Coronavirus: Unterstützung für die familienergänzende Kinderbetreuung

Bern, 20.05.2020 - Der Bund unterstützt Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung, die infolge der Coronakrise Ertragsausfälle erlitten haben. Dazu hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom 20. Mai 2020 eine Verordnung erlassen. Der Bund verpflichtet die Kantone, den privaten Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung Finanzhilfen für Betreuungsbeiträge der Eltern zu gewähren, die ihnen in der Zeit vom 17. März 2020 bis 17. Juni 2020 entgangen sind. Er übernimmt ein Drittel der Kosten der Kantone. Dafür hat das Parlament einen Kredit von 65 Millionen Franken bewilligt.

Mit der Verordnung über die Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) auf die familienergänzende Kinderbetreuung erfüllt der Bundesrat einen Auftrag des Parlaments. Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung sollen für den coronabedingten Ausfall von Elternbeiträgen entschädigt werden (20.3128 WBK-NR und 20.3129 WBK-SR «Bei der familienergänzenden Kinderbetreuung sind alle in der Pflicht»). Das Parlament hat dafür einen Kredit von 65 Millionen Franken bewilligt.

Ziel ist es, Schliessungen und Konkurse der Institutionen möglichst zu verhindern, damit das Betreuungsangebot den Eltern und der Wirtschaft nach der Coronakrise im bisherigen Umfang zur Verfügung stehen wird.

Entgangene Betreuungsbeiträge werden kompensiert

Zur Bekämpfung des Coronavirus hat der Bundesrat am 16. März 2020 angeordnet, dass die Kantone die familienergänzende Kinderbetreuung für Kinder garantieren müssen, die nicht privat betreut werden können. Die Kantone haben die Massnahmen des Bundesrates unterschiedlich umgesetzt. Die einen haben die Kindertagesstätten verpflichtet, den Betrieb vollständig einzustellen, und haben andere geeignete Betreuungsangebote geschaffen. Die anderen haben die Kindertagesstätten angewiesen, ihren Betrieb in reduzierter Form weiterzuführen. Für private Betreuungsinstitutionen sind die dadurch entstandenen finanziellen Einbussen existenzbedrohend, weil ihre Einnahmen aus den Betreuungsbeiträgen der Eltern gesunken sind. Mit den Finanzhilfen werden nun die coronabedingten Ausfälle kompensiert, die den Institutionen in der Zeit vom 17. März 2020 bis 17. Juni 2020 entstanden sind.

Eckwerte der Verordnung

  • Kindertagesstätten, Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung und Strukturen für die Koordination der Betreuung in Tagesfamilien, die durch private Trägerschaften geführt werden, können Gesuche für Ausfallentschädigungen einreichen. Die Kantone bezeichnen die Vollzugsstellen, bei denen die Institutionen Gesuche einreichen können.
  • Die Ausfallentschädigungen decken die Elternbeiträge für Kinder, die in der Zeit vom 17. März 2020 bis 17. Juni 2020 nicht betreut wurden. Die Institutionen müssen den Eltern bereits bezahlte Beiträge für nicht in Anspruch genommene Betreuungsleistungen zurückerstatten.
  • Die Ausfallentschädigung deckt 100 Prozent der entgangenen Betreuungsbeiträge der Eltern. Leistungen des Bundes zur Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus, insbesondere Kurzarbeitsentschädigungen, werden von der Ausfallentschädigung abgezogen.
  • Der Bund beteiligt sich mit 33 Prozent an den Ausfallentschädigungen, welche die Kantone ausbezahlen.
  • Die Verordnung wird rückwirkend auf den 17. März 2020 in Kraft gesetzt. Sie gilt während sechs Monaten.
  • Der Vollzug obliegt den Kantonen. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) erlässt nach Anhörung der Kantone Richtlinien zu den Gesuchs-, Berechnungs- und Zahlungsmodalitäten.

Die Kantone informieren die Institutionen, sobald Gesuche eingereicht werden können. Sie entscheiden über die Gesuche und richten die Finanzhilfen aus.


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Marc Stampfli
Stellvertretender Leiter Geschäftsfeld Familie, Generationen und Gesellschaft
Bundesamt für Sozialversicherungen BSV
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