Klimapolitik nach 2020: Bundesrat empfiehlt Verlängerung bestehender Massnahmen bis Ende 2021

Bern, 21.08.2019 - Die Schweiz soll ihren Klimazielen auch bei einer verspäteten Einführung des überarbeiteten CO2-Gesetzes ohne Unterbruch nachkommen können. Deshalb will die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates (UREK-N) zentrale, aber bis Ende 2020 befristete Instrumente des Klimaschutzes bis Ende 2021 verlängern. Es geht dabei um Elemente des CO2-Gesetzes, des Mineralölsteuergesetzes und des Umweltschutzgesetzes. In seiner Stellungnahme vom 21. August 2019 unterstützt der Bundesrat den durch die UREK-N erarbeiteten Entwurf zur Anpassung dieser Gesetze. Er zieht jedoch ein Inkrafttreten des totalrevidierten CO2-Gesetzes auf den 1. Januar 2021 der entworfenen Zwischenlösung vor.

Die Schweiz fördert seit 2008 umweltschonende Treibstoffe mit Erleichterungen bei der Mineralölsteuer. Diese sind gemäss Mineralölsteuergesetz (MinöStG) bis Ende Juni 2020 befristet. Die parlamentarische Initiative «Verlängerung der Befristung der Steuererleichterungen für Erdgas, Flüssiggas und biogene Treibstoffe» (17.405) von Nationalrat Thierry Burkart (FDP/AG) forderte die Verlängerung dieser Steuererleichterungen bis Ende 2030.

Die UREK-N hat die Initiative im engen Zusammenhang mit dem CO2-Gesetz nach 2020 geprüft und kam zum Schluss, dass neben dem Mineralölsteuergesetz (MinöStG) auch das bestehende CO2-Gesetz anzupassen sei. Damit die Schweiz ihre Massnahmen zur Emissionsverminderung auch bei einem verspäteten Inkrafttreten des totalrevidierten CO2-Gesetzes fortsetzen kann, will die Umweltkommission die Instrumente des geltenden Gesetzes, die bis Ende 2020 befristet sind, bis Ende 2021 verlängern.

Um Rechtssicherheit zu gewährleisten, schlägt die UREK-N vor, die Steuererleichterungen für biogene Treibstoffe ab Juni 2020 ebenfalls bis Ende 2021 weiterzuführen. Da die Zulassungsbedingungen dieser Treibstoffe im Umweltschutzgesetz (USG) geregelt sind, soll dieses zusammen mit dem MinöStG angepasst werden. Die Verlängerung der Gesetze gilt bis zum Inkrafttreten des revidierten CO2-Gesetzes, längstens aber bis Ende 2021.

Eine Weiterführung der Steuererleichterungen bis 2030 lehnte die UREK-N hingegen ab. Dies vor allem aufgrund sich abzeichnender Steuerausfälle bei der Mineralölsteuer. Zur Ablösung der Steuererleichterungen sollen ab 2022 die erneuerbaren Treibstoffe im Rahmen des totalrevidierten CO2-Gesetzes über die Kompensationspflicht für die Importeure fossiler Treibstoffe gefördert werden.

Im Juni 2019 unterbreitete die UREK-N dem Bundesrat den Entwurf zur Anpassung des geltenden CO2-Gesetzes, des MinöStG und des USG zur Stellungnahme. Der Bundesrat beantragt dem Parlament die Zustimmung zur Vorlage. Er hält aber fest, dass ein rechtzeitiges Inkrafttreten des totalrevidierten CO2-Gesetzes auf den 1. Januar 2021 gegenüber der entworfenen Zwischenlösung klar zu bevorzugen sei.


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