Milizfeuerwehren in dringlichen Einsätzen vom Alkoholverbot ausgenommen

Bern, 26.10.2016 - Der Bundesrat hat heute eine Neuregelung des Verbots des Fahrens unter Alkoholeinfluss beschlossen. Diese führt dazu, dass Angehörige von Milizfeuerwehren auf dringlichen Dienstfahrten in Zukunft vom Alkoholverbot ausgenommen sind. Eine weitere Änderung betrifft die Berechnungsmethode zur Erhebung von Versicherungsbeiträgen. Die Änderungen treten am 1. Januar 2017 in Kraft.

Angehörige von Rettungs- und Katastrophenschutzorganisationen unterstehen derzeit auf sämtlichen Einsätzen mit schweren Motorfahrzeugen zum Gütertransport dem Alkoholverbot. Diese Regelung hat in der Praxis zu Problemen bei Milizfeuerwehren geführt. Mit der vom Bundesrat heute beschlossenen Neuregelung gilt für Angehörige von Milizfeuerwehren, die zu dringlichen Einsätzen aufgeboten werden, ab 1. Januar 2017 wieder die ordentliche Alkoholgrenze von 0,25 mg/l bzw. 0,50 Promille. Vom Alkoholverbot ausgenommen sind auch Personen, die im Rahmen von dringlichen Einsätzen von Berufsblaulichtorganisationen zu einem Einsatz aufgeboten werden, obwohl sie weder im Dienst stehen noch auf Pikett sind. Diese Änderung ist nötig, da Rettungs- und Katastrophenschutzorganisationen heute vermehrt darauf angewiesen sind, auch Personen aufzubieten, die keinen Dienst oder kein Pikett haben, um ihre Aufgaben zu erfüllen.

Da diese Personen nicht mit einem Einsatz rechnen müssen, kann es sein, dass sie zum Zeitpunkt des Einsatzes eine Alkoholkonzentration von mehr als 0,05 mg/l bzw. 0,10 Promille aufweisen (Grenzwert des „Alkoholverbots“). Der Entscheid des Bundesrates trägt der Notwendigkeit nach bestmöglicher Rekrutierung bei unvorhergesehenen Rettungseinsätzen Rechnung.

Weitere Ausnahmen vom Alkoholverbot

Ebenfalls vom Alkoholverbot ausgenommen werden künftig Führer und Führerinnen von schweren Gütertransportfahrzeugen mit geringen Höchstgeschwindigkeiten (bis 45 km/h) sowie von Lastwagen, die den Arbeitsmotorfahrzeugen gleichgestellt sind. Diese Ausnahmen rechtfertigen sich, da die Verwendung von langsameren Fahrzeugen generell ein viel kleineres Gefährdungspotential birgt, beziehungsweise der Einsatz von Arbeitsmotorfahrzeugen nicht primär auf die Durchführung von Gütertransporten ausgerichtet ist.

Eine weitere Änderung betrifft die Berechnungsmethode zur Erhebung von Versicherungsbeiträgen. Diese tritt ebenfalls am 1. Januar 2017 in Kraft.


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