Bundesrat setzt verschiedene revidierte Verordnungen im Energiebereich in Kraft

Bern, 29.11.2023 - Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 29. November 2023 verschiedene Teilrevisionen von Verordnungen im Energiebereich verabschiedet. Sie betreffen insbesondere die Förderung von Photovoltaikanlagen, Präzisierungen der Regelungen für Photovoltaik-Grossanlagen, den Schutz vor Cyberbedrohungen bei Rohrleitungen und Anpassungen bei der Haftpflichtversicherungsdeckung für Kernanlagen im Stilllegungsprozess. Die revidierten Verordnungen treten per 1. Januar 2024 in Kraft.

 

Energieverordnung (EnV)

  • Verteilnetzbetreiber (VNB) müssen die in ihrem Netzgebiet angebotene Elektrizität aus erneuerbaren Energien abnehmen und angemessen vergüten. Der Produzent kann seine Elektrizität jedoch auch an einen Dritten veräussern. Neu gibt es Fristen für solche Wechsel. Sie sind auf jedes Quartalsende möglich und müssen dem Verteilnetzbetreiber einen Monat im Voraus mitgeteilt werden.
  • Steckbare Photovoltaikanlagen (Plug&Play-Anlagen) haben keinen Anspruch auf die sofortige Ausstattung mit einem intelligenten Messsystem durch den VNB. Dieser kann jedoch für solche Anlagen eine angemessene jährliche pauschale Vergütung vorsehen.

Energieförderungsverordnung (EnFV)

  • Per 1. April 2024 wird der Grundbeitrag nun komplett abgeschafft, also auch für Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von bis zu 5 kW. Die betroffenen Anlagen erhalten jedoch weiterhin den Leistungsbeitrag. Dieser wird für Anlagen mit einer Leistung von weniger als 30 kW um je 20 Franken gesenkt. Dies setzt einen Anreiz zum Bau von grösseren Anlagen, die möglichst die gesamte geeignete Dachfläche für die Stromerzeugung nutzen.
  • Photovoltaik-Grossanlagen im Rahmen der Solaroffensive müssen bis Ende 2025 so viel Leistung in Betrieb haben, dass sie damit mindestens 10% ihrer gesamten geplanten Produktion erzeugen können. Darin wird auch der vor Ort verbrauchte Strom (beispielsweise in einem Skigebiet) berücksichtigt. Falls die Anlage die Voraussetzungen für die Förderung (minimale Jahresproduktion und minimaler spezifischer Winterertrag) nicht einhält, kann das BFE den Betrachtungszeitraum für die Nettoproduktion (normalerweise drei volle Betriebsjahre) anpassen.

Rohrleitungssicherheitsverordnung (RLSV)

  • Für alle Betreiber von Rohrleitungsanlagen wird neu die Pflicht zum Schutz vor Cyberbedrohungen spezifisch geregelt und ein Verfahren zur Erarbeitung der dazu notwendigen Massnahmen festgelegt.

Kernenergiehaftpflichtverordnung (KHV)

  • Für Kernanlagen, die sich im Stilllegungsprozess befinden, kann die Deckung ab dem Zeitpunkt der Brennelemente-Freiheit gesenkt werden (analog wie bei Forschungsanlagen).

Weitere Verordnungsänderungen

Weitere Teilrevisionen betreffen die Geoinformationsverordnung (Einführung Geobasisdatensatz «Projekte für Photovoltaik-Grossanlagen nach Art. 71a EnG»), die Energieeffizienzverordnung (Berichtigungen gemäss EU-Verordnung), der Niederspannungs-Installationsverordnung (Anpassung der Anforderungen für die Erlangung einer Kontrollbewilligung) und der Kernenergieverordnung (Verschiebung der Zuständigkeit des Bundesrates zum Abschluss von völkerrechtlichen Vereinbarungen mit Drittländern an das UVEK).


Adresse für Rückfragen

Marianne Zünd, Leiterin Medien und Politik, Bundesamt für Energie (BFE)
+41 58 462 56 75, marianne.zuend@bfe.admin.ch



Herausgeber

Der Bundesrat
https://www.admin.ch/gov/de/start.html

Bundesamt für Energie
http://www.bfe.admin.ch

Generalsekretariat UVEK
https://www.uvek.admin.ch/uvek/de/home.html

https://www.admin.ch/content/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-99024.html