Neues Reisendengewerbegesetz

Bern, 20.10.1999 - Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens Der Bundesrat hat an seiner heutigen Sitzung vom Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens zum Vorentwurf für ein neues Reisendengewerbegesetz Kenntnis genommen. Er hat zugleich das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement beauftragt, bis zum Frühling 2000 zuhanden des Parlaments ein entsprechendes Gesetz und eine Botschaft auszuarbeiten.

Zum Vorentwurf für ein Reisendengewerbegesetz sind insgesamt 66 Vernehmlassungen eingegangen. Die Stossrichtung des Vorentwurfs, das bisher kantonal geregelte Wandergewerberecht auf Bundesebene zu vereinheitlichen und das bisherige Handelsreisendengesetz durch entschlackte Bestimmungen zu ersetzen, ist von allen Seiten praktisch einhellig begrüsst worden. Hervorzuheben ist die einmütige Zustimmung der Kantone, welche in diesem Bereich Regelungshoheit an den Bund abgeben.

Eine beachtliche Zahl von Vernehmlassungen, darunter zahlreiche bevölkerungsstarke Kantone, fordern gar eine weitergehende Vereinheitlichung, die auch den Markthandel, die Wanderlager, den Verkauf auf öffentlichen Strassen und Plätzen, die Sammlungen für gemeinnützige und wohltätige Zwecke sowie das Schausteller- und Zirkusgewerbe umfassen soll. Nur der Einbezug sämtlicher Formen des Wandergewerbes bringe den gewünschten Binnenmarkteffekt und erlaube eine wirksame administrative Entlastung.

Von Wirtschaftsseite aus wird die Vereinheitlichung und die damit einher gehende schrittweise Liberalisierung des Reisendengewerbes ebenfalls begrüsst. Diese Kreise sprechen sich für eine möglichst restriktiv ausgestaltete Bewilligungspflicht aus und postulieren die Prüfung alternativer Bewilligungsformen wie z. B. die Zulassung von Pauschalbewilligungen für einzelne Branchen oder Firmen.

Die Vereinheitlichung der Gebühren und die Abschaffung der steuerlichen Charakter aufweisenden kantonalen Patente wird grossmehrheitlich begrüsst. Von kantonaler Seite wird aber verlangt, die Gebühren bundesrechtlich so festzusetzen, dass sie dem tatsächlichen Aufwand der Bewilligungserteilung entsprechen.


Bern, 20. Oktober 1999


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