Landesversorgungsgesetz: Bundesrat eröffnet Vernehmlassung zur Teilrevision

Bern, 15.12.2023 - Sieben Jahre nach seinem Inkrafttreten soll das Bundesgesetz über die wirtschaftliche Landesversorgung aktualisiert werden. Der Bundesrat hat am 15. Dezember 2023 die Vernehmlassung für die Teilrevision des Landesversorgungsgesetzes (LVG) eröffnet. Sie dauert bis Ende März 2024. Das Grundprinzip des Landesversorgungsrechts, die Subsidiarität staatlichen Handelns, soll nicht angetastet werden.

Das Landesversorgungsgesetz (LVG) regelt das Vorgehen in schweren Mangellagen, denen die Wirtschaft nicht selber zu begegnen vermag. Für diese Fälle sieht das LVG vor, dass der Bundesrat mit den notwendigen Massnahmen unterstützend in die Märkte eingreift. Damit trägt er dazu bei, dass die Wirtschaft ihre Rolle als Versorgerin des Landes mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen weiter wahrnehmen kann.

Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) hat gemäss Auftrag des Bundesrats von Anfang 2023 Teile des LVG überarbeitet. Die Teilrevision stützt sich auf Erkenntnisse aus den jüngsten Krisen. Auch sollen Ergebnisse der Reform der wirtschaftlichen Landesversorgung (WL) im Gesetz verankert werden. Organisation und Funktionsweise der WL sollen dank der Teilrevision optimiert werden.

Die wichtigsten Änderungen sind:

  • Interventionszeitpunkt: Massnahmen können ergriffen werden, wenn eine schwere Mangellage «unmittelbar» droht. Durch eine genauere Umschreibung dieses Begriffs soll der Interventionszeitpunkt konkretisiert werden.
  • Erhöhung des Pensums: Das Pensum des/der Delegierten für wirtschaftliche Landesversorgung wird auf 100% erhöht.
  • Neuausrichtung: Die Aufgaben der WL-Fachbereiche, denen hauptsächlich Fachpersonen aus der Privatwirtschaft angehören, werden neu ausgerichtet.
  • Sanktionsmöglichkeit: Im LVG sollen neu Übertretungstatbestände enthalten sein, die mittels dem vereinfachten Ordnungsbussenverfahren geahndet werden können. Dazu muss das Ordnungsbussengesetz (OBG) entsprechend ergänzt werden.

Ferner werden Anpassungen bei den Verwendungsmöglichkeiten der Mittel privat geführter Garantiefonds von Pflichtlagerorganisationen vorgeschlagen. Schliesslich präzisiert die Teilrevision die Auskunftspflichten und klärt für den Fall einer schweren Mangellage die Zuständigkeiten zwischen Bundesrat, WBF und den anderen Departementen.

Subsidiarität als Grundprinzip soll bleiben

Die Verfügbarkeit von Gütern und Dienstleistungen sicherzustellen ist die Aufgabe der Wirtschaft. Erst wenn die Wirtschaft diese Funktion in einer schweren Mangellage nicht mehr selber wahrnehmen kann, greift der Staat mit gezielten Massnahmen in das Marktgeschehen ein und folgt damit dem Prinzip der Subsidiarität.

So kann der Staat in einer schweren Mangellage die Wirtschaft in die Lage versetzen, etwa entstandene Angebotslücken bei lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen zu schliessen. Das Prinzip der Subsidiarität wird auch in Zukunft den Handlungsrahmen für das Landesversorgungsgesetz bilden.


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