Anpassungen der Verordnungen zur Fernmeldeüberwachung an die Entwicklung der Telekommunikationstechnologie

Bern, 15.11.2023 - Drei Ausführungserlasse des Bundesgesetzes über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) werden an technologische Entwicklungen, unter anderem die 5G-Technologie, angepasst. Die entsprechenden Verordnungen treten per 1. Januar 2024 in Kraft. Ziel ist, Lücken in der Fernmeldeüberwachung zu vermeiden, präzisere Positionsbestimmungen zu ermöglichen und weiterhin eine wirksame Strafverfolgung zu gewährleisten.

Der rasante Fortschritt der Telekommunikationstechnologie erfordert die Überarbeitung der Ausführungserlasse des BÜPF. Vor allem die 5G-Technologie verlangt nach zusätzlichen Auskunfts- und Überwachungstypen, um Überwachungslücken zu verhindern. Dies bedarf Anpassungen in der Verordnung über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF), in der Verordnung über das Verarbeitungssystem für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VVS-ÜPF) sowie in der Verordnung des EJPD über die Durchführung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VD-ÜPF). Der Bundesrat hat am 15. November 2023 die Teilrevisionen der VÜPF und der VVS-ÜPF verabschiedet und die Inkraftsetzung auf den 1. Januar 2024 festgelegt. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) setzt die revidierte VD-ÜPF ebenfalls auf den 1. Januar 2024 in Kraft.

Neue Auskunfts- und Überwachungstypen

In der VÜPF werden drei Auskunfts- und vier Überwachungstypen neu eingeführt. Zwei neue Auskunftstypen dienen zur Abfrage von Identifikatoren der 5G-Technologie, einer davon in Echtzeit. Ein weiterer Auskunftstyp beseitigt spezifische Identifikationsprobleme bei gefälschter (Spoofing) oder unbekannter Telefonnummer des Anrufers oder Absenders. Im Anwendungsfall erlaubt dies zum Beispiel, Anrufe bei anonymen Bombendrohungen nachverfolgen zu können.

Weiter werden vier neue Überwachungstypen zur präziseren Positionsbestimmung im Mobilfunk bei Notsuchen oder Echtzeitüberwachungen geschaffen. Denn bei Notsuchen müssen die an Leib und Leben bedrohten Personen schnellstmöglich lokalisiert und gefunden werden können.

Regelung der Zugriffe auf Daten im Verarbeitungssystem

In der VVS-ÜPF werden die Zugriffe auf Daten im Verarbeitungssystem und die Aufbewahrungsdauer der Protokolle über die Datenvernichtung neu geregelt. Diese Protokolle müssen zwei Jahre aufbewahrt werden.

Kürzere Bearbeitungsfristen

Um dem dringenden Bedürfnis der Strafverfolgungsbehörden nach kürzeren Fristen bei der Erteilung von Auskünften nachzukommen, sind einige Bearbeitungsfristen der VD-ÜPF im Sinne der Strafverfolgungsbehörden angepasst worden. Beispielsweise gilt für manuell erteilte Auskünfte in der Regel eine Bearbeitungsfrist von einem Arbeitstag. In der Praxis wurde diese Frist von den Behörden als zu lang erachtet, wenn sie dringende Anfragen zur Identifikation der Täterschaft an Wochenenden oder Feiertagen stellen. Diese Frist wird daher für die pikettpflichtigen Anbieterinnen auf 6 Stunden verkürzt. Auch die zwei technischen Anhänge wurden aktualisiert, um der technologischen Entwicklung Rechnung zu tragen.

Berücksichtigung der Ergebnisse aus der Vernehmlassung

Aufgrund der Rückmeldungen in der Vernehmlassung hat der Bundesrat die Vorlage angepasst. Die geplante Verpflichtung der Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste (AAKD), bei angeordneten Überwachungen ihre selbst angebrachten Verschlüsselungen zu entfernen, setzt der Bundesrat vorläufig nicht um. Zudem erhalten die Mitwirkungspflichtigen (MWP) für die Umsetzung der meisten Änderungen 24 Monate Zeit. Ursprünglich waren zwischen 12 und 18 Monaten vorgesehen.

Das vorliegende Revisionspaket ist unerlässlich, um trotz der schnellen technologischen Entwicklung im Fernmeldebereich Lücken in der Fernmeldeüberwachung zu vermeiden, präzisere Positionsbestimmungen zu ermöglichen und weiterhin eine wirksame Strafverfolgung gewährleisten zu können.


Adresse für Rückfragen

Jean-Louis Biberstein (Leiter Recht & Controlling, Stv. Leiter Dienst ÜPF), Dienst Überwachung Post- und Fernmeldeverkehr, T +41 58 462 26 27, jean-louis.biberstein@isc-ejpd.admin.ch



Herausgeber

Der Bundesrat
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Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement
http://www.ejpd.admin.ch

Dienst Überwachung Post- und Fernmeldeverkehr
https://www.li.admin.ch/

https://www.admin.ch/content/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-98604.html