Ukraine: Die Schweiz setzt das 12. Sanktionspaket der EU um
Bern, 31.01.2024 - Der Bundesrat hat am 31. Januar 2024 weitere Sanktionsmassnahmen gegen Russland beschlossen. Er reagiert damit auf die anhaltende militärische Aggression Russlands gegen die Ukraine und schliesst sich der Europäischen Union (EU) an, welche im Dezember ihr zwölftes Sanktionspaket verabschiedet hat. Die neuen Massnahmen treten am 1. Februar 2024 in Kraft. Bereits am 21. Dezember 2023 wurden 147 natürliche Personen und Organisationen in die Schweizer Sanktionsliste aufgenommen.
Als Reaktion auf die fortwährenden destabilisierenden Handlungen Russlands, die die territoriale Integrität, die Souveränität und die Sicherheit der Ukraine untergraben, hat die EU am 18. Dezember 2023 ihr zwölftes Sanktionspaket gegen Russland erlassen. Dieses hat zum Ziel, die Um- und Durchsetzung der erlassenen Sanktionen zu stärken sowie deren Umgehung zu bekämpfen und zu verhindern. Auch werden neue Sanktionsmassnahmen eingeführt.
Bereits am 22. Dezember 2023 hatte das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) die in seiner Kompetenz stehende Sanktionierung von 147 weiteren natürlichen Personen und Organisationen durch die Schweiz vorgenommen. Somit hat die Schweiz seit dem Beginn der russischen Militäraggression gegen die Ukraine 1422 natürliche Personen und 291 Organisationen und Entitäten sanktioniert. Der Bundesrat hat am 31. Januar 2024 entschieden, die übrigen für die Schweiz relevanten Massnahmen des zwölften Sanktionspakets zu übernehmen und somit deren Wirkung zu verstärken.
Verbot von russischen Diamanten und weitere Anpassungen im GüterbereichMit den neuen Massnahmen werden unter anderem der Kauf und die Einfuhr von russischen Diamanten schrittweise verboten. Die Schweiz schliesst sich damit den Massnahmen an, welche die G7-Staaten an ihrem Gipfel vom 6. Dezember 2023 vereinbart hatten, um Russland von dieser wichtigen Einnahmequelle abzuschneiden. Die für die Umsetzung der Massnahmen in der Schweiz verantwortlichen Stellen werden in Zusammenarbeit mit den betroffenen Branchen sicherstellen, dass die neuen Bestimmungen international abgestimmt und effizient umgesetzt werden.
Im Güterbereich sind neue Einfuhrverbote für Güter vorgesehen, welche dem russischen Staat beträchtliche Einnahmen einbringen. Neu sind beispielsweise der Kauf und die Einfuhr von Roheisen oder flüssigem Propangas (LPG) aus Russland verboten. Die Listen der verbotenen Güter, die zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands oder zur Stärkung der russischen Industrie beitragen können, werden ebenfalls erweitert. Neu sind beispielsweise die Ausfuhr und der Verkauf von Chemikalien, Lithiumbatterien, gewissen Motoren für Drohnen sowie bestimmten Maschinen und Maschinenteilen nach Russland verboten. Ebenfalls erweitert wird die Liste der Unternehmen, welche spezifischen Restriktionen bezüglich zivil und militärisch verwendbarer Güter (dual-use Güter) unterliegen.
Massnahmen im Finanz- und Dienstleistungsbereich
Im Finanzbereich wird es russischen Staatsangehörigen und in Russland niedergelassenen natürlichen Personen untersagt, Unternehmen in der Schweiz zu kontrollieren, welche Dienstleistungen in Zusammenhang mit Krypto-Vermögenswerten erbringen. Weitere neue Massnahmen werden eingeführt, um die Durchsetzung der Preisobergrenze für russisches Rohöl und russische Erdölprodukte (oil price cap) zu unterstützen und gegen deren Umgehung vorzugehen. Marktteilnehmende müssen neu auf Nachfrage untereinander und mit den zuständigen Behörden aufgeschlüsselte Preisinformationen austauschen. Für den Verkauf von Tankschiffen, welche für die Umgehung der Preisobergrenze eingesetzt werden können, werden Melde- und Bewilligungspflichten eingeführt.
Im Dienstleistungsbereich ist es neu verboten, Software für die Unternehmensführung sowie für Industriedesign und Fertigung an russische Unternehmen bereitzustellen. Für die Erbringung von Dienstleistungen zugunsten von russischen Tochterunternehmen von Schweizer Unternehmen sieht der Bundesrat Ausnahmen vor.
Vertiefte Prüfung weiterer Massnahmen
Die EU hat im Rahmen des zwölften Sanktionspakets Meldepflichten eingeführt für Geldtransfers aus der Union von in der EU ansässigen Unternehmen, die von russischen Staatsangehörigen oder in Russland ansässigen natürlichen oder juristischen Personen kontrolliert werden. Der Bundesrat verzichtet vorläufig auf die Einführung einer solchen Meldepflicht. Er hat stattdessen das WBF beauftragt, in Zusammenarbeit mit dem EFD zu prüfen, ob eine solche Meldepflicht in der Schweiz implementiert werden sollte und wie diese ausgestaltet werden könnte. Geprüft werden soll insbesondere, wie mit einer Meldepflicht für Geldtransfers nach Drittstaaten ein möglichst hoher Nutzen für die effektive Sanktionsumsetzung in der Schweiz generiert werden kann.
Adresse für Rückfragen
Rückfragen Medien:
Kommunikation WBF
info@gs-wbf.admin.ch, 058 462 20 07
Rückfragen Unternehmen:
sanctions@seco.admin.ch
058 464 08 12
Herausgeber
Der Bundesrat
https://www.admin.ch/gov/de/start.html
Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
http://www.wbf.admin.ch
Eidg. Finanzverwaltung
http://www.efv.admin.ch