Transparenz bei Kreditkarten-und Bancomat-Gebühren

Bern, 15.07.2005 - Informationsblatt zu den Bankdienstleistungen per 1. Januar 2006 Ab 1. Januar 2006 müssen die Zuschläge, welche Kreditkartenherausgeber zum Teil bei der Benützung der Kreditkarte im Ausland erheben, klar deklariert werden. Ebenfalls haben die Banken, welche ihren eigenen Kunden gegenüber Zuschläge erheben, wenn sie am Bancomaten einer Fremdbank Geld abheben, darüber in deutlicher Weise zu informieren. Das SECO-Informationsblatt über Bankdienstleistungen wird entsprechend angepasst.

Das SECO-Informationsblatt vom 1. November 1999 über die Preisbekanntgabe und Werbung für Bank- und bankähnliche Dienstleistungen wird per 1. Januar 2006 wie folgt geändert werden:
Bearbeitungszuschläge, welche einzelne Kreditkartenherausgeber erheben, wenn der Kunde die Karte im Ausland benutzt, müssen künftig auf dem Antragsformular zum Bezug einer Kreditkarte klar deklariert und auch auf der Abrechnung ausgewiesen werden. Damit können die Kunden unterscheiden, was als Bearbeitungszuschlag verrechnet wird und welcher Wechselkurs zur Anwendung kommt. Banken, welche ihren eigenen Kunden gegenüber einen Zuschlag verrechnen, wenn sie am Bancomaten einer Fremdbank Bargeld abheben, haben über diese Zuschläge deutlich zu informieren.
Dies kann in unterschiedlicher Form geschehen: In Preisbroschüren, Kundenbriefen, auf dem Internet, via Bildschirm am Bancomaten. Bereits seit Ende 2004 werden die Konsumentinnen und Konsumenten beim Bargeldbezug an einer Fremdbank am Bildschirm darüber informiert, dass ein Zuschlag anfallen kann. Die Zuschläge werden nicht - wie im Ausland - vom Bancomatenbetreiber erhoben, sondern die eigene Bank bestraft teilweise ihre Kunden für das Benutzen eines Fremdautomaten. Ein Bancomatenbetreiber kann nicht verpflichtet werden, über die von seinem Konkurrenten erhobenen Zuschläge zu informieren. Es fehlt zur Zeit an einer Rechtsgrundlage für eine generelle Online-Angabe der konkreten Gebühr. Die Frage soll indes im Zusammenhang mit der Revision des Konsumenteninformationsgesetzes geprüft werden.

Bern, 15. Juli 2005

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