Coronavirus: Bundesrat verlängert die Erleichterungen für die Stimmrechtsbescheinigung von fakultativen Referenden und Volksinitiativen

Bern, 17.12.2021 - Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 17. Dezember 2021 die Änderung der Covid-19-Verordnung Stimmrechtsbescheinigung verabschiedet. Somit bleibt es weiterhin möglich, bei fakultativen Referenden und Volksinitiativen auch Unterschriftenlisten ohne Stimmrechtsbescheinigung einzureichen. Die zeitlich befristete Massnahme tritt am 18. Dezember 2021 in Kraft und setzt die vom Parlament in der Wintersession 2021 beschlossene gesetzliche Grundlage um (Art. 2 Abs. 1 Covid-19-Gesetz).

Die temporären Erleichterungen bei der Stimmrechtsbescheinigung gelten für Referendumsbegehren gegen Erlasse, welche zwischen dem 30. März 2021 und dem 31. März 2022 im Bundesblatt veröffentlicht werden und für Volksinitiativen, die zwischen dem 13. Mai 2021 und dem 30. Juni 2022 eingereicht werden.

Gestützt auf die Covid-19-Verordnung Stimmrechtsbescheinigung können sammelnde Gruppierungen ihre Unterschriftenlisten weiterhin auch ohne Stimmrechtsbescheinigung bei der Bundeskanzlei einreichen. Die Unterschriften müssen aber weiterhin innerhalb der in der Bundesverfassung festgelegten Frist bei der Bundeskanzlei eingehen und im Rahmen des Möglichen laufend bescheinigt werden.

Die gesammelten Erfahrungen in den vergangenen Monaten haben gezeigt, dass mehrere Komitees diese Erleichterungen in Bezug auf die Stimmrechtsbescheinigung der Unterschriften nicht in Anspruch nehmen mussten. Wenn die unbescheinigt eingereichten Unterschriftenlisten ausschlaggebend sein können dafür, ob ein Referendums oder eine Volksinitiative zustande gekommen ist, wird die Bundeskanzlei weiterhin die Stimmrechtsbescheinigungen bei den zuständigen Behörden einholen. Dies ist der Fall, wenn mindestens 50 000 bzw. mindestens 100 000 Unterschriften, aber weniger als 50 000 bzw. 100 000 bescheinigte Unterschriften eingereicht wurden. Die Bundeskanzlei ist berechtigt, den Gemeinden nur so viele Unterschriftenlisten zuzustellen wie nötig sind, um feststellen zu können, ob das Referendums oder die Initiative zustande gekommen ist.


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