Schweiz übernimmt Rahmenverordnung für EU-Liste verbotener Fluggesellschaften

Bern, 15.12.2006 - Im vergangenen März hatte die Schweiz die EU-Liste mit Gesellschaften übernommen, die aus Sicherheitsgründen mit einem Landeverbot belegt sind. Heute hat der Gemischte Ausschuss Schweiz-EU vereinbart, auch die entsprechende Rahmenverordnung ins bilaterale Luftverkehrsabkommen aufzunehmen. Die Verordnung enthält die Pflicht für Reiseanbieter, Passagiere darüber zu informieren, welche Gesellschaft einen gebuchten Flug durchführt.

Der Gemischte Ausschuss des bilateralen Luftverkehrsabkommens zwischen der Schweiz und der EU trifft sich einmal jährlich, um Fragen zur Anwendung des Abkommens zu besprechen und über die Aufnahme neuer Erlasse der EU in den Vertrag zu entscheiden. Heute fand auf dem Flughafen Zürich die fünfte Sitzung des Gemischten Auschusses statt. Die Schweizer Delegation stand unter der Leitung von Raymond Cron, Direktor des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (BAZL), die Abordnung der EU-Kommission führte Daniel Calleja an, Direktor Luftverkehr in der Generaldirektion Verkehr und Energie.

Mit der Rahmenverordnung wird die Schweiz die formale Basis für die Liste mit Fluggesellschaften oder einzelnen Flugzeugen übernehmen, die aus Sicherheitsgründen Landeverbot im gesamten europäischen Raum haben. Mit Blick auf die Sicherheit und den Schutz der Passagiere hatte die Schweiz im vergangenen März entschieden, die von der EU erstmals veröffentlichte Liste sofort zu übernehmen, auch wenn die zugrundeliegende Rahmenverordnung damals noch nicht ins bilaterale Luftverkehrsabkommen integriert war. Nebst dem formalen Rahmen für die Liste enthält die Verordnung auch neue Rechte für die Passagiere. So müssen Reiseanbieter den Fluggästen bereits bei der Buchung die Identität der Airline bekannt geben, welche den Flug durchführen wird. Für den Fall, dass die entsprechende Fluggesellschaft nach der Buchung mit einem Flugverbot belegt wird, haben die Passagiere das Recht, auf eine andere Gesellschaft umgebucht zu werden oder die Reisekosten zurückerstattet zu erhalten.

Der Gemischte Ausschuss hat zudem die Übernahme verschiedener Richtlinien zur Flugsicherheitsagentur EASA (European Aviation Safety Agency) und dem Einheitlichen europäischen Luftraum (SES) vereinbart. Die Richtlinien regeln technische und operative Aspekte in den beiden erwähnten Bereichen. Die Schweiz nimmt seit dem 1. Dezember offiziell an der EASA und dem SES teil. Die EASA ist derzeit zuständig für die Zulassung und Aufsicht im technischen Bereich (Herstellung und Unterhalt von Luftfahrzeugen). Sie wird ihren Aufgabenbereich in den kommenden Jahren jedoch auf alle Sicherheitsbelange (Flugausbildung, Flugbetriebe und Flugsicherungswesen) ausdehnen. Der SES hat zum Ziel, die Effizienz und Sicherheit des Flugverkehrsmanagements in Europa zu steigern.

Die Erlasse treten in der Schweiz nach Abschluss des noch bevorstehenden Genehmigungsprozesses innerhalb der EU und der anschliessenden formellen Annahme durch den Gemischten Ausschuss Schweiz-EU in Kraft. Dies dürfte im Verlauf des nächsten Jahres der Fall sein.

Weiter sind die beiden Delegationen übereingekommen, bestehende EU-Verordnungen zum Wettbewerbs- und Fusionsrecht auf das Luftverkehrsabkommen auszudehnen. Die Verordnungen enthalten gewisse administrative Erleichterungen für die Genehmigung von wettbewerbsrelevanten Vorgängen und Firmenzusammenschlüssen. Sie werden am 1. Februar 2007 in der Schweiz wirksam.

Schliesslich sprachen sich die beiden Seiten dafür aus, im kommenden Jahr Verhandlungen über die Integration der 8. Luftverkehrsfreiheit in das bilaterale Abkommen aufzunehmen. Die 8. Freiheit ermöglicht Fluggesellschaften aus den Ländern der Vertragspartner, Flüge innerhalb des jeweils anderen Staatsgebietes durchzuführen. Mit der 8. Freiheit könnte zum Beispiel die Fluggesellschaft Swiss Flüge von Paris nach Marseille anbieten. Das bilaterale Luftverkehrsabkommen sieht die Möglichkeit vor, fünf Jahre nach Inkraftreten des Vertrages mit den Verhandlungen über die 8. Freiheit zu beginnen.


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