0.172.031.63
Originaltext
Beglaubigungsvertrag zwischen der Schweiz und Österreich1
Abgeschlossen am 21. August 1916
Von der Bundesversammlung genehmigt am 21. Dezember 19162
Ratifikationsurkunde ausgetauscht am 30. Mai 1917
In Kraft getreten am 30. Juli 1917
(Stand am 12. November 2019)
Der Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Seine Majestät der Kaiser von Österreich, König von Böhmen usw. und Apostolischer König von Ungarn
haben, von dem Wunsche geleitet, im gegenseitigen Verkehr zwischen der Schweiz und Österreich Erleichterungen hinsichtlich der Beglaubigung der von öffentlichen Behörden der Schweiz und Österreichs ausgestellten oder beglaubigten Urkunde einzuführen, beschlossen, zu diesem Zwecke einen besonderen Vertrag abzuschliessen, und haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
die, nachdem sie ihre Vollmachten in guter und gehöriger Form befunden hatten, die nachstehenden Artikel vereinbart haben:
Art. 1
Schweizerische Urkunden bedürfen zum Gebrauche in Österreich und österreichische Urkunden zum Gebrauche in der Schweiz keiner weiteren Beglaubigung, wenn sie von einem Gerichte aufgenommen, ausgestellt oder beglaubigt und mit dem Siegel oder Stempel des Gerichtes versehen sind.
Art. 2
Schweizerische Urkunden bedürfen zum Gebrauche in Österreich und österreichische Urkunden zum Gebrauche in der Schweiz keiner weiteren Beglaubigung, wenn sie von einer der in dem beigefügten Verzeichnis angeführten obersten oder höheren Verwaltungsbehörde aufgenommen, ausgestellt oder beglaubigt und mit dem Siegel oder Stempel der Verwaltungsbehörde versehen ist.
Das Verzeichnis kann im beiderseitigen Einverständnis jederzeit im Verwaltungswege durch Kundmachung geändert oder ergänzt werden.
Art. 3
Für Urkunden, welche in den Grenzbezirken von den Finanzbehörden erster Instanz, den Gefällsämtern und den Forstämtern ausgestellt werden, ist keine weitere Beglaubigung erforderlich, wenn die Urkunden mit der Unterschrift des zuständigen Beamten und mit dem Siegel oder Stempel des Amtes versehen sind.
Art. 4
Durch den gegenwärtigen Vertrag werden die Erleichterungen nicht berührt, die auf Grund besonderer Vereinbarungen namentlich für den Handelsverkehr und das Zollverfahren gewährt sind.
Art. 5
Der gegenwärtige Vertrag soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunde sollen in Bern ausgetauscht werden.
Der Vertrag tritt zwei Monate nach dem Austausche der Ratifikationsurkunde in Kraft und soll nach Kündigung, die jederzeit zulässig ist, noch drei Monate in Kraft bleiben.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag in doppelter Ausfertigung unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.
So gesehen in Bern, den 21. August 1916.
Hoffmann | M. Gagern Walker |
Beilage1
Verzeichnis der obersten und höheren Verwaltungsbehörden, deren Fertigung gemäss Artikel 2 des Beglaubigungsvertrages keiner weiteren Beglaubigung bedarf
a. Für schweizerische Urkunden:
A. Behörde der Eidgenossenschaft:
Die Bundeskanzlei
B. Kantonale Behörden:
Kanton | Behörde(n) |
Aargau | Die Staatskanzlei Das Pass- und Patentamt |
Appenzell Ausserrhoden | Die Kantonskanzlei |
Appenzell Innerrhoden | Die Ratskanzlei |
Basel-Landschaft | Die Landeskanzlei |
Basel-Stadt | Die Staatskanzlei Das Justiz- und Sicherheitsdepartement, Bevölkerungsdienste u. Migration |
Bern | Die Staatskanzlei; La Chancellerie d’État |
Freiburg | La Chancellerie d’État; Die Staatskanzlei |
Genf | La Chancellerie d’État L’Office cantonal de la population et des migrations, Service état civil et légalisations |
Glarus | Die Staatskanzlei |
Graubünden | Die Standeskanzlei; La Cancelleria dello Stato |
Jura | La Chancellerie d’État Le Bureau des passeports et des légalisations (au nom de la Chancellerie d’État) |
Luzern | Die Staatskanzlei |
Neuenburg | La Chancellerie d’État |
Nidwalden | Die Staatskanzlei |
Obwalden | Die Staatskanzlei |
Schaffhausen | Die Staatskanzlei |
Solothurn | Die Staatskanzlei |
St. Gallen | Die Staatskanzlei |
Schwyz | Die Staatskanzlei |
Tessin | La Cancelleria dello Stato |
Thurgau | Die Staatskanzlei Die kantonale Ausweisstelle, Beglaubigungen (im Auftrag und Namen der Staatskanzlei) |
Uri | Die Standeskanzlei |
Waadt | La Chancellerie d’État La Préfecture, Bureau de légalisations (au nom de la Chancellerie d’État) |
Wallis | La Chancellerie d’État; Die Staatskanzlei |
Zug | Die Staatskanzlei |
Zürich | Die Staatskanzlei |
b. Für österreichische Urkunden:
- 1.
