Schweiz setzt humanitäre Ausnahme bei UNO-Sanktionen um

Bern, 26.04.2023 - Am 26. April 2023 hat der Bundesrat eine Verordnung verabschiedet, um die vom UN-Sicherheitsrat mit der Resolution 2664 (2002) geschaffene humanitäre Ausnahme umzusetzen. Diese Ausnahmeregelung für die Anwendung gezielter Finanzsanktionen betrifft alle Sanktionsregime der UNO. Gleichzeitig übernimmt der Bundesrat die in der Resolution 2615 (2021) vorgesehene humanitäre Ausnahme zu Afghanistan. Die Änderung der betreffenden Verordnungen tritt am 1. Juni 2023 in Kraft.

Am 9. Dezember 2022 hat der UN-Sicherheitsrat die Resolution 2664 (2022) verabschiedet und damit eine dauerhafte und standardisierte humanitäre Ausnahme von den von ihm verhängten gezielten Finanzsanktionen geschaffen. Dieser Beschluss stellt für die gesamte humanitäre Hilfe einen grossen Fortschritt dar und trägt zur Stärkung der Rechtssicherheit von Hilfsorganisationen und kommerziellen Dienstleistenden bei, die an der Erbringung von Hilfs­leistungen in von UNO-Sanktionen betroffenen Gebieten beteiligt sind. Der Bundesrat wird gestützt auf seinen Beschluss 13 der Verordnungen anpassen, die UN-Sanktionsregime betreffen, um so die Ausnahme der Resolution 2264 (2022) in die Verordnungstexte zu übernehmen. Ausserdem setzt der Bundesrat die Resolution 2615 (2021) des UN-Sicherheitsrates um, die eine analoge Ausnahmeregelung speziell für die humanitäre Krise in Afghanistan vorsieht.

Bestimmte Kategorien von humanitären Akteuren können somit künftig Geschäft­sbeziehungen mit sanktionierten Personen oder Unternehmen eingehen, Zahlungen an sie tätigen oder Güter an sie übertragen, sofern dies für die Erbringung humanitärer Hilfe oder für die Unterstützung anderer Tätigkeiten zur Deckung menschlicher Grundbedürfnisse notwendig ist. Dies gilt auch für alle in Afghanistan tätigen humanitären Akteure, wenn sie mit Personen oder Organisationen, die im Rahmen des Sanktionsregimes gegen die Taliban auf der Sanktionsliste stehen, Geschäftsbeziehungen eingehen oder Übertragungen an sie durchführen müssen. Kommerzielle Dienstleistende können dank dieser Regelung für die zugelassenen humanitären Akteure künftig alle Arten von Dienstleistungen und Gütern bereitstellen, die zur Durchführung der Tätigkeiten erforderlich sind, für die die neuen Ausnahmen gelten. Vorbehalten bleiben jedoch die gesetzlichen Bestimmungen zu den Ausfuhren, dem Verkauf oder der Vermittlung von Gütern und Dienstleistungen.

Zudem erinnert der Bundesrat daran, dass die Resolutionen 2664 (2022) und 2615 (2021) des UN-Sicherheitsrates von den Organisationen und Einrichtungen, die von der Ausnahmeregelung Gebrauch machen, verlangen, mittels angemessener Bemühungen dafür Sorge zu tragen, dass den sanktionierten Personen oder Einrichtungen so wenige durch Sanktionen verbotene Vorteile wie möglich erwachsen, egal ob infolge von direkter oder indirekter Bereitstellung oder Abzweigung, dies insbesondere indem sie die Strategien und Verfahren des Risiko­managements und der Sorgfaltspflicht stärken. Schliesslich betont der Bundesrat, dass beide Resolutionen Kontrollmechanismen vorsehen, um allfällige Missbräuche dieser Ausnahme­regelung festzustellen.


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