Frankenstärke: Verkürzte Karenzzeit wird weitergeführt

Bern, 28.06.2017 - Die verkürzte Karenzzeit beim Bezug für Kurzarbeitsentschädigung wird bis Ende 2018 weitergeführt. Dies hat der Bundesrat am 28. Juni 2017 entschieden, um die von der Frankenstärke stark herausgeforderten Unternehmen zu entlasten. Nicht erneuert wird hingegen die Verlängerung der Höchstbezugsdauer von Kurzarbeitsentschädigung von 12 auf 18 Monate; dies aufgrund der insgesamt positiven Wirtschaftsentwicklung sowie der rückläufigen und relativ tiefen Arbeitslosigkeit.

Nach der Aufhebung der Euro-Kursuntergrenze durch die Schweizerische Nationalbank im Januar 2015 hatte der Schweizer Franken stark an Wert gewonnen. Deshalb entschied das WBF im Januar 2015, diese  Währungsschwankung als ausserordentlich zu erachten und sie als Begründung zum Bezug von Kurzarbeitsentschädigung anzuerkennen. Ein Jahr später entschied der Bundesrat, die Höchstbezugsdauer von Kurzarbeitsentschädigung von 12 auf 18 Monate zu verlängern.

Die Wirtschaftsentwicklung in der Schweiz verläuft derzeit in den meisten Branchen und Regionen positiv. Die Konjunkturprognosen der Expertengruppe des Bundes gehen von einer wirtschaftlichen Erholung aus, von welcher auch der Arbeitsmarkt profitiert: In seiner jüngsten Konjunkturprognose rechnet das SECO mit einem BIP-Wachstum von 1,4% für 2017 und 1,9% 2018. Die Arbeitslosenquote sinkt weiterhin (3,1% im Mai 2017). Anderseits ist der Schweizer Franken nach wie vor überbewertet und stellt für viele Branchen und Unternehmen eine grosse Herausforderung dar.

Das WBF wird daher Währungsschwankungen weiterhin als Begründung zum Bezug von Kurzarbeitsentschädigung anerkennen.

Zudem entschied der Bundesrat am 28. Juni 2017:

  • Die auf einen Tag verkürzte Karenzzeit – der von den Arbeitgebern zu übernehmende Selbstbehalt beim Bezug für Kurzarbeitsentschädigung – wird bis Ende 2018 weitergeführt. Die Karenztage bilden aus Sicht der Unternehmen einen bedeutenden Kostenfaktor für den Einsatz von Kurzarbeit. Die Verordnungsänderung tritt am 1. August 2017 in Kraft.
  • Hingegen verzichtet der Bundesrat darauf, die Höchstbezugsdauer erneut auf 18 Monate heraufzusetzen. Die Kurzarbeit ist als Konjunkturstabilisierungsinstrument konzipiert, damit sich die Unternehmen an die neue Marktlage anpassen können. Nur beim Vorliegen von andauernder erheblicher Arbeitslosigkeit kann der Bundesrat die Höchstbezugsdauer von Kurzarbeit auf maximal achtzehn Monate erhöhen. Diese Voraussetzung für die Verlängerung der Höchstbezugsdauer ist derzeit nicht erfüllt. WBF verfolgt die weitere Entwicklung laufend.


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Oliver Schärli, SECO, Leiter Arbeitsmarkt / Arbeitslosenversicherung, Tel. +41 (58) 462 28 77;
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