- Die Bundeskanzlerin
- 2.
- Der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres
- 3.
- Der Bundesminister für EU, Kunst, Kultur und Medien
- 4.
- Der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport
- 5.
- Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz
- 6.
- Die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung
- 7.
- Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort
- 8.
- Der Bundesminister für Finanzen
- 9.
- Die Bundesministerin für Frauen, Familien und Jugend
- 10.
- Der Bundesminister für Inneres
- 11.
- Der Bundesminister für Landesverteidigung
- 12.
- Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus
- 13.
- Der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz
- 14.
- Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie
- 15.
- Die Landesregierungen
- 16.
- Die Landeshauptmänner
- 17.
- Die Finanzprokuratur
- 18.
- Der Rechnungshof
- 19.
- Die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit
- 20.
- Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen
- 21.
- Das Bundesamt für Ernährungssicherheit
- 22.
- Das Patentamt
- 23.
- Die Wirtschaftskammer Österreich
- 24.
- Die Wirtschaftskammern in den Ländern
- 25.
- Die Landespolizeidirektionen
- 26.
- Die Polizeikommissariate
- 27.
- Die Generalprokuratur
- 28.
- Die Oberstaatsanwaltschaften
- 29.
- Das Umweltbundesamt
- 30.
- Die Agrarmarkt Austria
- 31.
- Das Institut für Lebensmitteluntersuchung, Veterinärmedizin und Umwelt des Landes Kärnten
- 32.
- Der Amtliche Österreichische Pflanzenschutzdienst und die Pflanzenschutzdienste der Länder
- 33.
- Das Arbeitsmarktservice Österreich
- 34.
- Die Arbeitsmarktservicestellen der Bundesländer
- 35.
- Die Arbeitsinspektorate
- 36.
- Die Rektoren der Universitäten gemäß § 6 (1) Universitätsgesetz 2002
- 37.
- Die geologische Bundesanstalt
- 38.
- Die Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik
- 39.
- Die Österreichische Nationalbibliothek
- 40.
- Die Universitätsbibliotheken
- 41.
- Die Direktoren der österreichischen Bundesmuseen
- 42.
- Die Bildungsdirektionen
- 43.
- Die Austro Control GmbH
- 44.
- Der Österreichische Aero-Club/ FAA
- 45.
- Die Schienen-Control GmbH/Schienen-Control Kommission
- 46.
- Die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH
- 47.
- Die Fernmeldebüros
- 48.
- Das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendgeräte
- 49.
- Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen
- 50.
- Die Datenschutzbehörde
- 51.
- Die Militärkommanden
- 52.
- Das Heerespersonalamt
- 53.
- Das Bundesdenkmalamt
- 54.
- Das Bundesamt und Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft
- 55.
- Die Bundeskellereiinspektion
- 56.
- Die Österreichische Finanzmarktaufsicht
1 Bereinigt gemäss den Verbalnoten der Schweizer Botschaft vom 5. Nov. 2018 (AS 2019 1031) und des Österreichischen Bundesministeriums für Europa, Integration und Äusseres vom 17. Okt. 2019, in Kraft seit 12. Nov. 2019 (AS 2020 3767).
1 Mit der Republik Österreich ist die Weitergeltung dieses Vertrages bestätigt worden durch Art. 1 des Vertrages vom 25. Mai 1925 über die Anwendung früherer den Rechtsverkehr betreffender Verträge zwischen der Schweiz und Österreich (SR 0.196.116.3) und durch Bst. B Ziff. II 3 des Notenaustausches vom 7. Juli 1948/11. Okt. 1949 (SR 0.196.116.32).2 AS 33 367
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen
Zum SeitenanfangLetzte Aktualisierung: 12.01.2021