Erhöhung der Streitwertgrenze in Konsumentenschutzverfahren

Bern, 04.06.2004 - Der Bundesrat hat die geänderte Verordnung über die Streitwertgrenze in Verfahren des Konsumentenschutzes und des unlauteren Wettbewerbs per 1. April 2003 in Kraft gesetzt.

Seit 1982 müssen die Kantone für verbraucherrechtliche Streitigkeiten ein Schlichtungsverfah-ren oder ein einfaches und rasches Prozessverfahren zur Verfügung stellen. Das gleiche Verfahren ist auch auf Streitigkeiten wegen unlauteren Wettbewerbs anwendbar. Bis jetzt war die Anwendbarkeit des Verfahrens auf einen Streitwert von 8000 Franken beschränkt.

Die neue Verordnung setzt die Streitwertgrenze nun auf 20'000 Franken herauf. Damit wird der Streitwert den veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen angepasst. Seit der letzten Änderung der Verordnung im Jahre 1987 sind die Lebenshaltungskosten gestiegen und die Kaufkraft hat zugenommen. Die Erhöhung der Streitwertgrenze war auch ein Anliegen der Eidgenössischen Kommission für Konsumentenfragen, die in ihrer Empfehlung vom 15. März 2001 zur aussergerichtlichen Beilegung von Verbraucherstreitigkeiten dem Bundesrat eine Erhöhung in diesem Ausmass beantragt hat.

Zweck der Verordnung ist es, den Konsumentinnen und Konsumenten bei Streitigkeiten mit einem nicht zu hohen Streitwert ein einfaches und rasches und damit kostengünstiges Verfahren zu ermöglichen.

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