Erleichterte Integration von vorläufig aufgenommenen Personen in den Arbeitsmarkt

Bern, 01.05.2024 - Vorläufig aufgenommene Personen können ihren Wohnsitz künftig einfacher in einen anderen Kanton verlegen, wenn sie dort arbeiten. Auch anderen ausländischen Personen wird der Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtert. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 1. Mai 2024 die entsprechenden Gesetzes- und Verordnungsänderungen auf den 1. Juni 2024 hin in Kraft gesetzt. Zudem hat er Aussprache über das weitere Vorgehen zu den Einschränkungen für Auslandreisen von Personen aus dem Asyl- und Ausländerbereich geführt.

Die Eidgenössischen Räte hatten am 17. Dezember 2021 beschlossen, Hürden bei der Integration von vorläufig aufgenommenen Personen in den Arbeitsmarkt durch eine Erleichterung beim Kantonswechsel abzubauen. Zugleich wurden neue Regelungen für Auslandreisen von Personen aus dem Asyl- und Ausländerbereich und für Personen mit vorübergehendem Schutz verabschiedet. Diese Änderungen des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG) sind bisher nicht in Kraft gesetzt worden. Der Bundesrat hat  beschlossen, diese in zwei Schritten umzusetzen.

Erleichterungen beim Kantonswechsel

In einem ersten Schritt tritt die Regelung über den erleichterten Kantonswechsel in Kraft. Dafür wurden Anpassungen in mehreren Verordnungen erforderlich. Bei vorläufig aufgenommenen Personen muss beispielsweise präzisiert werden, unter welchen Voraussetzungen ein Verbleib im Wohnkanton als nicht zumutbar gilt. Das ist etwa dann der Fall, wenn ein Arbeitsweg mehr als 90 Minuten dauert, der Arbeitsort mit dem öffentlichen Verkehr nicht oder nur schwer erreichbar ist oder wenn kurzfristige Arbeitseinsätze geleistet werden müssen.

Unabhängig von der Gesetzesänderung treten zwei weitere Verordnungsanpassungen in Kraft mit dem Ziel, die administrativen Hürden bei der Anstellung von Personen aus dem Asyl- und Härtefallbereich abzubauen.

Die Bewilligungspflicht für eine selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit bei Personen mit einer Härtefallbewilligung wird aufgehoben. Bei vorläufig Aufgenommenen, Flüchtlingen und Staatenlosen wird die Meldepflicht für eine Erwerbstätigkeit aufgehoben, wenn diese der beruflichen Ein- oder Wiedereingliederung dient und der Bruttomonatslohn maximal 600 Franken beträgt. Personen, die ein Programm zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung besuchen, werden generell von der Meldepflicht ausgenommen. Die Änderungen treten am 1. Juni 2024 in Kraft.

Sonderregelung für Schutzstatus S

Die vom Parlament beschlossene Revision des AIG beinhaltet ebenfalls Einschränkungen von Auslandreisen für vorläufig Aufgenommene, Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus S. Dieser Teil der Gesetzesänderung wird in einem zweiten Schritt umgesetzt. Grund dafür ist die erstmalige Aktivierung des Schutzstatus S durch den Bundesrat am 11. März 2022 und die gleichzeitig beschlossene Reisefreiheit für Geflüchtete aus der Ukraine.

In Anlehnung an die Regelungen in der EU hatte der Bundesrat damals beschlossen, die Verordnung über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen anzupassen. Damit können Personen mit Schutzstatus S aus der Ukraine ohne Reisebewilligung ins Ausland reisen und wieder in die Schweiz zurückkehren. Dies gilt sowohl für Reisen in die Ukraine als auch in Drittstaaten. Aus der Ukraine geflüchtete Personen sind im Schengen-Raum grundsätzlich visumsbefreit und können somit auch ohne Visum in die Schweiz einreisen.

Diese Sonderregelung für Personen mit Schutzstatus S ist mit dem Parlamentsentscheid vom 17. Dezember 2021 nicht vereinbar. Dieser sieht vor, dass es Schutzbedürftigen wie vorläufig Aufgenommenen grundsätzlich untersagt ist, ins Ausland zu reisen. Der Bundesrat hat nun über mehrere Lösungsvarianten diskutiert. Er hat das EJPD mit der Erarbeitung einer Botschaft beauftragt, mit der eine Sonderregelung für Personen mit Schutzstatus S aus der Ukraine geschaffen werden soll.


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