Optionen für die Anwendung des Cassis de Dijon Prinzips

Bern, 23.09.2005 - Der Bundesrat hat an seiner heutigen Sitzung einen Bericht zur Cassis de Dijon Thematik verabschiedet. In diesem Bericht werden - in Erfüllung des Postulates 04.3390 eingereicht von Nationalrätin Doris Leuthard - verschiedene Optionen für eine Anwendung des Cassis de Dijon Prinzips untersucht und das weitere Vorgehen für die Umsetzung dieses Prinzips in der Schweiz dargestellt. Unter Führung des SECO wird eine Revision des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse ausgearbeitet mit dem Ziel, bis Ende 2006 eine Botschaft zuhanden der Eidgenössischen Räte zu verabschieden.

Im Verhältnis zwischen der Schweiz und der EG zielt die bisherige Strategie des Bundesrates darauf ab, die technischen Handelshemmnisse durch eine bestmögliche Harmonisierung der schweizerischen Produktevorschriften mit dem EG-Recht abzubauen und den Zugang schweizerischer Produkte zum EG-Markt vertraglich abzusichern. Letzteres ist insbesondere in jenen Bereichen von zentraler Bedeutung, für welche das EG-Recht eine  Produkteprüfung durch eine unabhängige Drittstelle oder eine behördliche Zulassung vorschreibt. Im Interesse der Exportwirtschaft will der Bundesrat daher auch in Zukunft Lösungen auf Gegenseitigkeit anstreben.

In Bereichen wo dies nicht möglich ist, erklärt sich der Bundesrat - in Anlehnung an das in der EG geltende Cassis de Dijon Prinzip - bereit, künftig für Produkte, die in der EG frei zirkulieren können, auch den schweizerischen Markt zu öffnen. Zu diesem Zweck wird unter Federführung des seco eine Revision des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse vorbereitet. Die Vernehmlassung soll im nächsten Frühling eröffnet werden, mit dem Ziel, die Botschaft des Bundesrates zuhanden des Parlaments bis Ende 2006 zu verabschieden. Dieses zusätzliche Instrument zur Beseitigung technischer Handelshemmnisse ergänzt die bisherige Strategie des Bundesrates und soll zur Belebung des Wettbewerbs im Inland sowie zur Senkung der Kosten für die Unternehmen und der Konsumentenpreise beitragen. Gleichzeitig soll dadurch die wettbewerbsfördernde Wirkung des bereits revidierten Kartellgesetzes noch verstärkt werden.

Davon betroffen wären beispielsweise Bauprodukte und Lebensmittel, für welche die Vorschriften in der EG nicht vollständig harmonisiert sind oder auch Fahrräder, für die in der EG nur Vorschriften auf Ebene der einzelnen Mitgliedstaaten bestehen. Wie in der EG sollen jedoch Massnahmen zum Schutz der Gesundheit, der Umwelt oder der Konsumenten vorbehalten bleiben, sofern diese im schweizerischen Recht ausdrücklich vorgesehen sind.

Bern, 23. September 2005

Für weitere Auskünfte:
Heinz Hertig
SECO
Tel. +41 (0)31 324 08 35



Herausgeber

Staatssekretariat für Wirtschaft
http://www.seco.admin.ch

https://www.admin.ch/content/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-9621.html