Der Bundesrat befürwortet die Verwendung von Steuerdaten für statistische Zwecke

Bern, 05.04.2023 - Der Bundesrat will gewisse Steuerdaten für statistische Zwecke nutzen. Er hat an seiner Sitzung vom 5. April 2023 das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) beauftragt, eine Erhebung von Steuerdaten in die Statistikerhebungsverordnung aufzunehmen. Die Daten werden nur für statistische Zwecke verwendet, das Steuergeheimnis bleibt gewahrt.

Für statistische Analysen von Einkommen und Vermögen privater Haushalte braucht es zwingend Steuerdaten der kantonalen Steuerverwaltungen. Detaillierte Steuerdaten sind zum Beispiel nötig, um die finanziellen Auswirkungen von Reformen in der Steuer- und Sozialpolitik zu beziffern. Derzeit verfügt der Bund in diesen Bereichen nicht über ausreichende Informationen, um seine Aufgaben zu erfüllen. Aus diesem Grund will er bei den kantonalen Steuerverwaltungen künftig Steuerdaten erheben können.

Das Bundesamt für Justiz, das mit der Analyse der rechtlichen Grundlagen für eine Steuerdatenerhebung beauftragt wurde, kam zum Schluss, dass das Bundesstatistikgesetz eine ausreichende gesetzliche Grundlage im Bundesrecht darstellt. Voraussetzung ist, dass der Bundesrat eine Abwägung vornimmt zwischen dem öffentlichen Interesse an statistischen Daten und dem öffentlichen sowie privaten Interesse am Steuergeheimnis. Der Bundesrat hat diese Abwägung vorgenommen und ist zum Schluss gekommen, dass das öffentliche Interesse an der Statistik Vorrang hat.

Die geplante Erhebung beeinträchtigt das Steuergeheimnis nicht. Sobald die Daten an den Bund weitergeleitet werden, unterliegen diese dem Statistikgeheimnis, das den Schutz der Privatsphäre der Steuerpflichtigen, die Vertraulichkeit der erhaltenen Informationen, ihre rein statistische Verwendung und die Datensicherheit gewährleistet.

Der Bundesrat hat das EDI beauftragt, eine Erhebung von Steuerdaten in die Statistikerhebungsverordnung einzuführen. Diese wird derzeit einer Totalrevision unterzogen. Das Inkrafttreten der Verordnung ist für Anfang 2025 vorgesehen, vorher findet eine Vernehmlassung statt.


Adresse für Rückfragen

Markus Schwyn, Stv. Direktor BFS,
Tel.: +41 58 463 67 02,
E-Mail: Markus.Schwyn@bfs.admin.ch

Medienstelle BFS,
Tel.: +41 58 463 60 13,
E-Mail: media@bfs.admin.ch



Herausgeber

Der Bundesrat
https://www.admin.ch/gov/de/start.html

Eidgenössisches Departement des Innern
http://www.edi.admin.ch

https://www.admin.ch/content/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-94136.html