Frankenstärke ist kein Grund mehr für Kurzarbeitsentschädigung

Bern, 31.05.2018 - Die Währungssituation zwischen dem Schweizer Franken und dem Euro hat sich seit der Aufhebung der Euro-Kursuntergrenze im Januar 2015 merklich entspannt. Die Gesuche um Kurzarbeit haben deutlich abgenommen. Folglich können Unternehmen keine mit der Frankenstärke begründete Kurzarbeit mehr anmelden. Die betroffenen SECO-Weisungen werden auf den 31. August aufgehoben.

Der Schweizer Franken hat sich gegenüber dem Euro stabilisiert. Der Wechselkurs liegt inzwischen real auf demselben Niveau wie vor Dezember 2014. Schwankungen der Devisenkurse gehören grundsätzlich zu den normalen Betriebsrisiken von Unternehmen. Aus diesem Grund werden die SECO-Weisungen vom 27. Januar 2015 «Kurzarbeit – Aufgabe des Mindestkurses des Schweizer Frankens von CHF 1.20 gegenüber dem Euro» und vom 9. März 2015 «Vorübergehende Erhöhung der Arbeitszeit aufgrund der Frankenstärke – Auswirkungen auf den Bezug von Kurzarbeitsentschädigung» per 31. August 2018 aufgehoben.

Voranmeldungen zum Bezug von Kurzarbeitsentschädigung mit der Begründung der Frankenstärke, die vor dem 22. August 2018 erfolgen und somit die Abrechnungsperioden September bis spätestens November betreffen, können bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen genehmigt werden. Betriebe, die ab dem 22. August 2018 unter der Begründung der Frankenstärke Kurzarbeitsentschädigung voranmelden, fallen nicht mehr unter die Regelung der bisherigen Weisungen. Der Grund der Frankenstärke wird nach diesem Zeitpunkt nicht mehr anerkannt.

Die befristete Regelung der verkürzten Karenzzeit fällt ab Januar 2019 automatisch dahin, und die Unternehmen haben wieder zwei bis drei Karenztage pro Abrechnungsperiode zu übernehmen.


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