Bundesrat verabschiedet Sonderbotschaft zu Verpflichtungskrediten für die Schweizerische Nationalbank und die UBS

Bern, 29.03.2023 - Zusätzlich zu den ordentlichen Nachtragskrediten zum Budget 2023 hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom 29. März 2023 die Sonderbotschaft zu den beiden dringlichen Verpflichtungskrediten für die Schweizerische Nationalbank (SNB) und die UBS von insgesamt 109 Milliarden Franken verabschiedet. Es handelt sich dabei um Garantien, die keine unmittelbaren finanziellen Auswirkungen für den Bund haben. Ergänzend wird ein Nachtragskredit von 5 Millionen Franken für zusätzliche Ressourcen beantragt. Der Bundesrat hat zudem eine gründliche Aufarbeitung der Ereignisse und eine umfassende Evaluierung des Too-big-to-fail-Regelwerks beschlossen.

Der Bundesrat hat am 16. und am 19. März 2023 verschiedene Massnahmen beschlossen, um einen unmittelbar drohenden Ausfall der global tätigen und systemrelevanten Credit Suisse (CS) und damit eine internationale Finanzkrise sowie einen ausserordentlich hohen Schaden für den Finanzplatz Schweiz und die gesamte Volkswirtschaft abzuwenden. Mit dem Massnahmenpaket, in dessen Zentrum die Übernahme der CS durch die UBS steht, konnte dieses Ziel aus Sicht des Bundesrats unter den gegebenen Umständen zu den tiefstmöglichen Kosten für Staat und Steuerzahlende erreicht werden.

Sonderbotschaft zu den Verpflichtungskrediten

Zu diesem Massnahmenpaket gehören auch Garantien des Bundes gegenüber der SNB und der UBS. Für diese Garantien mussten Verpflichtungskredite gesprochen werden. Aufgrund der Dringlichkeit hat die eidgenössische Finanzdelegation beiden Verpflichtungskrediten bereits am 19. März 2023 zugestimmt. Mit der heute vom Bundesrat verabschiedeten Sonderbotschaft werden diese auch den eidgenössischen Räten unterbreitet. Sie betreffen folgende Garantien des Bundes:

  • Ausfallgarantie zugunsten der SNB im Umfang von 100 Milliarden Franken für weitere Liquiditätshilfe-Darlehen der SNB an die CS. Die vom Bund garantierte zusätzliche Liquiditätshilfe kommt nur im Bedarfsfall zum Tragen und sichert die Weiterführung der Geschäftstätigkeit der CS und damit eine geregelte Übernahme durch die UBS. Diese Liquiditätsdarlehen sind zusätzlich mit einem Konkursprivileg ausgestaltet. Das heisst, dass Darlehen, die in Anspruch genommen werden, im Konkursfall vor den Ansprüchen gewisser anderer Gläubiger zurückbezahlt würden. Auf diesen Darlehen muss die Darlehensnehmerin zudem eine Bereitstellungs- und eine Risikoprämie bezahlen.

  • Garantie zur Verlustabsicherung für die UBS im Umfang von 9 Milliarden Franken. Um die Übernahme der CS durch die UBS zu ermöglichen, übernimmt der Bund auf einem bestimmten Portfolio von schwierig zu bewertenden Aktiven der CS eine Verlustgarantie von maximal 9 Milliarden Franken. Diese kommt allerdings erst zum Tragen, wenn die UBS beim Verkauf dieser Aktiven tatsächlich Verluste hinnehmen müsste und diese Verluste 5 Milliarden Franken übersteigen würden.

Beide Garantien haben unmittelbar keine finanziellen Konsequenzen für den Bund. Eine Belastung des ausserordentlichen Bundeshaushalts durch diese Garantien würde sich erst ergeben, falls die CS in Konkurs geraten und die SNB auf den abgesicherten Darlehen trotz des Konkursprivilegs einen definitiven Verlust erleiden würde, der nicht aus der Konkursmasse bedient werden könnte, oder falls der UBS infolge der Übernahme aus der Verwertung der erwähnten Aktiven grössere Verluste als 5 Milliarden Franken entstehen.

Zusätzlich zu den Verpflichtungskrediten wird ein Nachtragskredit von 5 Millionen Franken für zusätzliche Ressourcen zur Begleitung der Massnahmen sowie zur Aufarbeitung beantragt.

Die Eidgenössischen Räte behandeln die Sonderbotschaft in der ausserordentlichen Session im April.

Aufarbeitung der Ereignisse

Zusammen mit der Sonderbotschaft hat der Bundesrat auch eine gründliche Aufarbeitung der Ereignisse und eine umfassende Evaluierung des Too-big-to-fail-Regelwerks beschlossen. Das Eidgenössische Finanzdepartement wird dabei – unter Einbezug externer Gutachten – einerseits die Umstände gründlich analysieren, die dieses Massnahmenpaket nötig machten, und andererseits auch die Too-big-to-fail-Regulierung umfassend evaluieren. Die Ergebnisse sollen dem Parlament innert Jahresfrist im Rahmen des nächsten Berichts des Bundesrats zu den systemrelevanten Banken gemäss Artikel 52 Bankengesetz unterbreitet werden. Der Bericht wird auch zur Erfüllung von Postulaten dienen, die vom Parlament überwiesen werden. Sollten auch auf Seiten des Parlaments Aufarbeitungen beschlossen werden, wird der Bundesrat darauf Rücksicht nehmen.  

Was sind Nachtragskredite und Verpflichtungskredite?

Nachtragskredite ergänzen das Budget des laufenden Jahres mit unvermeidlichen Aufwendungen oder Investitionsausgaben und müssen vom Parlament bewilligt werden. Nachtragskredite können beantragt werden, wenn der Mittelbedarf nicht rechtzeitig vorhergesehen werden konnte, eine Verzögerung zu erheblichen Nachteilen führen würde und nicht bis zum nächsten Voranschlag zugewartet werden kann. Die Verwaltungseinheiten haben den zusätzlichen Kreditbedarf eingehend zu begründen.

Ein Verpflichtungskredit setzt den Höchstbetrag fest, bis zu dem der Bundesrat für ein bestimmtes Vorhaben finanzielle Verpflichtungen eingehen kann. Er wird dann benutzt, wenn die Ausführung eines Vorhabens über das Voranschlagsjahr hinaus Zahlungen verursacht. Das Finanzhaushaltgesetz nennt die Fälle, in denen ein Verpflichtungskredit einzuholen ist. Entsprechende Begehren werden den eidgenössischen Räten entweder mit besonderer Botschaft oder mit den Beschlüssen über den Voranschlag und seine Nachträge unterbreitet.


 


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