Energie: Bundesrat hält Verordnung über den Betrieb von Reservekraftwerken und Notstromgruppen im Winter 2023/24 bereit

Bern, 29.11.2023 - Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 29. November 2023 die Verordnung über den Betrieb von Reservekraftwerken und Notstromgruppen bei einer unmittelbar drohenden oder bereits bestehenden Mangellage im Winter und Frühling 2023/24 gutgeheissen. Sie wird jedoch erst dann in Kraft gesetzt, wenn eine schwere Strommangellage unmittelbar droht. Mit Inkraftsetzung der Verordnung werden für diese Anlagen die Grenzwerte der Luftreinhalte-Verordnung beziehungsweise die Betriebsstundenbeschränkung temporär aufgehoben.

Mit der Winterreserveverordnung hat der Bundesrat für das Winterhalbjahr eine Stromreserve als Absicherung gegen ausserordentliche Stromversorgungsengpässe eingerichtet. Wie bereits im Winter 2022/23 setzt sich die Reserve zusammen aus der Wasserkraftreserve und einer ergänzenden Reserve, bestehend aus den Reservekraftwerken in Birr (AG), Cornaux (NE) und Monthey (VS) sowie aus gepoolten Notstromgruppen. Damit die Anlagen der ergänzenden Reserve auch im bevorstehenden Winter und Frühling bei Bedarf eingesetzt werden können, braucht es Ausnahmebestimmungen zur Luftreinhaltung und zum Lärmschutz. Diese werden in der vorliegenden Verordnung geregelt.

Tritt eine unmittelbare Bedrohung der Versorgungslage ein und wird der Einsatz der ergänzenden Reserve nötig, bleibt nur wenig Zeit, die Verordnung in Kraft zu setzen. Der Bundesrat hat den Verordnungsentwurf deshalb bereits jetzt gutgeheissen.

Wichtigste Regelungen

Als ergänzende Reserve gelten Reservekraftwerke und Notstromgruppen, die an der Reserve gemäss Winterreserveverordnung teilnehmen. Diese kommt nur dann zum Einsatz, wenn der Strommarkt die Nachfrage vorübergehend nicht decken kann.

Für die an der Reserve teilnehmenden Reservekraftwerke werden die Grenzwerte in der Luftreinhalte-Verordnung für Stickoxide und Kohlenmonoxid während der angeordneten Betriebsdauer aufgehoben. Notstromgruppen dürfen normalerweise nur zu Testzwecken während maximal 50 Betriebsstunden pro Jahr und im Falle eines Stromausfalls eingesetzt werden. Für Notstromgruppen, die an der Reserve gemäss Winterreserveverordnung teilnehmen, wird die Beschränkung der Betriebsstunden befristet aufgehoben.


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