Rechtsgrundlage der IV für die Vergütung von medizinischen Massnahmen bei Kindern mit Geburtsgebrechen geklärt

Bern, 27.04.2023 - Die Verordnung zur Invalidenversicherung schreibt seit 2022 vor, dass sich die IV bei der Vergütung von Mitteln und Gegenständen für die Untersuchung und Behandlung von Geburtsgebrechen bei Kindern an die Mittel- und Gegenständeliste (MiGeL) der obligatorischen Krankenversicherung hält. Ziel dieser neuen Bestimmung ist, die wirksame, zweckmässige und wirtschaftliche Behandlung von Geburtsgebrechen zu gewährleisten. Abklärungen des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV) haben nun ergeben, dass die gesetzliche Grundlage für diese Vorschrift ungenügend ist. Darum soll die IV-Verordnung so rasch wie möglich geändert werden und im Einzelfall ausdrücklich auch Leistungen und Preise vorsehen, die von der MiGeL abweichen.

In den letzten Wochen haben 326 Familien von Kindern mit Geburtsgebrechen Rechnungen für Leistungen erhalten, die bis dahin von der IV bezahlt wurden. Ein Anbieter von Geräten, die für die Untersuchung und Behandlung eingesetzt werden, will die in der MiGeL vorgesehenen Maximalvergütungsbeträge für diese Geräte nicht akzeptieren. Er hat die Differenz zu seinem höheren Preis den betroffenen Familien in Rechnung gestellt. Dies hat bei den Betroffenen zu Verunsicherung und Unannehmlichkeiten geführt. Das BSV bedauert dies.

Das BSV hat sofort sichergestellt, dass diesen Familien keine zusätzlichen Kosten entstehen und die nötigen Behandlungen und Untersuchungen weiterhin vollumfänglich von der IV bezahlt werden. Die IV-Stellen wurden durch das BSV am 14. April 2023 angewiesen, die betroffenen Personen zu kontaktieren und die Kosten zu vergüten oder zurückzuerstatten. In medizinisch begründeten Fällen werden auch weiterhin die Kosten für Mittel und Gegenstände, Dienstleistungen und Verbrauchsmaterial übernommen, die nicht auf der MiGeL aufgeführt sind.

Gesetzliche Grundlage für Anwendung der MiGeL in der IV ungenügend

Eine Überprüfung der Rechtslage durch das BSV und das Bundesamt für Justiz hat nun ergeben, dass der Verweis auf die MiGeL in der Verordnung über die Invalidenversicherung, die der Bundesrat am 3. November 2021 verabschiedet hat, als gesetzliche Grundlage nicht genügt. Es ist zwar gerechtfertigt, die MiGeL als Referenz für die Einhaltung der Kriterien der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit (WZW) bei der Kostenübernahme für Mittel und Gegenstände zu verwenden. Die Anwendung der Liste ist aber zu strikt geregelt. Eine Prüfung im Einzelfall muss stets möglich sein, etwa die Vergütung für ein Gerät, das nicht auf der Liste aufgeführt ist. Das BSV bereitet deshalb eine Anpassung der Verordnung vor. Ausserdem prüft es, ob mit einem Tarifvertrag zusätzlich Klarheit geschaffen werden könnte.

Mittel- und Gegenstände Liste (MiGeL)
Die MiGeL enthält ärztlich angeordnete Mittel und Gegenstände. Diese werden angewendet von den Versicherten selbst oder einer nichtberuflich an der Untersuchung oder Behandlung mitwirkenden Person oder von Pflegeheimen, Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause oder Pflegefachpersonen im Rahmen der Pflegeleistungen nach Artikel 25a KVG. Die Mittel und Gegenstände werden von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) übernommen. Die Liste umfasst rund 750 Positionen und deckt schätzungsweise 35 000 Produkte ab. Zwischen 2016 und 2021 wurde die MiGeL unter Beizug von Expertengruppen revidiert und daraufhin überprüft, ob die Positionen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sind (WZW-Kriterien). Änderungen oder Neuaufnahmen der MiGeL erfolgen gemäss dem rechtlich festgesetzten Verfahren nach Anhören der Eidgenössischen Kommission für Analysen, Mittel und Gegenstände (EAMGK) durch einen Beschluss des zuständigen Eidgenössischen Departements des Innern (EDI).

 


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