Bundesrat verstärkt die Steuerung bei den Vergütungen des obersten Kaders in den bundesnahen Unternehmen und Anstalten

Bern, 23.11.2016 - Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 23. November 2016 die Steuerungsmöglichkeiten im Bereich der Vergütung des obersten Kaders bundesnaher Unternehmen und Anstalten analysiert. Dabei hat er sich für eine Stärkung seiner Steuerungsmöglichkeiten ausgesprochen.

Im Nachgang zum Kaderlohnreporting 2014 hat der Bundesrat das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) beauftragt, eine Übersicht über die Entlöhnungen der Geschäftsleitungs- und Verwaltungsratsvorsitzenden der bundes­nahen Unternehmen und Anstalten zu erstellen und die Instrumente zur Steuerung der Entwicklung dieser Vergü­tungen aufzuzeigen.

Der Bund nimmt im Vergütungsbereich weniger Rechte wahr, als es die Aktionäre von börsenkotierten Unternehmen seit der Inkraftsetzung der Verordnung gegen übermässige Vergütungen bei börsenkotierten Aktiengesellschaften (VegüV) tun. Der Bund hat als Alleinaktionär oder Eigner im Unterschied zu Publikumsgesellschaften mit einem breiten Aktionariat eine beherrschende Stellung, die es ihm auch ohne formalisierte Kompetenzen erlaubt, Massnahmen in den Unternehmen durchzusetzen. Mit den folgenden drei Massnahmen verstärkt er insbesondere bei den grossen Aktiengesellschaften des Bundes seine Steuerung betreffend Honorare und Entlöhnung:

  • Die Statuten der Schweizerischen Post AG, SBB AG, Skyguide AG, RUAG Holding AG, SIFEM AG und Identitas AG werden ergänzt: Die Generalversammlungen der Aktiengesellschaften erhalten die Kompetenz, jährlich im Voraus eine Obergrenze für die Entlöhnung des obersten Leitungsorgans, dessen Vorsitz und der Geschäftsleitung festzulegen.
  • Bei den Geschäftsleitungsmitgliedern der oben genannten Aktiengesellschaften darf der variable Lohnanteil höchstens 50 Prozent des fixen Lohnanteils betragen.
  • Die Nebenleistungen an die Geschäftsleitungsmitglieder dürfen nicht mehr als zehn Prozent des fixen Lohns ausmachen. Der Verwaltungsrat legt den Maximalbetrag innerhalb dieser Limite im Einzelfall fest. Als Nebenleistungen gelten insbesondere Spesen- und Repräsentationspauschalen, Beiträge an Sozial- und andere Versicherungen (z. B. Einlagen in die Pensionskasse zusätzlich zu den ordentlichen Beiträgen nach Vorsorgeplan), privater Gebrauch des Geschäftswagens, Abonnemente (öffentlicher Verkehr) und ähnliche Leistungen. Diese Regelung gilt sowohl für die Aktiengesellschaften als auch für die Anstalten und Stiftungen des Bundes.

Die Statutenänderungen sollen spätestens anlässlich der ordentlichen Generalver­sam­m­lungen 2018 umgesetzt werden.  


Adresse für Rückfragen

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Roland Meier, Mediensprecher EFD
Tel. 058 462 60 86, roland.meier@gs-efd.admin.ch


Für Rückfragen zu den Unternehmen:

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SBB AG
Skyguide AG

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK:
Dominique Bugnon, Leiter Presse- und Informationsdienst UVEK
Tel. +41 58 464 61 70, dominique.bugnon@gs-uvek.admin.ch

RUAG Holding AG

Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS:
Karin Suini, Mediensprecherin VBS
Tel. +41 58 464 50 86, karin.suini@gs-vbs.admin.ch

SIFEM AG
Identitas AG

Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF:
Informationsdienst WBF
Tel. +41 58 462 20 07, info@gs-wbf.admin.ch


Herausgeber

Der Bundesrat
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Eidgenössisches Finanzdepartement
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