Vernehmlassung zur Änderung des Bundesgesetzes über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen eröffnet
Bern, 24.01.2024 - Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 24. Januar 2024 die Änderungsvorlage zum Bundesgesetz über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (AVEG) in die Vernehmlassung geschickt und damit seine Vorschläge zur Umsetzung der Motion Ettlin und der Motion der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates (WAK-N) unterbreitet. Die Vernehmlassung dauert bis zum 1. Mai 2024.
Die beiden Motionen 20.4738 Ettlin und 21.3599 WAK-N wurden im Abstand weniger Monate angenommen und ihre Umsetzung erfordert in beiden Fällen eine Änderung des AVEG. Der Bundesrat schlägt daher eine gemeinsame Vorlage vor, die in Form eines Vorentwurfs in die Vernehmlassung gegeben wird.
Motion Ettlin und Vorschlag des Bundesrates
Die Motion Ettlin «Sozialpartnerschaft vor umstrittenen Eingriffen schützen» verlangt, dass die Bestimmungen eines allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrags (ave GAV) zu Mindestlohn, 13. Monatslohn und Ferienanspruch kantonalem Recht vorgehen.
Zur Umsetzung dieser Motion schlägt der Bundesrat eine Änderung des AVEG vor, gemäss der in Gesamtarbeitsverträgen Bestimmungen über Mindestlöhne allgemeinverbindlich erklärt werden können, auch wenn sie zwingendem kantonalem Recht widersprechen. Gleichzeitig fordert er jedoch das Parlament auf, diese Vorlage nicht anzunehmen, da sie seiner Meinung nach gegen mehrere Grundprinzipien der Schweizer Rechtsordnung verstösst.
Motion WAK-N und Vorschlag des Bundesrates
Mit der Annahme der Motion der WAK-N «Transparenz über die finanziellen Mittel paritätischer Kommissionen» wurde der Bundesrat damit beauftragt, die notwendigen Massnahmen zu treffen, damit die paritätischen Kommissionen der für allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge verpflichtet werden, ihre Jahresrechnungen betreffend die Beiträge zu den Vollzugskosten der GAV zu veröffentlichen.
Der Bundesrat schlägt eine Ergänzung im AVEG vor, die allen Arbeitgebern und Arbeitnehmenden, die einem ave GAV unterstellt sind und Beiträge an die Vollzugskosten für diesen GAV bezahlen, ein Recht auf kostenlose Einsicht in die Jahresrechnung gewährt.
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Letzte Änderung 08.12.2021