Bundesrat will direkten Gegenentwurf zur Volksinitiative «Bargeld ist Freiheit» vorlegen

Bern, 17.05.2023 - Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 17. Mai 2023 die Volksinitiative «Bargeld ist Freiheit» behandelt und entschieden, einen direkten Gegenentwurf auszuarbeiten. Die Initiative verlangt die Sicherstellung der Bargeldversorgung und eine Volksabstimmung bei einem Ersatz des Frankens als Währung. Der Gegenentwurf ermöglicht es, beide Anliegen mittels präziserer rechtlicher Regelungen aufzunehmen.

Die am 15. Februar 2023 eingereichte Volksinitiative «Ja zu einer unabhängigen, freien Schweizer Währung mit Münzen oder Banknoten (Bargeld ist Freiheit)» verlangt einerseits, dass Münzen oder Banknoten immer in genügender Menge zur Verfügung stehen und anderseits, dass ein allfälliger Ersatz des Schweizerfrankens durch eine andere Währung Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet wird. Diese Anliegen sollen in Artikel 99 der Bundesverfassung (BV) zur Geld- und Währungspolitik umgesetzt werden. Mit diesen Ergänzungen der Bundesverfassung soll gemäss dem Komitee der Erhalt des Bargelds gesichert werden.

Der Bundesrat anerkennt die wichtige Bedeutung von Bargeld für Wirtschaft und Gesellschaft. Sowohl die Sicherstellung der Bargeldversorgung als auch der Franken als Schweizer Währung sind heute im Nationalbankgesetz (NBG) und im Bundesgesetz über die Währung und die Zahlungsmittel (WZG) verankert. Der Bundesrat ist bereit, diese Anliegen von Gesetzes- auf Verfassungsstufe zu heben, um deren Bedeutung zu unterstreichen. Die von der Initiative vorgeschlagenen Verfassungstexte erachtet der Bundesrat als zu wenig präzise. Forderungen, die über die explizite verfassungsrechtliche Verankerung der Bargeldversorgung und des Frankens als Schweizer Währung hinausgehen, lehnt der Bundesrat zudem ab (vgl. auch Bericht des Bundesrats zur Akzeptanz von Bargeld in der Schweiz vom 9.12.2022).

Der Bundesrat will der Volksinitiative darum einen direkten Gegenentwurf gegenüberstellen. Mit dem Gegenentwurf soll der erste Satz des heutigen Artikels 1 des WZG und der heutige Artikel 5 Abs. 2 Bst. b des NBG auf Verfassungsstufe verankert werden. Dies hat den Vorteil, dass es bereits eine gefestigte Auslegung und Praxis zu den Bestimmungen gibt, die durch die neue Verfassungsbestimmung bestätigt und bekräftigt wird.

Der Bundesrat hat das EFD beauftragt, in Zusammenarbeit mit dem EJPD bis Ende August 2023 eine Vernehmlassungsvorlage für diesen direkten Gegenentwurf auszuarbeiten.


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