Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG)

Bern, 23.02.2000 - Technische Revision für eine Leistungs- und KostenoptimierungDer Bundesrat hat in seiner heutigen Sitzung vom Vernehmlassungsverfahren über die Änderung des AVIG Kenntnis genommen und die Vorlage mit einer Botschaft an die Eidg. Räte überwiesen. Künftig sollen sich die Leistungsvereinbarungen mit den Kantonen und den Arbeitslosenkassen an den erzielten Wirkungen und nicht mehr an den erbrachten Leistungen orientieren. Diese technische Vollzugsoptimierung erfolgt im Vorfeld einer ordentlichen AVIG-Revision.

Ziel der technischen AVIG-Revision ist die Leistungs- und Kostenoptimierung des heutigen Gesetzes. Die Kantone und die Träger der öffentlichen und privaten Arbeitslosenkassen erhalten einen grösseren Gestaltungsspielraum mit finanziellen Anreizen, was einen effizienteren Einsatz der Mittel bewirken soll. Die grössere Autonomie bedingt eine erhöhte Eigenverantwortung, bei falscher Gesetzesanwendung sollen Kantone und Kassenträger stärker in die Pflicht genommen werden können.

Die neue Leistungsvereinbarung mit den Kantonen bedingt die Abschaffung des Mindestangebotes an arbeitsmarktlichen Massnahmen. Dadurch werden die Kantone nur noch die Massnahmen anbieten, die für die Erreichung einer raschen und dauerhaften Vermittlung wirklich nötig sind. Mit der Abschaffung ist eine neue Berechnungsgrundlage für die Beteiligung der Kantone an den Massnahmekosten verbunden, welche sicherstellt, dass nicht einfach aus Spargründen keine oder weniger Massnahmen angeboten werden.
Im Vernehmlassungsverfahren wurde der Entwurf von den politischen Parteien und den Wirtschaftsverbänden (Arbeitgeber und Arbeitnehmer) begrüsst. Bei vielen Kantonen stiess die Neuregelung ihrer finanziellen Beteiligung an den arbeitsmarktlichen Massnahmen und die Verschärfung der Haftung auf Ablehnung. Da kein Kanton mehr bezahlen muss als heute und für die meisten die Aufwendungen sogar sinken, wird in diesem Punkt am Entwurf festgehalten. Hingegen wird dem Antrag vieler Kantone auf Einführung einer Haftungsrisikovergütung Folge geleistet.

Die jetzt überwiesene Vorlage geht auf die Motion von alt Nationalrat Jean-Pierre Bonny über die Vollzugsstruktur der Arbeitslosenversicherung zurück. Die Umsetzung bedingt eine «technische» Gesetzesanpassung, die sich auf die Entschädigung und Verantwortlichkeit der Vollzugsorgane beschränkt. Die Änderung soll auf den 01.01.2001 in Kraft gesetzt werden.

Bern, den 23. Februar 2000

EIDGENÖSSISCHES VOLKSWIRTSCHAFTSDEPARTEMENT
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Auskünfte:
Dominique Babey
SECO
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Chef Arbeitsmarkt / Arbeitslosenversicherung
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