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SR 0.434.1 Übereinkunft vom 15. März 1886 betreffend den internationalen Austausch der amtlichen Erlasse und anderer Publikationen

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0.434.1

Übersetzung

Übereinkunft betreffend den internationalen Austausch der amtlichen Erlasse und anderer Publikationen

Abgeschlossen in Brüssel am 15. März 1886

Von der Bundesversammlung genehmigt am 30. Juni 18861

Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 14. Januar 1889

In Kraft getreten für die Schweiz am 14. Januar 1889

(Stand am 1. September 1972)

Der Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft; Seine Majestät der König der Belgier; Seine Majestät der Kaiser von Brasilien; Ihre Majestät die Königin Regentin von Spanien; der Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika; Seine Majestät der König von Italien; Seine Majestät der König von Portugal und Algarbien; Seine Majestät der König von Serbien,

in der Absicht, auf denjenigen Grundlagen, welche durch die Brüsseler Konferenz vom 10.–14. April 1883 festgesetzt worden, den internationalen Austausch der amtlichen Aktenstücke sowie der wissenschaftlichen und literarischen Publikationen ihrer respektiven Staaten zu organisieren, haben zu ihren Bevollmächtigten hiefür ernannt:

(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)

welche, nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten,

folgende Artikel vereinbart haben:

  Art. 1

In jedem der Vertragsstaaten ist ein Büro einzurichten, welches den Austausch zu besorgen hat.1


1 In der Schweiz ist dies die Eidgenössische Parlaments— und Zentralbibliothek.

  Art. 2

Die Vertragsstaaten verpflichten sich, einander folgende Publikationen tauschweise zu übermitteln:

1.
die amtlichen, parlamentarischen und administrativen Schriftstücke, welche am Ursprungsorte zur Veröffentlichung gelangen;
2.
die auf Veranstaltung und auf Kosten der Regierungen herausgegebenen Werke.
  Art. 3

Jedes Büro wird ein Verzeichnis der für die Vertragsstaaten verfügbaren Publikationen drucken lassen.

Dieses Verzeichnis ist alle Jahre zu berichtigen und zu vervollständigen und allen Tauschbüros regelmässig zu übersenden.

  Art. 4

Die Tauschbüros werden sich darüber verständigen, wie viele Exemplare verlangt und geliefert werden können.

  Art. 5

Die Sendungen sollen direkt von Büro zu Büro stattfinden. Es sind einheitliche Formulare einzuführen für die Inhaltsverzeichnisse der Sendungen sowie für alle in der Verwaltung dieses Dienstzweiges zur Verwendung gelangenden Korrespondenzen, Anfragen, Empfangsanzeigen usw.

  Art. 6

Bei Versendungen ins Ausland übernimmt jeder Staat die Kosten der Verpackung und des Portos bis an den Bestimmungsort. Für überseeische Sendungen wird jedoch der Anteil jedes Staates an den Transportkosten durch besondere Vereinbarung festgesetzt.

  Art. 7

Die Tauschbüros haben in offiziöser Weise den Verkehr zwischen den gelehrten Körperschaften, den literarischen und wissenschaftlichen Gesellschaften usw. der Vertragsstaaten durch Empfangnahme und Versendung ihrer Publikationen zu vermitteln.

In diesen Fällen handelt es sich jedoch lediglich um die portofreie Übermittlung der ausgetauschten Werke durch die Tauschbüros, wogegen diese letztern sich durchaus nicht damit zu befassen haben, die Herstellung solcher Verkehrsbeziehungen zu veranlassen.

  Art. 8

Diese Bestimmungen gelten nur für diejenigen Werke und Aktenstücke, welche erst nach erfolgtem Abschlusse der gegenwärtigen Übereinkunft zur Veröffentlichung gelangen.

  Art. 9

Diejenigen Staaten, welche an gegenwärtiger Übereinkunft nicht teilgenommen haben, können auf ihr Verlangen den Beitritt zu derselben erklären.

Dieser Beitritt ist auf diplomatischem Wege der belgischen Regierung und von derselben allen andern Vertragsstaaten zu notifizieren.

  Art. 10

Die gegenwärtige Übereinkunft ist zu ratifizieren und die Ratifikationen sind tunlichst bald in Brüssel auszuwechseln. Sie wird für zehn Jahre, vom Tage der Auswechslung der Ratifikationen an gerechnet, abgeschlossen und bleibt über diesen Zeitpunkt hinaus so lange in Kraft, als nicht von einer der Regierungen die Erklärung ihres Rücktrittes erfolgt; eine solche Erklärung ist sechs Monate zum voraus abzugeben.

Zu Urkund dessen haben die respektiven Bevollmächtigten diese Übereinkunft unterzeichnet und ihre Wappensiegel beigedrückt.

Gegeben zu Brüssel, in acht Exemplaren, am 15. März 1886.

(Es folgen die Unterschriften)


  Geltungsbereich der Übereinkunft am 1. Juli 1980

Vertragsstaaten

Ratifikation Beitritt (B)

Inkrafttreten

Ägypten

18. Januar

1828 B

18. Januar

1928

Argentinien

24. Juli

1889 B

24. Juli

1889

Belgien

14. Januar

1889

14. Januar

1889

Brasilien

14. Januar

1889

14. Januar

1889

China

22. Dezember

1925 B

22. Dezember

1925

Dominikanische Republik

17. August

1923 B

17. August

1923

Iran

10. Juni

1949 B

10. Juni

1949

Italien

14. Januar

1889

14. Januar

1889

Paraguay

25. September

1889 B

25. September

1889

Polen

19. November

1920 B

19. November

1920

Portugal

14. Januar

1889

14. Januar

1889

Rumänien

  5. Juni

1923 B

  5. Juni

1923

Schweiz

14. Januar

1889

14. Januar

1889

Serbien

14. Januar

1889

14. Januar

1889

Spanien

14. Januar

1889

14. Januar

1889

Tschechoslowakei

  7. Juli

1919 B

  7. Juli

1919

Ungarn

30. Juli

1923 B

30. Juli

1923

Uruguay

  7. Mai

1889 B

  7. Mai

1889

Vereinigte Staaten von Amerika

14. Januar

1889

14. Januar

1889


BS 12 423; BBl 1886 II 763


1 AS 11 1


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Zusätzliche Informationen

Dieser Text ist in Kraft.
Beschluss 15. März 1886
Inkrafttreten 14. Januar 1889
Quelle AS 11 2
Chronologie Chronologie
Änderungen Änderungen

Werkzeug

Sprachenvergleich


Alle Fassungen

in Kraft 01.09.1972 PDF DOC
nicht mehr in Kraft 14.01.1889

Revisionen

14.01.1889
Übereinkunft vom 15. März 1886 betreffend den internationalen Austausch der amtlichen Erlasse und anderer Publikationen
 

Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen
Zum SeitenanfangLetzte Aktualisierung: 12.01.2021

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