Genfer Abfallgesetz: Bundesrat lehnt gewisse Bestimmungen ab

Bern, 08.12.2023 - Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 8. Dezember 2023 die meisten Bestimmungen des neuen Abfallgesetzes des Kantons Genf genehmigt. Die Artikel, die ein kantonales Monopol auf sämtliche Abfälle einführen und die Finanzierung der Entsorgung von Siedlungsabfällen betreffen, erfüllen hingegen nicht die Anforderungen der Bundesgesetzgebung.

Im September 2022 hat der Grosse Rat des Kantons Genf das neue kantonale Abfallgesetz verabschiedet. Gemäss dem Umweltschutzgesetz (USG) bedürfen bestimmte Ausführungsvorschriften der Kantone der Genehmigung des Bundes. Der Vollzug des USG obliegt den Kantonen. Die Genehmigung ist eine Voraussetzung für die Gültigkeit des kantonalen Erlasses. Daher hat der Bund die Ausführungsvorschriften des neuen Genfer Abfallgesetzes, darunter das kantonale Verbot von Einwegplastik, geprüft und nun grösstenteils genehmigt. Die genehmigten Artikel treten somit in Kraft.

Vier Bestimmungen hat der Bundesrat jedoch abgelehnt, da sie nicht bundesrechtskonform sind. So wird mit der Bestimmung, dass alle im Kanton Genf anfallenden brennbaren Abfälle einer bestimmten öffentlichen Abfallanlage übergeben werden müssen, ein kantonales Entsorgungsmonopol statuiert, wodurch der Grundsatz der Verhältnismässigkeit missachtet wird. Die anderen drei Vorschriften, die als nicht bundesrechtskonform bezeichnet werden, da sie das Verursacherprinzip verletzen, beziehen sich auf das vom Kanton Genf geplante neue Finanzierungssystem für die Entsorgung von Siedlungsabfällen.


Adresse für Rückfragen

Sektion Medien BAFU, Tel. +41 58 462 90 00, mediendienst@bafu.admin.ch


Herausgeber

Der Bundesrat
https://www.admin.ch/gov/de/start.html

Bundesamt für Umwelt BAFU
https://www.bafu.admin.ch

Generalsekretariat UVEK
https://www.uvek.admin.ch/uvek/de/home.html

https://www.admin.ch/content/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-99260.html