Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens für das Embargogesetz

Bern, 05.04.2000 - Der Bundesrat hat vom Vorentwurf eines Bundesgesetzes über die Durchsetzung von internationalen Sanktionen (Embargogesetz) Kenntnis genommen und das Eidg. Volkswirtschaftsdepartement ermächtigt, das Vernehmlassungsverfahren zu eröffnen.

Heute werden international abgestützte Sanktionen nicht militärischer Art – sog. Wirtschafts-Embargomassnahmen wie beispielsweise jene gegenüber dem Irak – in Form direkt auf die Bundesverfassung gestützter Verordnungen erlassen. Inskünftig wird eine Regelung auf Gesetzesstufe nötig, um datenschutz- und strafrechtlichen Erfordernissen gerecht zu werden und die Rahmenbestimmungen zu vereinheitlichen.

Das vorgeschlagene Bundesgesetz dient dazu, internationale Sanktionen nicht militärischer Art, welche von der UNO, der OSZE, anderen internationalen Organisationen oder den wichtigsten schweizerischen Handelspartnern erlassen worden sind und die von der Schweiz mitgetragen werden, durch den Erlass entsprechender Massnahmen in der Schweiz durchzusetzen. Von solchen internationalen Sanktionen können namentlich der Waren-, Dienstleistungs-, Zahlungs-, Kapital- und Personenverkehr sowie der wissenschaftliche, technologische und kulturelle Austausch betroffen sein. Zuständig für den Erlass der Zwangsmassnahmen, die vor allem in Form von Verboten, Bewilligungs- und Meldepflichten bestehen werden, ist der Bundesrat. Die Vorschriften über die Überwachung bzw. Kontrolle und den Vollzug lehnen sich weitgehend an die analogen Bestimmungen des Güterkontrollgesetzes (GKG) und des Kriegsmaterialgesetzes (KMG) an. Soweit es für den Vollzug nötig ist, können die Bundesbehörden Personendaten bearbeiten. Ferner enthält das Gesetz Strafbestimmungen und regelt die Amtshilfe in der Schweiz sowie die Amts- und Rechtshilfe zwischen schweizerischen und ausländischen Behörden. Das Gesetz selbst ist technischer Art; es enthält weder neutralitätsrechtliche Vorschriften noch Bestimmungen neutralitätspolitischer Natur. Es präjudiziert weder einen allfälligen UNO-Beitritt der Schweiz noch weist es einen Bezug zur Frage der EU-Mitgliedschaft auf. Es gibt dem Bundesrat lediglich die Mittel zum Erlass von Massnahmen in die Hand, um international abgestützte Sanktionen situationsgerecht durchzusetzen.

Das Vernehmlassungsverfahren dauert bis zum 30.06.2000.

Bern, 5. April 2000

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