Aktualisierung des Abkommens über die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertungen

Bern, 22.12.2017 - Die Schweiz und die Europäische Union (EU) haben am 22. Dezember das Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (Mutual Recognition Agreement; MRA) aktualisiert. Mit dieser Anpassung kann der gegenseitige Marktzugang in den Sektoren Medizinprodukte, persönliche Schutzausrüstungen, Gasverbrauchseinrichtungen und Seilbahnen aufrechterhalten werden. Die Änderungen treten ab sofort in Kraft. Mit einer Anpassung im Juli 2017 waren bereits sieben der zwanzig vom MRA abgedeckten Produktbereiche aktualisiert worden.

Diese erneute Aktualisierung des MRA Schweiz-EU gewährleistet weiterhin die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertungen, die in den entsprechenden Produktbereichen von anerkannten Stellen in der anderen Vertragspartei durchgeführt werden. Konformitätsbewertungen sind Tests, Inspektionen oder Zertifizierungen, die von akkreditierten und notifizierten Stellen zur Bestätigung der Konformität der Produkte mit den geltenden Vorschriften durchgeführt werden. So können Hersteller in den betreffenden Sektoren ihre Produkte weiterhin auf der Grundlage nur einer Bewertung (die in der Schweiz oder der EU erfolgte) auch auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei vertreiben.

Bei den Medizinprodukten erlaubt die Anpassung des Abkommens den (notifizierten) Konformitätsbewertungsstellen, gemäss der neuen Regulierung für Medizinprodukte anerkannt zu werden. Diese Regulierung ist in der EU und in der Schweiz im November 2017 teilweise in Kraft getreten. Die vorliegende Anpassung des MRA ist ein erster Schritt im Hinblick auf die Totalrevision der Gesetzgebung zu den Medizinprodukten, die für die Schweiz und die EU im Jahr 2020 geplant ist. Entsprechend soll 2020 das MRA neuerlich aktualisiert werden, um diesen Änderungen Rechnung zu tragen.

Bei den persönlichen Schutzausrüstungen (Helme, Schutzhandschuhe, Brillen usw.), Gasverbrauchseinrichtungen und Seilbahnen werden durch die Anpassung des Abkommens auch die Pflichten der Hersteller, Bevollmächtigten und Importeure in der Schweiz und der EU geklärt, sodass gewisse doppelte Pflichten für diese Akteure entfallen. Zum Beispiel werden Schweizer Exporteure von der Pflicht befreit, die Adresse eines Importeurs in der EU auf der Verpackung der von ihnen exportierten Produkte anzugeben. Diese Vereinfachungen sind dank der im Rahmen dieser Aktualisierung vorgesehenen verstärkten Zusammenarbeit zwischen den Marktüberwachungsbehörden der Schweiz und der EU möglich geworden.

Das im Rahmen der Bilateralen I abgeschlossene MRA stützt sich auf die Gleichwertigkeit der Vorschriften in der Schweiz und in der EU. Es trägt zum Abbau von Handelshemmnissen bei, indem dank dem MRA doppelte Zertifizierungen sowie die Herstellung unterschiedlicher Produktlinien für den Schweizer und den EU-Markt vermieden werden. Der erleichterte Marktzugang ermöglicht Kosteneinsparungen und stärkt die Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Exporte auf dem EU-Markt. Zudem wirkt das Abkommen der Hochpreisinsel Schweiz entgegen, indem unnötige Verfahren bei den Importen beseitigt werden.

Die unter das MRA fallenden Sektoren machten 2016 über zwei Drittel des Handels mit Industrieprodukten zwischen der Schweiz und der EU aus. Die 20 vom Abkommen abgedeckten Produktbereiche stellten 2016 für die Schweiz ein Exportvolumen in die EU von über 74 Milliarden Franken dar und umgekehrt ein Importvolumen aus der EU von über 70 Milliarden Franken. Diese Zahlen beinhalten auch Pharma- und Chemieprodukte, bei denen nur Teile der Konformitätsbewertung unter das Abkommen fallen («gute Herstellungspraxis» und «gute Laborpraxis»).

Der Entscheid des Gemischten Ausschusses, auf den sich die Anpassung der Produktbereiche im MRA stützt, ist auf Englisch auf der Webseite des SECO verfügbar (www.seco.admin.ch/mra) und wird in den drei Amtssprachen publiziert, sobald die Übersetzungen vorliegen.


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