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SR 0.142.112.491 Freundschaftsvertrag vom 13. Juni 1918 zwischen der Schweiz und der Republik China

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0.142.112.491

Übersetzung

Freundschaftsvertrag zwischen der Schweiz und der Republik China

Abgeschlossen am 13. Juni 1918
Von der Bundesversammlung genehmigt am 27. Juni 19191
Ratifikationsurkunden ausgetaucht am 8. Oktober 1919
In Kraft getreten am 8. Oktober 1919

(Stand am 13. März 1946)

Der Schweizerische Bundesrat und Seine Exzellenz der Präsident von China,

von dem Wunsche beseelt, zwischen beiden Ländern freundschaftliche Beziehungen anzuknüpfen und zu befestigen, sind übereingekommen, zu diesem Zwecke einen Freundschaftsvertrag abzuschliessen, und haben dafür zu ihren Bevollmächtigten ernannt, nämlich:

(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)

welche, nach gegenseitiger Mitteilung ihrer Vollmachten, die nachstehenden Artikel festgestellt und abgeschlossen haben:

  Art. I

Zwischen der Schweiz und China sowie den Angehörigen der beiden Staaten soll dauernd Friede und Freundschaft bestehen.

  Art. II1

Die schweizerische sowie die chinesische Regierung haben das Recht, diplomatische Agenten, Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln und Konsularagenten zu ernennen, die in der Hauptstadt und den grösseren Städten der beiden Länder, wo den fremden Agenten der Aufenthalt gestattet ist, Wohnsitz nehmen. Sie geniessen die gleichen Rechte, Vorrechte, Begünstigungen und Immunitäten, welche den diplomatischen Agenten und den Konusularbeamten der meistbegünstigten Nation gewährt werden oder gewährt werden können.

Die Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln und Konsularagenten haben zur Ausübung ihrer Funktionen in der üblichen Form um das Exequatur bei der Regierung, bei der sie zur Ausübung ihrer Funktionen ernannt worden sind, nachzusuchen.

Die beiden vertragschliessenden Staaten werden von der Ernennung von Handeltreibenden zu Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln oder Konsularagenten Umgang nehmen; ausgenommen sind die Honorarkonsuln, die mit den Vorrechten und Vollmachten, welche die Honorarkonsuln, die mit den Vorrechten und Vollmachten, welche die Honorarkonsuln der andern Mächte geniessen, ausgestattet werden.


1 Siehe auch das Wiener Übereink. vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen (SR 0.191.01).

  Art. III

Der vorliegende Vertrag wird in Kraft gesetzt, sobald der Austausch der Ratifikationsurkunden wird stattfinden können.

  Art. IV

Der vorliegende Vertrag wird in französischer, chinesischer und englischer Sprache abgefasst, wovon in jeder Sprache vier Kopien ausgefertigt werden. Im Falle einer Meinungsverschiedenheit in der Auslegung des französischen oder chinesischen Textes wird der Streit nach dem englischen Texte, der für beide vertragschliessenden Teile verbindlich, entschieden werden.

  Art. V

Der vorliegende Vertrag wird von den gesetzgebenden Räten der Schweiz und seiner Exzellenz dem Präsidenten der Republik China gemäss der in Kraft bestehenden Gesetzgebung ratifiziert werden, und die Ratifikationsurkunde sollen, sobald die Möglichkeit vorhanden, ausgetauscht werden.

Zu Urkunddessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den vorliegenden Vertrag unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen den dreizehnten Juni eintausendneunhundertachtzehn oder den dreizehnten Juni des siebenten Jahres seit dem Bestande der Republik China.


F. von Salis

  Erklärung2 


BS 11 603; BBl 1918 V 654


1 AS 37 65
2 Diese Erklärung [BS 11 604] wurde aufgehoben durch Ziff. I des Notenaustausches vom 13. März 1946 über den Verzicht auf die Exterritorialitätsrechte in China (SR 0.142.112.491.1)


Chang Tsung-Hsiang

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Zusätzliche Informationen

Dieser Text ist in Kraft.
Beschluss 13. Juni 1918
Inkrafttreten 8. Oktober 1919
Quelle AS 37 66
Chronologie Chronologie
Änderungen Änderungen
Zitate Zitate

Werkzeug

Sprachenvergleich


Alle Fassungen

in Kraft 08.10.1919 PDF DOC

Revisionen

08.10.1919
Freundschaftsvertrag vom 13. Juni 1918 zwischen der Schweiz und der Republik China
 

Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen
Zum SeitenanfangLetzte Aktualisierung: 03.12.2019

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