Ein dauerhaftes Auftragsverhältnis ermöglichen

Bern, 16.09.2016 - Vertragsparteien können einen Auftrag jederzeit beenden. Dieses Beendigungsrecht hat nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts zwingenden Charakter. Die Parteien sollen nun aber die Möglichkeit erhalten, davon abweichende Beendigungsregeln vereinbaren zu können. Der Bundesrat hat dazu am Freitag die Vernehmlassung zu einer entsprechenden Änderung des Obligationenrechts (OR) eröffnet.

Der Auftrag ist die allgemeinste Form eines Dienstleistungsvertrags im Schweizer Recht. Gemäss geltender Bestimmung im OR kann er vom Auftraggeber jederzeit widerrufen beziehungsweise vom Beauftragten gekündigt werden. Geschieht dies zur Unzeit, ist zwar Schadenersatz geschuldet. Schadenersatz für entgangenen Gewinn kann in den meisten Fällen jedoch nicht geltend gemacht werden. Weil der Anwendungsbereich dieser Bestimmung ausserordentlich weit ist und das Bundesgericht sie als zwingende Regel anwendet, kommt ihr grosse praktische Bedeutung zu.

Geltende Bestimmung schadet dem Wirtschaftsstandort Schweiz...

Ein zwingendes jederzeitiges Beendigungsrecht ohne vollen Schadenersatz kann problematisch sein, insbesondere bei komplexen und vorwiegend von kommerziellen Interessen geprägten Dienstleistungsverträgen wie Management- und Beratungsverträgen oder Forschungs- und Entwicklungsverträgen. Die Parteien tätigen bei solchen Vertragsverhältnissen grosse Investitionen und haben ein Interesse an einer verbindlichen, grundsätzlich unkündbaren Vertragsdauer. Dass in diesen Fällen keine stärkere vertragliche Verbindlichkeit gültig vereinbart werden kann, schadet dem Wirtschaftsstandort Schweiz. Mit der Motion 11.3909 Barthassat hat das Parlament deshalb den Bundesrat beauftragt, die entsprechende Bestimmung im OR so zu ändern, dass es den Vertragsparteien möglich ist, ein dauerhaftes Auftragsverhältnis einzugehen.

...und soll deshalb nicht mehr als zwingendes Recht verstanden werden

Für viele typische Auftragsverhältnisse wie einem Anwaltsmandat oder einem Vertrag mit einer Ärztin oder einem Arzt ist die Möglichkeit, einen Auftrag jederzeit beenden zu können, jedoch nach wie vor eine passende Lösung. Der Bundesrat möchte deshalb die bestehende Regelung als Grundregel beibehalten, aber mit einer neuen Bestimmung ergänzen. In dieser soll festgehalten werden, dass die Parteien einvernehmlich auf das jederzeitige Beendigungsrecht verzichten oder dieses einschränken können. Die Parteien könnten somit in Zukunft auch abweichende Beendigungsregeln treffen und beispielsweise Kündigungsfristen oder Konventionalstrafen vereinbaren. Dem bestehenden Bedürfnis nach einer stärkeren Verbindlichkeit und Planungssicherheit würde so in vollem Umfang Rechnung getragen werden.

Einschränkung des jederzeitigen Beendigungsrechts nicht in den AGB

Mit dieser Änderung könnten die Vertragsparteien eine stärkere vertragliche Bindung vereinbaren. Weil es Auftragsverhältnisse gibt, bei denen eine solche nicht passend wäre, muss sichergestellt sein, dass eine abweichende Vereinbarung in jedem Fall dem Willen beider Vertragsparteien entspricht. Der Bundesrat möchte deshalb in der neuen Bestimmung zusätzlich vorsehen, dass vom Gesetz abweichende Vereinbarungen unwirksam sein sollen, wenn sie in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) enthalten sind.

Die Vernehmlassung zur Änderung des Obligationenrechts dauert bis zum 31. Dezember 2016.


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