Coronavirus: Bundesrat regelt Einzelheiten für À-fonds-perdu-Beiträge im Mannschaftssport

Bern, 18.12.2020 - Um die Strukturen im Schweizer Mannschaftssport in der Covid-19-Pandemie aufrechterhalten zu können, wollen Bundesrat und Parlament professionelle und semiprofessionelle Klubs mit À-fonds-perdu-Beiträgen unterstützen. Dazu hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom 18. Dezember 2020 die entsprechende Verordnung verabschiedet, welche die Berechnungsgrundlagen und Verfahren im Einzelnen regelt. Damit können die Gesuche der Sportklubs per sofort beurteilt werden.

Seit dem 28. Oktober müssen Sportklubs aufgrund der Massnahmen gegen die Covid-19-Pandemie faktisch ohne Zuschauerinnen und Zuschauer auskommen. Damit fallen insbesondere die Einnahmen aus den Ticketverkäufen und der Gastronomie weg. Damit sind die Klubs existenziell gefährdet und damit auch der Trainings- und Wettkampfbetrieb sowie die Nachwuchs- und Frauenförderstrukturen bedroht. Aus diesem Grund sieht das Covid-19-Gesetz vor, den professionellen und semiprofessionellen Klubs nebst Darlehen neu auch À-fonds-perdu-Beiträge zu gewähren. Mit diesen sollen bis zu zwei Drittel der entgangenen Einnahmen aus dem Ticketverkauf im Vergleich zur Saison 2018/2019 entschädigt werden.

Die Vergabe der Beiträge ist an strenge Bedingungen geknüpft, namentlich an eine Reduktion der Lohnsumme, Transparenz über die Verwendung der Gelder und die Verpflichtung, Nachwuchs- und Frauenförderung mindestens auf dem bisherigen Niveau aufrecht zu erhalten. 

Rasche Auszahlung möglich

Die Einzelheiten für die Umsetzung dieses Gesetzes hat der Bundesrat mit der Verabschiedung der entsprechenden Verordnung beschlossen. Sie tritt wie das dringliche Bundesgesetz am 19. Dezember 2020 in Kraft, womit die Beiträge zur Unterstützung des semiprofessionellen und professionellen Sports möglichst schnell ausbezahlt werden können.

Regelungen für die Vorgaben an Klubs mit unterdurchschnittlichen Löhnen…

Unter anderem regelt die Verordnung, auf welcher Basis die À-fonds-perdu-Beiträge berechnet werden oder wie die geforderte Reduktion der Lohnsumme vorgenommen werden muss. Anders als bei den Darlehen muss ein Klub in diesem Fall die Reduktion der Lohnsumme bereits mit der Gesuchseinreichung vorweisen. Die Klubs müssen das durchschnittliche Jahreseinkommen der Löhne, welche die Höchstgrenze des versicherten Verdienstes nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung übersteigen, gegenüber der Saison 2018/2019 um 20 Prozent senken. Auf Gesuch hin können für die Berechnung dieses durchschnittlichen Einkommens auch die Einkommen der Angestellten mit Stichtag am 13. März 2020 berücksichtigt werden.

Eine Sonderregelung sieht das Gesetz für Klubs mit Löhnen vor, die wesentlich unterhalb der durchschnittlichen Gesamtlohnsumme der Liga liegen. Der Bundesrat hat nun festgelegt, dass diese Regelung für Klubs gilt, deren Lohnsumme 30 Prozent unter dem Durchschnitt liegt. Diese Klubs haben das durchschnittliche Jahreseinkommen der Personen mit mehr als 148'200 Franken Lohn um 10 Prozent statt 20 Prozent zu senken. Damit will der Bundesrat sicherstellen, dass sich die Schere zwischen den wirtschaftsschwächeren und -stärkeren Klubs nicht vergrössert und somit die sportliche Ausgeglichenheit innerhalb der Liga nicht eingeschränkt wird.

… und für Klubs, die in eine höhere Liga aufgestiegen sind

Eine weitere Präzisierung hat der Bundesrat für Klubs beschlossen, die in eine höhere Liga aufgestiegen sind. Sie dürfen das Durchschnittseinkommen um höchstens 50 Prozent anheben. Damit schafft der Bundesrat für die betreffenden Klubs die Möglichkeit, das Team angemessen zu verstärken und in der höheren Liga konkurrenzfähig zu bleiben. Auch bei der Berechnung der durchschnittlichen Ticketeinnahmen werden die Auf- und Abstiege berücksichtigt, die seit der Saison 2018/2019 erfolgt sind. So werden den sportlichen und wirtschaftlichen Veränderungen der betroffenen Klubs Rechnung getragen.

Maximal 115 von 350 Mio. Franken à fonds perdu

Für den professionellen und semiprofessionellen Mannschafssport stehen in den Jahren 2020 und 2021 je insgesamt 175 Millionen Franken für die Ausrichtung von Darlehen und À-Fonds-perdu-Beiträgen zur Verfügung. Die ersten 175 Mio. können noch bis Ende 2020 als Darlehen eingesetzt werden; die 175 Mio. für 2021 werden unterteilt in À-fonds-perdu-Beiträge (maximal 115 Mio.) und Darlehen (60 Mio.). Im Grundsatz sieht die Regelung vor, dass an Klubs in Ligen mit professionellem und semiprofessionellem Spielbetrieb ab 2021 primär À-fonds-perdu-Beiträge ausgerichtet werden. Darlehen werden in der Folge nur noch ausgerichtet, wenn ein Klub nach Bezug der À-fonds-perdu-Beiträge dennoch von einem Liquiditätsengpass bedroht ist.


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