Fortpflanzungsmedizin: Erleichterter Zugang zu Angaben über Samenspender

Bern, 02.03.2018 - Personen, die mit einer Samenspende gezeugt wurden, sollen einfacher Zugang zu Angaben über den Samenspender erhalten können. Insbesondere soll es künftig nicht mehr notwendig sein, dafür persönlich beim Eidgenössischen Amt für das Zivilstandswesen (EAZW) vorzusprechen. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 2. März 2018 die Vernehmlassung zu einer entsprechenden Teilrevision der Fortpflanzungsmedizinverordnung eröffnet.

Das Bundesgesetz über die medizinisch unterstützte Fortpflanzung und die dazugehörige Fortpflanzungsmedizinverordnung sind am 1. Januar 2001 in Kraft getreten. Sie regeln das Zugangsrecht zu den Abstammungsdaten und zu den Ergebnissen der medizinischen Untersuchung des Samenspenders für Personen, die aufgrund einer Samenspende geboren wurden. Demnach ist der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin verpflichtet, die Spenderdaten zu dokumentieren und dem EAZW zu übermitteln. Das EAZW bewahrt sie während 80 Jahren auf.

Nach der Vollendung des 18. Lebensjahres hat eine berechtige Person die Möglichkeit, vom EAZW Angaben über die Daten des Samenspenders und seine äussere Erscheinung zu erhalten; hierfür muss sie beim EAZW ein schriftliches Gesuch einreichen. Möchte sie weitere Angaben erhalten oder ist sie noch nicht 18 Jahre alt, so muss sie ein schutzwürdiges Interesse nachweisen. Ein solches schutzwürdiges Interesse kann zum Beispiel dann vorliegen, wenn medizinische Abklärungen zur Gesundheit der berechtigten Person ein Zurückgreifen auf die damalige medizinische Untersuchung des Spenders nötig machen. Nach heute geltender Regelung händigt das EAZW der berechtigten Person die entsprechenden Angaben persönlich aus.

Die vorliegende Teilrevision der Verordnung sieht vor, dass das EAZW der berechtigten Person die Angaben künftig auf dem Postweg übermittelt. Auch für die Prüfung der Identität der gesuchstellenden, berechtigten Person wird auf das Erfordernis des persönlichen Erscheinens beim EAZW verzichtet. Vielmehr soll dafür die Einreichung einer Kopie des Reisepasses, der Identitätskarte oder eines gleichwertigen Ausweises genügen. Dies analog zur Bestellung eines Strafregisterauszugs. Die Vereinfachungen des Verfahrens bewirken für die berechtigte Person eine Reduzierung des Aufwandes und insbesondere eine Verringerung der Gebühren, da diese nach Zeitaufwand berechnet werden.

Bisher keine Auskunftsbegehren

Das EAZW, welches das Samenspenderregister seit dem Inkrafttreten des Fortpflanzungsmedizingesetzes 2001 betreibt, hat bislang keine Auskunftsbegehren berechtigter Personen erhalten. Personen, die vor 2001 - und damit vor dem Inkrafttreten des Gesetzes - aufgrund einer Samenspende geboren wurden, werden an den damals behandelnden Arzt oder die damals behandelnde Ärztin verwiesen. Dabei handelt es sich nur um wenige Fälle pro Jahr. Im Jahr 2019 werden die ersten Personen, die im Samenspenderregister des EAZW geführt werden, ihre Volljährigkeit erreichen und damit das Recht auf Kenntnis ihrer Abstammungsdaten haben.


Adresse für Rückfragen

Bundesamt für Justiz, T +41 58 462 48 48, media@bj.admin.ch



Herausgeber

Der Bundesrat
https://www.admin.ch/gov/de/start.html

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement
http://www.ejpd.admin.ch

Bundesamt für Justiz
http://www.bj.admin.ch

https://www.admin.ch/content/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen/bundesrat.msg-id-69962.html