Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit übernimmt den Erlass von Wegweisungsverfügungen im Kanton St. Gallen

Bern, 01.03.2023 - Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) unterstützt den Kanton St. Gallen verstärkt bei der Bewältigung der irregulären Migration an der Ostgrenze. Bund und Kanton haben vereinbart, dass das BAZG im Kanton St. Gallen den Erlass von Wegweisungsverfügungen für rechtswidrig eingereiste Personen, die kein Asylgesuch in der Schweiz stellen wollen, vom Kanton St. Gallen übernimmt. Die Massnahme ist vorerst auf sechs Monate befristet.

Ab dem 1. März 2023 wird das BAZG an der Grenze oder im Grenzraum des Kantons St. Gallen bei Personen, welche die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllen und kein Asylgesuch in der Schweiz stellen, eine ausländerrechtliche Wegweisungsverfügung aussprechen. Darüber einigten sich der Kanton St. Gallen und das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD). Die Vereinbarung erfolgt auf ein entsprechendes Ersuchen des Regierungsrats des Kantons St. Gallen. Bisher wurden die durch das BAZG an der Grenze angehaltenen irregulär eingereisten Personen nach einer Personenkontrolle jeweils in die Verantwortung der Kantonspolizei St. Gallen übergeben.

Die Anzahl der vom BAZG an der Ostgrenze festgestellten rechtswidrigen Aufenthalte hat sich mit 26'518 Aufgriffen im Jahr 2022 gegenüber dem Vorjahr verfünffacht. Der Bund anerkennt die damit verbundenen Herausforderungen für die kantonalen Behörden. Damit die konsequente Wegweisung von Personen, die irregulär in die Schweiz einreisen ohne hier ein Asylgesuch stellen zu wollen, sichergestellt werden kann, hat sich der Bund bereit erklärt, den Kanton St. Gallen bei dieser Aufgabe zu unterstützen.

Bei Wegweisungsverfügungen handelt es sich um eine im Ausländer- und Integrationsgesetz vorgesehene Massnahme. Mit einer Wegweisung wird die irregulär eingereiste Person aufgefordert, die Schweiz oder den Schengen-Raum innert einer gesetzlich vorgegebenen Frist zu verlassen.

Für die Delegation der Kompetenz für den Erlass von Wegweisungsverfügungen an das BAZG wird die bestehende Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Kanton St. Gallen und dem EFD mit einem befristet geltenden Anhang ergänzt. Die Delegation an das BAZG ist zeitlich auf sechs Monate bis zum 31. August 2023 befristet.

Auf beiden Seiten ist man sich einig, dass die aktuellen Herausforderungen nur gemeinsam unter Nutzung der bestehenden Synergien und Optimierung von Prozessen bewältigt werden können. Es wurde vereinbart, die Wirkung der Massnahmen im Sommer erneut zu analysieren und über das weitere Vorgehen gemeinsam zu entscheiden.


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Letzte Änderung 08.12.2021

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