Änderung der Schiessverordnung

Bern, 18.11.2015 - Der Bundesrat hat die Verordnung vom 5. Dezember 2003 über das Schiesswesen ausser Dienst (Schiessverordnung) geändert. Mit dieser Änderung wird das Jungschützenalter auf das 15. Altersjahr gesenkt und die Durchführung und Unterstützung der historischen Schiessen geregelt.

Bisher konnten Schweizerinnen und Schweizer ab dem Jahr, in dem sie das 17. Altersjahr vollenden, zu Jungschützenkursen zugelassen werden. Neu sollen sie bereits ab dem 15. Altersjahr an Jungschützenkursen teilnehmen können. Es erfolgt damit eine Anpassung an die Zulassungskriterien für die ausserdienstlichen Tätigkeiten. Die unter 17-jährigen Jungschützinnen und Jungschützen dürfen die Leihwaffe jedoch nicht mit nach Hause nehmen; die Schiessvereine sind für die sichere Aufbewahrung der Waffe verantwortlich. Zudem wird dem VBS die Kompetenz erteilt, die Voraussetzungen für die Durchführung und die Unterstützung von historischen Schiessen (z.B. Morgartenschiessen) zu regeln. Diese beliebten Schiessanlässe erinnern an ein wichtiges Ereignis aus der Geschichte der Schweizerischen Eidgenossenschaft und werden von Vereinen organisiert und durchgeführt. Die Änderung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

Die Schiessverordnung regelt die ausserdienstliche Schiesspflicht sowie die Durchführung von ausserdienstlichen Ausbildungskursen und freiwilligen Schiessübungen mit Ordonnanzwaffen und Ordonnanzmunition.


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