Energie: Bundesrat setzt Verordnungsänderung für Winterreserveverordnung in Kraft

Bern, 22.12.2023 - Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 22. Dezember 2023 eine Anpassung der Winterreserveverordnung beschlossen, die am 1. Februar 2024 in Kraft tritt. Sie sichert ab, dass die Projektierungsarbeiten der Projektanten von Reservekraftwerken finanziell gedeckt sind.

Als Reaktion auf das erhöhte Risiko einer Energiemangellage und zur Stärkung der Energieversorgung im Winter hat der Bundesrat 2023 die Winterreserveverordnung in Kraft gesetzt. Diese regelt den Einsatz der Wasserkraftreserve und einer ergänzenden Reserve bestehend aus Reservekraftwerken, gepoolten Notstromgruppen und Wärme-Kraft-Koppelungsanlagen (WKK-Anlagen). Die Winterreserveverordnung und damit auch die darauf basierenden Stromreserven sind bis Ende 2026 befristet und müssen durch formell-gesetzliche Grundlagen abgelöst werden.

Ende September 2023 hat das Parlament im Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien («Mantelerlass») die gesetzliche Grundlage für eine obligatorische Wasserkraftreserve geschaffen. Mit einer weiteren Revision des Stromversorgungsgesetzes will der Bundesrat auch eine Grundlage für die ergänzende Reserve schaffen. Die Botschaft dazu soll im ersten Quartal 2024 vorliegen.

Die Verträge für die bestehenden Reservekraftwerke in Birr (AG), Cornaux (NE) und Monthey (VS) laufen Ende Frühling 2026 aus. Um diese abzulösen, hat das Bundesamt für Energie Ende Juli 2023 eine Ausschreibung gestartet, die noch bis Mitte Februar 2024 läuft. Da über die geplante gesetzliche Grundlage für die ergänzende Reserve noch nicht entschieden wurde, besteht bei potenziellen Projektanten Unsicherheit, ob ihre Kosten für die Projektierung und erforderliche Vorleistungen gedeckt wären. Um dieses Risiko abzusichern, wird in der Winterreserveverordnung eine entsprechende Kostenübernahme aufgenommen.

Weiter liegt die Zuständigkeit für Ausschreibungen für Reservekraftwerke künftig wieder beim BFE anstatt bei der Nationalen Netzgesellschaft Swissgrid. Weitere Anpassungen betreffen unter anderem die Verfügbarkeitsperiode bei Reservekraftwerken, Notstromgruppen und WKK-Anlagen, den Einsatz dieser Anlagetypen für eigene betriebliche Zwecke und eine Meldepflicht der Anlagenbetreiber gegenüber den kantonalen Umweltbehörden.


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