Bundesrat setzt revidiertes Arbeitszeitgesetz und AZG-Verordnung in Kraft

Bern, 29.08.2018 - Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 29. August 2018 das vom Parlament revidierte Arbeitszeitgesetz (AZG) zusammen mit der totalrevidierten AZG-Verordnung (AZGV) auf den Fahrplanwechsel vom 9. Dezember 2018 in Kraft gesetzt. Diesen Bestimmungen untersteht das Personal der öffentlichen Verkehrsunternehmen. Sie erleichtern ein flexibles Arbeiten zu wechselnden Tageszeiten sowie am Wochenende bei gleichzeitiger Berücksichtigung der Interessen der Arbeitnehmenden.

Das Gesetz war vom Parlament im Sommer 2016 verabschiedet worden. Anschliessend wurde die Verordnung revidiert. Die Grundsätze der Revision waren im Rahmen einer tripartiten Kommission erarbeitet worden, die aus Vertreterinnen und Vertretern der Unternehmen und der Arbeitnehmenden sowie einer Delegation des Bundesamts für Verkehr (BAV) bestand. Die neuen Bestimmungen ermöglichen zum Beispiel Unternehmen in einem touristischen Umfeld sowohl starke als auch schwache Verkehrstage flexibler zu bewältigen. Neu ist es ausserdem einfacher, mit demselben Personal den Morgen- und Abendspitzenverkehr, z.B. aufgrund einer grösseren Taktdichte, abzudecken. Die Frage der Unterstellung von Drittpersonal wurde aufgrund der Stellungnahmen in der Vernehmlassung auf eine nächste Revision verschoben.

Die beiden Erlasse treten auf den Fahrplanwechsel am 9. Dezember 2018 in Kraft. Bereits auf den 1. Januar 2018 waren die vorgezogenen Bestimmungen in Kraft getreten, wonach das Verwaltungspersonal der öV-Unternehmen nicht mehr dem AZG unterstellt ist.

Gleichzeitig hat der Bundesrat im Auftrag der Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen (KVF) des Ständerates einen Bericht über die Möglichkeiten von Ausnahmen vom AZG für touristische Transportunternehmen verabschiedet. Darin kommt er zum Schluss, dass die Revision von AZG und AZGV den berechtigten Anliegen der Branche weitgehend Rechnung trägt. Eine weitergehende Liberalisierung ist aus Sicht des Bundesrates abzulehnen, weil sie mit den legitimen Schutzinteressen der Beschäftigten nicht zu vereinbaren wäre.


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