Coronavirus: Bundesrat verabschiedet Botschaft zum neuen Solidarbürgschaftsgesetz

Bern, 18.09.2020 - Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 18. September 2020 die Botschaft zum neuen Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetz verabschiedet. Dieses soll die COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung ins ordentliche Recht überführen. Die Solidarbürgschaftsverordnung ist als Notverordnung bis zum 25. September 2020 befristet. Da die Rückzahlung der Kredite aber noch viele Jahre in Anspruch nehmen wird, ist ein Bundesgesetz für die Abwicklung der Kredite und Bürgschaften nötig. In der Vernehmlassung haben sich die Teilnehmenden positiv zum Entwurf geäussert.

Um die Schweizer Unternehmen mit Liquidität zu versorgen, hat der Bundesrat am 25. März 2020 die COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung verabschiedet. KMU erhielten dadurch rasch und unbürokratisch Zugang zu Bankkrediten, die von den vier anerkannten Bürgschaftsorganisationen verbürgt werden. Der Bund wiederum hat sich verpflichtet, die Organisationen für Verluste aus diesen Bürgschaften zu entschädigen. Per Ende August waren etwas mehr als 136’000 Kredite mit einem Volumen von 16,4 Milliarden Franken verbürgt. Über 80 Prozent der Kredite wurden an Kleinunternehmen mit weniger als zehn Vollzeitstellen vergeben.

Der Bundesrat muss dem Parlament die Gesetzesvorlage für die Überführung einer Notverordnung ins ordentliche Recht innert sechs Monaten seit Inkrafttreten der Verordnung vorlegen. Der vorliegende Gesetzesentwurf regelt die Rechte und Pflichten der vier anerkannten Bürgschaftsorganisationen, insbesondere für den Fall, dass die Banken respektive die PostFinance AG die Bürgschaften ziehen und die Kreditforderungen somit auf die Bürgschaftsorganisationen übergehen. Gleichzeitig nimmt er parlamentarische Forderungen auf. Das neue Gesetz regelt alle wichtigen Aspekte während der Laufzeit der Kredite und Bürgschaften. Zudem enthält es Instrumente für die Missbrauchsbekämpfung und die Behandlung von Härtefällen.

Hohe Zustimmung in der Vernehmlassung

Praktisch alle Teilnehmenden der Vernehmlassung äusserten sich positiv zur COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung und zu deren Überführung in das neue Gesetz. Sie unterstützten insbesondere den Verzicht auf das partielle Investitionsverbot, die Einzelfallbetrachtung bei der Härtefallregelung und die Möglichkeit, die Amortisationsfrist von fünf auf bis zu zehn Jahre zu verlängern. Auch der Verzicht auf die Umwandlung der Covid-19-Kredite in A-Fonds-perdu-Beiträge wurde klar begrüsst.

Nur vereinzelt wurde eine Verlängerung der ordentlichen Amortisationsfrist beantragt, selbst wenn kein Härtefall vorliegt. Auch eine Lockerung des Dividendenverbots wurde vorgeschlagen. Einige Teilnehmende der Vernehmlassung forderten zudem die Verlängerung der Frist für die Einreichung von Kreditgesuchen. Diese Änderungsvorschläge lehnt der Bundesrat ab. Die Gründe dafür legt er in der Botschaft (Ziffer 2) dar. In Folge des deutlichen Ergebnisses aus der Vernehmlassung entspricht der Gesetzestext weitgehend dem Vernehmlassungsentwurf.

Der Bundesrat schlägt vor, dass das Parlament das Gesetz in der Wintersession in einem Sonderverfahren berät. Ausnahmsweise sollen beide Räte in der gleichen Session über das Gesetz befinden. Damit besteht die Möglichkeit, dass das Gesetz auf den 1. Januar 2021 in Kraft treten kann.

Gleichzeitig mit der Verabschiedung der Botschaft verlängert der Bundesrat die Geltungsdauer der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung. Damit wird bis zum Inkrafttreten der neuen Gesetzesgrundlage eine Regelungslücke verhindert.


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