Botschaft zum Sozialversicherungsabkommen mit dem Vereinigten Königreich

Bern, 27.04.2022 - Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 27. April 2022 die Botschaft zur Genehmigung des Abkommens über soziale Sicherheit zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich ans Parlament überwiesen. Das Abkommen koordiniert die Sozialversicherungssysteme der beiden Vertragsstaaten nach dem Brexit, mit dem das Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU für das Vereinigte Königreich ausser Kraft getreten ist. Das Sozialversicherungsabkommen wird seit dem 1. November 2021 bereits provisorisch angewendet.

Seit das Vereinigte Königreich am 1. Januar 2021 aus der EU ausgetreten ist, werden die sozialversicherungsrechtlichen Beziehungen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich nicht mehr durch das Freizügigkeitsabkommen (FZA) zwischen der Schweiz und der EU geregelt. Bereits erworbene Ansprüche sind durch das Abkommen über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger garantiert. Um ihre sozialversicherungsrechtlichen Beziehungen wieder gezielt und umfassend zu regeln, haben die beiden Staaten ein neues bilaterales Abkommen abgeschlossen.

Das Abkommen richtet sich nach den internationalen Standards zur Koordination der Systeme der sozialen Sicherheit und umfasst die Alters-, Hinterlassenen- und Invaliditätsvorsorge sowie die Kranken- und Unfallversicherung. Das Abkommen gewährt den Versicherten weitgehende Gleichbehandlung und einen erleichterten Zugang zu den Leistungen der sozialen Sicherheit. Insbesondere können Rentenleistungen ins Ausland exportiert werden, ausser bei der Invalidenversicherung (IV). Diese Ausnahmeregelung wurde von britischer Seite aufgrund der Besonderheiten ihrer Gesetzgebung gewünscht und auch von der EU in den Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich akzeptiert. Die Auswirkungen sind allerdings begrenzt, da andere Rechtsinstrumente den Export von IV-Renten ermöglichen: Das Abkommen über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich garantiert die vor dem Brexit erworbenen Rechte, die schweizerische Gesetzgebung sieht den bedingungslosen Export für Schweizer Staatsangehörige vor. Staatsangehörige anderer Vertragsstaaten sind durch die jeweiligen bilateralen Abkommen abgedeckt.

Mit dem Abkommen sind auch die Behandlungskosten bei Erkrankung oder Unfall im anderen Vertragsstaat gedeckt. Das Abkommen erleichtert zudem die Mobilität der Angehörigen beider Staaten und verhindert eine Doppelunterstellung unter beide Sozialversicherungssysteme.

Die Partnerstaaten haben das Abkommen am 9. September 2021 unterzeichnet. Es wird seit dem 1. November 2021 provisorisch angewendet. Für das endgültige Inkrafttreten ist die Genehmigung der Parlamente beider Vertragsstaaten erforderlich.


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