Leistungen von Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen

Bern, 01.11.2023 - Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen erbringen Leistungen an Personen in Notlagen, um die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Tod und Invalidität abzufedern. Anlässlich seiner Sitzung vom 1. November 2023 nahm der Bundesrat zum Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrats (SGK-N) Stellung, der die Ausrichtung von Leistungen bei Krankheit, Unfall und Arbeitslosigkeit auf Situationen erweitern möchte, in denen keine wirtschaftliche Notlage vorliegt. Der Bundesrat anerkennt die soziale Verantwortung von Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen und unterstützt den Entwurf zur Änderung des Zivilgesetzbuches teilweise.

In Erfüllung der parlamentarischen Initiative 19.456 «Leistungen zur Prävention sind im heutigen Umfeld eine wichtige Aufgabe von Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen» will die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates (SGK-N) das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) erweitern. So soll im ZGB verankert werden, dass Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen zur Finanzierung anderer Personalfürsorgeeinrichtungen beitragen können. Die SGK-N fordert, dass Wohlfahrtsfonds Leistungen in Notlagen, bei Krankheit, Unfall, Invalidität und Arbeitslosigkeit ausrichten dürfen, wenn diese Situationen nicht durch die Sozialversicherungen gedeckt sind. Ausserdem sollen Wohlfahrtsfonds Massnahmen zur Aus- und Weiterbildung, zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowie zur Gesundheitsförderung und Prävention finanzieren können.

Der Bundesrat anerkennt die wichtige soziale Rolle, die Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen spielen. Die Vorlage der SGK-N erweitert den Handlungs- und Ermessensspielraum des Stiftungsrats und entspricht einem Bedürfnis der Stiftungen. Der Bundesrat unterstützt diese Erweiterung. Er stellt jedoch fest, dass die Vorlage der SGK-N eine erhebliche Erweiterung der zulässigen Zwecke eines Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen vorsieht und dass die geplanten Leistungen (zu Ausbildungszwecken, zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf oder zur Gesundheitsförderung) deutlich über die Definition der beruflichen Vorsorge hinausgehen. Daher unterstützt der Bundesrat diese Aspekte der Vorlage nicht.


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