezählten Staatsverträge ist seither durch Bst. B Ziff. II des Notenaustausches vom 7. Juli 1948/11. Okt. 1949 von neuem bestätigt worden (SR 0.196.116.3 2).
2 SR 0.142.111.631
3 SR 0.353.941.8. In Bezug auf Österreich trat dieser Vertrag am 19. Aug. 1969 ausser Kraft (AS 1970 340).
4 SR 0.172.031.63

  Art. 2

Der gegenwärtige Vertrag wird sobald als möglich ratifiziert, und die Ratifikationsurkunden werden in Bern ausgetauscht werden.

Der gegenwärtige Vertrag tritt am Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Wirksamkeit und bleibt solange in Geltung, als er nicht von einem der vertragschliessenden Teile gekündigt wird. In diesem Falle tritt er nach Ablauf von 6 Monaten nach dem Tage ausser Kraft, an dem die Kündigung dem andern vertragschliessenden Teile bekanntgegeben worden ist.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag unterzeichnet und ihre Siegel beigefügt.

So geschehen zu Bern, in doppelter Urschrift, den fünfundzwanzigsten Mai 1925.

Motta Di Pauli


  Schlussprotokoll2 

Bei der Unterzeichnung des am heutigen Tage zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich abgeschlossenen Staatsvertrages haben die unterzeichneten Bevollmächtigten die folgenden Erklärungen abgegeben, die einen integrierenden Teil des Vertrages selbst bilden sollen:

Die Eidgenössische Regierung erachtet die österreichischen Passvorschriften als dem Vertrage nicht widersprechend und erhebt keine Einwendung dagegen, dass österreichischerseits Antritt und Betrieb eines Gewerbes durch schweizerische Staatsangehörige von einer förmlichen Zulassung durch die politischen Landesbehörden im Sinne des § 8, Abs. 2, der österreichischen Gewerbeordnung abhängig gemacht wird. Es besteht jedoch Einverständnis, dass eine bereits erfolgte Zulassung bzw. ein früher auf Grund des § 8, Abs. 1, der österreichischen Gewerbeordnung erfolgter Antritt und Betrieb eines Gewerbes als erworbenes Recht betrachtet wird.

Die Österreichische Bundesregierung erachtet die zur Zeit in der Schweiz hinsichtlich des Aufenthaltes und der Niederlassung fremder Staatsangehöriger ergriffenen Massnahmen als mit den Bestimmungen des Vertrages nicht in Widerspruch stehend. Es besteht aber Einverständnis, dass jene österreichischen Staatsangehörigen ohne weiteres als fremdenpolizeilich zugelassen gelten, deren Niederlassung in der Schweiz aus der Zeit vor dem Beginne der Fremdenkontrolle stammt, und dass österreichische Staatsangehörige nach erteilter Aufenthalts— und Niederlassungsbewilligung in der Schweiz mit Ausnahme des Apotheker— und Hausiergewerbes im Genusse der Handels— und Gewerbefreiheit gemäss Artikel 31 der Schweizerischen Bundesverfassung3 stehen, sofern ihnen die Bewilligungsvorschriften und Bewilligungsbedingungen in dieser Hinsicht keine Beschränkungen auferlegen.

Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten dieses Schlussprotokoll unterzeichnet und ihm ihre Siegel beigedrückt.

Bern, den fünfundzwanzigsten Mai 1925.

Motta Di Pauli


 BS 11 727; BBl 1925 III 101


1 AS 42 169
2 Siehe auch die diesbezügliche Erklärung in Bst. B Ziff. II 1 des Notenaustausches vom 7. Juli 1948/11. Okt. 1949 (SR 0.196.116.32).
3 SR 101


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Zusätzliche Informationen

Dieser Text ist in Kraft.
Beschluss 25. Mai 1925
Inkrafttreten 7. März 1926
Quelle AS 42 170
Chronologie Chronologie
Änderungen Änderungen
Zitate Zitate

Werkzeug

Sprachenvergleich


Alle Fassungen

in Kraft 07.03.1926 PDF DOC

Revisionen

07.03.1926
Vertrag vom 25. Mai 1925 zwischen der Schweiz und Österreich über die Anwendung früherer den Rechtsverkehr betreffender Verträge (mit Schlussprotokoll)
 

Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen
Zum SeitenanfangLetzte Aktualisierung: 12.01.2021

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