Bundesrat setzt geändertes Meldeverfahren bei der Verrechnungssteuer in Kraft

Bern, 01.02.2017 - Am 15. Februar 2017 tritt die Änderung des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer in Kraft. Das hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom 1. Februar 2017 beschlossen. Innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten können Gesellschaften nun auf Gesuch hin bereits bezahlte Verzugszinsen zurückfordern, die sie entrichten mussten, weil sie konzerninterne Dividendenzahlungen nach Ablauf der 30-tägigen Frist der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) gemeldet hatten.

Die Rückwirkung der neuen Bestimmung gilt für Sachverhalte, die vor dem Inkrafttreten der Änderung beim Meldeverfahren eingetreten sind. Es sei denn, die Steuer- oder Verzugszinsforderung sei bereits verjährt oder bereits vor dem 1. Januar 2011 rechtskräftig festgesetzt worden.

Korrektur der bisherigen Praxis bei der Verrechnungssteuer

Die Gesetzesänderung, die vom Parlament am 30. September 2016 verabschiedet wurde, geht auf die parlamentarische Initiative Gasche (13.479) zurück. Grund für die parlamentarische Initiative war ein Bundesgerichtsentscheid von 2011. Das Bundesgericht stellte damals fest, dass das sogenannte Meldeverfahren für konzerninterne Dividendenausschüttungen nur beansprucht werden kann, wenn die Zahlungen innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit der ESTV gemeldet werden. Das Meldeverfahren erleichtert die Dividendenzahlungen im Konzern, indem auf solchen Ausschüttungen keine Verrechnungssteuer zu zahlen ist. Verpasste eine Gesellschaft diese Frist, so war die Verrechnungssteuer geschuldet und es fielen Verzugszinsen an. Die bezahlte Steuer konnte zwar wieder zurückgefordert werden, die Verzugszinsen aber nicht.

Künftig keine Verzugszinsen mehr geschuldet

Die Einreichungsfristen bleiben unverändert. Künftig kann trotzdem das Meldeverfahren nach Ablauf der 30-tägigen Meldefrist noch angewendet werden, sofern die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind. Es ist jedoch kein Verzugszins geschuldet. Neu wird die verspätete Meldung mit einer Busse von maximal 5000 Franken bestraft.


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