Coronavirus: Bundesrat beschliesst neue Regeln über die Stimmrechtsbescheinigung bei fakultativen Referenden
Bern, 07.10.2020 - Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 7. Oktober 2020 eine Verordnung erlassen, die es ermöglicht, dass Unterschriftenlisten für fakultative Referenden auch ohne Stimmrechtsbescheinigung eingereicht werden können. Die zeitlich befristete Massnahme tritt am 8. Oktober 2020 in Kraft und setzt die vom Parlament geschaffene gesetzliche Grundlage um (Artikel 2 Covid-19-Gesetz).
Die temporären Erleichterungen bei der Stimmrechtsbescheinigung gelten für sämtliche Erlasse, deren Referendumsfrist zwischen dem 30. Juni 2020 und dem 31. Juli 2021 ausgelöst wird beziehungsweise wurde. Die Geltungsdauer umfasst somit alle referendumsfähigen Erlasse des Parlaments von der Sommersession 2020 bis und mit der Sommersession 2021.
Die Covid-19-Verordnung Stimmrechtsbescheinigung sieht vor, dass die Referendumskomitees und andere sammelnde Gruppierungen ihre Unterschriftenlisten in Abweichung von Artikel 59a des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (BPR; SR 161.1) auch ohne Stimmrechtsbescheinigung bei der Bundeskanzlei einreichen können. Die Unterschriften müssen aber weiterhin innerhalb der 100-tägigen Referendumsfrist bei der Bundeskanzlei eingehen.
Ebenfalls bleibt Artikel 62 BPR gültig. Demnach sind Unterschriftenlisten grundsätzlich laufend bei der zuständigen Stelle zur Bescheinigung einzureichen. Dies ist auch für die Komitees von Vorteil. Nur wenn sie die Bescheinigungen weiterhin laufend einholen, können sie die
Übersicht über den tatsächlichen Stand der Unterschriftensammlung behalten.
Die Bundeskanzlei wird die Stimmrechtsbescheinigungen bei den Gemeinden einholen, wenn die unbescheinigt eingereichten Unterschriftenlisten für das Zustandekommen des Referendums ausschlaggebend sein können; also wenn zwar über 50'000 Unterschriften
eingereicht wurden, aber weniger als 50'000 bescheinigte.
Die Möglichkeit, auch unbescheinigte Unterschriftenlisten einzureichen, gilt nur für fakultative Referenden. Für eidgenössische Volksinitiativen müssen die Stimmrechtsbescheinigungen wie bis anhin innerhalb der Sammelfrist durch das Initiativkomitee eingeholt werden.
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